Gerichtsurteil Umfassendere Hartz-IV-Wohnkostenberechnung

Um zu berechnen, welcher Betrag Hartz-IV-Empfängern zustehe, müssen den Behörden die tatsächlichen Mietpreise angemessener Wohnungen vorliegen, entschied ein Gericht in Hessen. Ein einfacher Mietspiegel reiche nicht aus.

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Laut einem Gerichtsurteil aus Hessen müssen Behörden bei der Berechnung von Wohnkosten für Hartz-IV-Empfänger möglichst viele Informationen zum Mietwohnungsmarkt einholen. Quelle: dpa

Darmstadt/Offenbach Bei der Berechnung von Wohnkosten für Hartz-IV-Empfänger müssen Behörden laut einem Gerichtsurteil aus Hessen möglichst viele Informationen zum Mietwohnungsmarkt einholen. Ein einfacher Mietspiegel, der nur bestehende Verträge und keine teureren Wohnungsangebote berücksichtige, reiche dafür nicht aus, teilte das Hessische Landessozialgericht am Mittwoch in Darmstadt mit. Um zu berechnen, welcher Betrag einem Hartz-IV-Empfänger zustehe, müssten die tatsächlichen Mietpreise angemessener Wohnungen vorliegen, urteilten die Richter (Az: L 7 SO 43/10).

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