Immobilien Aufgepasst bei Geschenken zum Eigenheim

Seite 2/2

Freibeträge für Enkel und Kinder

Was Banken bei der Hausfinanzierung wichtig ist
Haushaltsplan Quelle: FM2 - Fotolia
Gefülltes Portemmonaie Quelle: Klaus Eppele - Fotolia
Mann am Schreibtisch Quelle: detailblick - Fotolia
Holzhaus Quelle: Svenni - Fotolia
VorhabenImmobilien als Kapitalanlage (Gewerbeimmobilien, Mietshäuser) werden nicht von allen Banken finanzier. Häuser in den ländlichen Gegenden der neuen Bundesländer können ebenfalls aufgrund der schlechten Zukunftsaussichten durch das Raster der Bank fallen. Quelle: dpa
Verfallene Häuser Quelle: dapd
Neubau Quelle: obs

Zu berücksichtigen sind auch die steuerlichen Gesichtspunkte einer Schenkung. Diese unterliegt nämlich der Erbschaftsversteuerungspflicht. Hier gelten allerdings Freibeiträge. Für Kinder liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro, für Enkel bei 200.000 Euro. Diese Beträge sind zwar in der Regel bei durchschnittlichen Immobilien groß genug. Doch Scharfenorth weist darauf hin, dass Schenkungen mit diesem Freibetrag dann auch für zehn Jahre gültig sind: „Verstirbt der Schenker in dieser Zeit und vererbt er weitere Vermögensgegenstände an den Beschenkten, so kann dann durchaus eine Erbschaftssteuer anfallen.“

Wann Schenkungen endgültig sind

Da es auch in den besten Familien einmal Krach geben kann, sollten sich die Beteiligten zudem damit beschäftigen, in welchen Fällen die Schenkung wieder rückgängig gemacht werden kann. Das ist etwa dann möglich, wenn der Schenker verarmt und seine Schenkung wieder zurückfordert. Allerdings gilt auch hier eine Frist: „Liegt die Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, so besteht kein Anspruch, den Vermögenswert zurückzuerhalten. Dann gelten Schenkungen als endgültig“, erläutert Stephan Scharfenorth. Bei einer Insolvenz privater oder betrieblicher Natur sehe die Frist anders aus, hier kann der Insolvenzverwalter Schenkungen bis zu vier Jahren zurückfordern, in Ausnahmefällen bis zu zehn Jahren.

Preisentwicklung bei Wohnimmobilien seit der Eurokrise

Umgekehrtes gilt nicht für den Fall, dass der Beschenkte verarmt und seine Immobilie verkaufen muss – dann kann der Schenker sein Geld nicht zurückfordern. Das ist nur möglich, wenn der Schenkungsvertrag eine entsprechende Klausel aufweist. Eine Klausel, die Scharfenorth aber auch für „unerlässlich“ hält.

Schenkungen anzufechten ist allerdings auch in anderen Fällen möglich, etwa bei sogenanntem groben Undank. Davon redet die Rechtsprechung unter anderem, wenn der Beschenkte den Schenker bedroht, ihn körperlich misshandelt oder ohne ersichtlichen Grund Strafanzeige gegen ihn stellt.

Scheidung als Anfechtungsgrund

Angesichts der historisch hohen Scheidungsrate in Deutschland sollten sich auch diejenigen, die ein Ehepaar beschenken wollen, gut informieren. So gibt es bei Scheidungen in einzelnen Fällen die Möglichkeit, eine Schenkung rückgängig zu machen. So geschehen im Jahr 2010. Damals entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Ehepaar, das seinem Schwiegersohn eine Summe von knapp 60.000 Euro überwiesen hatte, dieses Geld wieder zurückfordern konnte, nachdem sich der Schwiegersohn und die Tochter des Paares voneinander getrennt hatten.

Grundsätzlich wird deutlich, dass man eine ursprünglich gut gemeinte Aktion später auch einmal bereuen kann. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, dass sich beide Parteien – Schenker und Beschenkter – vor einer Schenkung davon überzeugen, ob sie wirklich schenken beziehungsweise beschenkt werden wollen. Zudem sollten sie für den Fall der Fälle die Schenkung schriftlich festhalten lassen, bei Bedarf auch vom Notar.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%