Eigenbedarfskündigung BGH urteilt gegen Mieter

Schlechte Nachrichten für Mieter: Das Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs wird nicht eingeschränkt. Im Gegenteil. Aufgrund eines aktuellen Urteils werden Mieter künftig noch schlechter gestellt sein als bislang.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte in Karlsruhe zum Streit um eine Kündigung langjähriger Münchner Mieter wegen eines angeblichen Eigenbedarfs.

Karlsruhe Mieter müssen auch in Zukunft damit rechnen, dass ihnen die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft mit Verweis auf Eigenbedarf die Wohnung kündigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am Mittwoch seine bisherige Rechtsprechung, die das Landgericht München in einem Streitfall infrage gestellt hatte.

Das Urteil stellt Mieter sogar schlechter: Bisher wurde eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn der Vermieter nicht seiner Pflicht nachkam, als Ersatz eine freie Wohnung im selben Haus anzubieten. Künftig bleibt es bei der Kündigung, der Mieter hat höchstens Anspruch auf Schadenersatz, etwa für die Umzugskosten.

Der Streit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) drehte sich um die Frage, ob zwei Mietern in München wegen Eigenbedarfs gekündigt werden darf, obwohl es sich bei der Eigentümerin nicht um eine einzelne Privatperson handelt. Das Mietshaus im begehrten Münchner Altbauviertel Lehel in unmittelbarer Isar-Nähe gehört vier Investoren, die sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert haben. Sie haben sich beim Kauf 1991 zusammengetan, um das Gebäude zu sanieren und aus den Mietwohnungen Eigentumswohnungen zu machen.

Unsaniert ist heute nur noch eine 166-Quadratmeter-Wohnung im dritten Stock. Die Mieter wohnen dort seit 1985 und bekamen 2013 die Kündigung. Begründung: Eigenbedarf, weil die Tochter eines der Gesellschafter mit Mann und Kind die Wohnung. Das nahmen die Mieter den Eigentümern nicht ab und klagten.

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