Energie-Einsparverordnung Was die EnEV Hausbesitzern vorschreibt

Die Energie-Einsparverordnung (EnEV) verordnet nicht nur Neubauten energetische Mindeststandards, sondern gilt auch im Sanierungsfall. Welche Vorschriften Hausbesitzer erfüllen müssen, welche Ausnahmen es gibt.

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Alte Heizkessel raus und dickere Wärmedämmung
Dickere Dämmung, bessere HeiztechnikFür Neubauten gilt mit der nächsten Stufe der EnEV, die ab dem 1. Januar 2016 greift, eine erneute Erhöhung der energetischen Anforderungen. So muss der Primärenergiebedarf der Anlagentechnik in Neubauten gegenüber den Grenzwerten der EnEV 2015 nochmals um 25 Prozent sinken, die Wärmeverluste der Gebäudehülle sind nochmals um rund 20 Prozent zu senken. Grundsätzlich ist dabei egal, durch welche Materialien und Technologien die Einsparung erzielt wird. Konkret müssen Bauteile mit einem niedrigeren Wärmeleitkoeffizienten verbaut werden, die Heizungstechnik benötigt in der Regel die Unterstützung durch regenerative Energiequellen, etwa durch eine Solaranlage zur Warmwassererzeugung. Bestandgebäude sind von den strengeren Vorschriften ausgenommen. Quelle: dpa
Ein Mann bringt Dämmplatten an Quelle: dpa
Haus und Mann vor Heizkessel Quelle: dpa Picture-Alliance
Symbolbild zu Immobilienanzeigen Quelle: obs
Jemand stellt die Temperatur an einer Heizung ein Quelle: dpa
Wasserzähler Quelle: dpa
Eine Frau vor einem Kaminofen Quelle: dpa Picture-Alliance

Die Energie-Einsparverordnung (EnEV) macht grundsätzlich für alle Gebäude mit Heizung oder Klimaanlage Vorgaben zur Anlagentechnik und zum Wärmedämmstandard. Mit der vierten Novelle der EnEV vom Mai 2014 wurden die energetischen Mindeststandards für Neubauten und Bestandsgebäude verschärft und präzisiert.

Allerdings ist es gerade bei Sanierungsvorhaben nicht immer eindeutig, ob eine EnEV-Vorgabe einzuhalten und ein Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz bzw. ein entsprechend qualifizierter Energieberater hinzuzuziehen ist. Viele Sanierungsmaßnahmen sind genehmigungsfrei und nicht an EnEV-Vorgaben gebunden. Ein- und Zweifamilienhäuser sind ohnehin ausgenommen, wenn der Eigentümer bereits seit Anfang 2002 selbst im Gebäude wohnt. Gab es seitdem einen Eigentümerwechsel, muss der Käufer die Pflichten innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

Musterrechnung: Hier lohnt sich die Sanierung

Bestimmte Mindeststandards schreibt die EnEV jedoch zwingend vor:

Austausch- und Nachrüstverpflichtungen

  • Öl- und Gasheizkessel, die 2015 30 Jahre oder länger in Betrieb sind, müssen gegen moderne Heizungsanlagen getauscht werden. Nur Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel dürfen Hausbesitzer weiter betreiben. Der Schornsteinfeger kann feststellen, ob eine Nachrüstpflicht besteht.
  • Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen (Keller, Garage, Dachboden) müssen wärmeisoliert sein.
  • Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen oder das Dach sind nachträglich zu dämmen, wenn sie keinen so genannten "Mindestwärmeschutz" aufweisen. Ab dem 1.1.2016 müssen Geschossdecke oder Dach so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt/(m2*k) nicht überschreitet.

Anforderungen bei Erneuerung oder Modernisierung

Werden Bauteile ohnehin verändert oder modernisiert, greifen Mindeststandards der EnEV, etwa wenn der Fassadenputz erneuert oder Fenster getauscht werden. Sie geben vor allem Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) für die erneuerten Bauteile vor. Verschärft wurden lediglich die Anforderungen an Haus- und Außentüren, die Anforderungen an einzelne Dämmstoffe wurden neu geregelt. Energieberater helfen bei der Beurteilung und Planung.

Die EnEV-Standards greifen erst ab einer Bagatellgrenze von zehn Prozent des zu sanierenden Gebäudeteils. Erneuert der Hausbesitzer etwa weniger als ein Zehntel der Fensterflächen oder verspachtelt nur einen Riss im Putz, muss er sich nicht an die EnEV-Vorgaben halten. Erweitert der Bauherr jedoch die Wohnfläche um 50 Quadratmeter und mehr oder nimmt er Anpassungen an der Heizanlage für den Anbau vor, muss er die EnEV einhalten.

Ebenfalls ausgenommen von den EnEV-Pflichten sind unwirtschaftliche energetische Sanierungen. Führt eine Maßnahme zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand oder amortisieren sich die Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist, muss nicht EnEV-konform saniert werden. Als angemessen gilt laut Rechtsprechung ein Zeitraum von zehn Jahren.

Bauherren, die EnEV-Vorschriften missachten, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Die zuständigen Behörden führen Stichprobenkontrollen durch.

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