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Expertenrat Baurecht: Abdichtungsarbeiten: Mangel durch Unterschreitung der Mindestdicke

von Erik Becker

Abdichtungsarbeiten müssen fachgerecht ausgeführt werden. Eine Gerichtsurteil hat klargestellt, das eine zu dünne Beschichtung Schadenersatz begründet – auch wenn das Dichtungsmaterial erst im trockenen Zustand die vereinbarte Dicke unterschreitet.

Erik Becker
Erik Becker, Experte für Baurecht

Aus dem Urteil des OLG Düsseldorf (I-23 U 97/08) folgt, dass die Unterschreitung der Mindestdicke einer Bitumendickbeschichtung im trockenen Zustand mangelhaft ist, wenn die vertraglich vereinbarte Stärke unterschritten wird. Das Leistungsverzeichnis sah durchgehend sechs Millimeter vor, um eine Druckwasserabdichtung bei sechs Litern pro Quadratmeter zu gewährleisten. Ein Sachverständiger stellte allerdings fest, dass größtenteils nur eine Dicke von zwei bis vier Millimetern - teilweise sogar nur 0,1 Millimetern - erreicht worden war.

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Explizit vereinbart

Der Unternehmer berief sich darauf, dass sich die vereinbarte Stärke auf den Zeitpunkt der Verarbeitung und nicht auf den trockenen, durch Schwindung verringerten Zustand bezog. Das OLG hat dies verneint und dem Bauherrn Schadenersatz in Höhe von 40.000 Euro zugesprochen. Dem Bauherrn sei als technischen Laien nicht bewusst gewesen, dass die Beschichtung beim Trocknungsvorgang schwindet. Im übrigen sei aus Sicherheitsgründen eine höhere Schichtstärke von sechs Millimetern gewollt gewesen.

Rechtstipp

Die Haftung bei fehlerhafter Abdichtung ist für bauausführende Unternehmer sowie Architekten, die mit der Bauaufsicht betraut sind, gleichermaßen strikt. Ein werkvertraglicher Mangel liegt vor, wenn  anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten sind oder eine ungünstige Abweichung vom Vertragssoll vorliegt. Die obige Entscheidung verdeutlicht auch die Gefahr unzureichender Leistungsbeschreibungen: Ist nicht klar geregelt, wann eine bestimmte Qualität – hier die Dicke der Beschichtung – vorliegen muss, unterliegt dies der Auslegung. Vorliegend nahm das Gericht zugunsten des Auftraggebers an, dass aus Sicherheitsgründen die hohe Stärke im  trockenen Zustand gemeint war. Zu Materialien, die der Schwindung oder sonstigen physikalischen Veränderungen unterliegen, sollten Sie daher bereits im Leistungsverzeichnis klare Vereinbarungen treffen.

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4 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 22.03.2010, 20:21 UhrAnonymer Benutzer: Fr. Maus

    interessant, was unsere lieben Gerichte so entscheiden.DiN 18 195 - 6- 8 ist zu beachten.

  • 22.03.2010, 13:51 UhrAnonymer Benutzer: schmidt

    Die Schichtdicke hängt von der jeweiligen belastung durch drückendes Wasser/ Schichtenwasser usw. ab, manchmal geht es gar nicht, dann muss z.b. weiße Wanne gebaut werden @ Kettels: Der Mangel liegt im Fall in der Unterschreitung der Vertragsklausel, bezogen auf den getrockneten Zustand, unabhängig von den Fachregeln

  • 20.03.2010, 18:10 UhrAnonymer Benutzer: H Stöer

    wenn sie den Artikel richtig verstehen liegt die brisanz darin, das die vereinbarte Schichtdicke sich auf den getrockneten Zustand bezieht, Regeln der Technik siehe DiN 18195

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