Immobilien Darauf sollten Sie bei den Wohnnebenkosten achten

Zu den Wohnnebenkosten gehört viel, aber vieles eben auch nicht. Daher sollten Mieter ihre Abrechnungen genau studieren. Eine Übersicht an Fehlern und Abzockereien, die sich gerne einschleichen.

Ausführliche NebenkostenabrechnungDie reine Höhe der Wohnnebenkosten zu nennen, reicht nicht aus. Die Rechnung muss aufzeigen, wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt. Außerdem gehört ein Verteilerschlüssel mit Erklärung dazu, wie der Anteil des Mieters berechnet wird und welche Vorauszahlungen abgezogen wurden. Denn schließlich kann nur eine ausführliche Rechnung dem Mieter helfen, herauszufinden, ob dem Vermieter Fehler passiert sind oder ob dieser sogar mutwillig zur Abzocke greift. Auf folgende Dinge sollte ein Mieter achten… Quelle: dpa/dpaweb
Verwaltungskosten gehören nicht zu den WohnnebenkostenKosten für die Verwaltung des Vermieters gehören nicht in die Nebenkostenabrechnung. Dafür muss der Mieter nicht aufkommen, das ist allein die Angelegenheit des Vermieters. Quelle: dpa
Bürotätigkeit des Hausmeisters beachtenHausmeister halten das Haus in Schuss – daher gehören ihre Arbeiten rund ums Gebäude zu den Wohnnebenkosten. Manche Hausmeister sind aber zugleich als Verwalter tätig. Und da Verwaltungskosten nicht zu den Wohnnebenkosten gehören,  gilt dies auch für die Büroarbeit des Hausmeister, die er dort rein steckt. Quelle: Fotolia
Nicht jede Versicherung gehört zu den NebenkostenVon Versicherungen rund ums Gebäude hat jeder Hausbewohner etwas. Daher gehören die Versicherungsausgaben auch in die Wohnnebenkostenabrechnung. Andres sieht es aus, wenn der Vermieter eine Rechtsschutzversicherung oder eine Hausratversicherung abschließt. Quelle: dpa
Entfallende Forderungen bei unpünktlicher RechnungEin Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode muss die Nebenkostenabrechnung vorliegen. Danach verfallen die Forderungen des Vermieters. Der Mieter muss in einem solchen Fall nur dann zahlen, wenn der Vermieter die Verspätung nicht selbst verschuldet hat. Bei verspäteter Rechnung erlischen zwar die Forderungen des Vermieters – aber nicht die Forderungen des Mieters. Hat er noch ein Guthaben offen, steht ihm das auch zu, wenn der Vermieter mit der Rechnung trödelt. Quelle: dpa
Nur den Ölverbrauch abrechnenDer Vermieter darf nur den Heizölverbrauch des jeweiligen Jahres abrechnen. Um nachzuvollziehen, ob er dies auch macht, muss er den Anfangsbestand an Heizöl, die Zukäufe im Jahresverlauf, sowie den Endbestand zu Jahresende exakt aufführen. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
Reparaturkosten & Co. gehören nicht zu den NebenkostenEin Mehrfamilienhaus in Stand zu halten, ist teuer. Trotzdem kann ein Vermieter die Kosten für Reparaturen und Renovierungen nicht auf den Mieter abwälzen. Instandhaltungskosten haben in der Wohnnebenkostenabrechnung nichts zu suchen. Quelle: dpa
InstandhaltungsrücklagenDas gleiche gilt für Rücklagen für die Instandhaltung. Wie die Reparaturen selbst, dürfen auch die Rücklagen dafür nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Quelle: dpa
Anteilige Abrechnung bei Ein- und AuszugWohnnebenkostenrechnungen gelten immer für genau zwölf Monate. Zieht ein Mieter innerhalb eines Abrechnungszeitraums ein oder aus, dann muss er nicht die kompletten Wohnnebenkosten für dieses Jahr zahlen, sondern sein Anteil wird entsprechend berechnet. Quelle: obs
Bei Müllentsorgung gilt das VerursacherprinzipWer Müll macht, muss dafür zahlen. Das gilt für die Entsorgung des Mülls der Mieter, genau so wie die Entsorgung von Bauschutt und ähnlichem bei Sanierungsmaßnahmen. Hier anfallende Kosten darf der Vermieter nicht in die Müllentsorgung mit einrechnen. Quelle: dpa
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