Aber leider gibt es über die Wirtschaftlichkeit von energiesparenden Umbauten noch immer zu wenig gesicherte Erkenntnisse. In der Praxis hantieren Energieberater, Architekten, Planer und Bauhandwerk mit Einsparpotenzialen, die sich theoretisch aus bauphysikalischen Bedarfsberechnungen ergeben. Aber eine konsequente, auch mehrjährige Erfassung der tatsächlichen Energieersparnis – und damit die Basis die für Amortisationszeit der Sanierungskosten – bleibt unzureichend. „Das Monitoring der Sanierungseffekte findet zu wenig statt“, moniert Volkswirt Welter. Dadurch droht die geplante Wirtschaftlichkeit einer Gebäudesanierung zum reinen Hoffnungswert zu verkommen.
Wer bei einer Finanzierung einer Sanierung auch fest mit einem geringeren Energieverbrauch kalkuliert, geht somit immer auch ein Risiko ein. Damit die geplante Amortisation nicht womöglich wegen falscher Berechnungen oder überzogener Versprechungen der beteiligten Dienstleister nicht völlig aus dem Ruder läuft, sollten Hauseigentümer unbedingt ihren Anspruch auf Schadenersatz wahren.
Für Wolfgang Haegele, Anwalt für Baurecht im oberfränkischen Pegnitz, bestehen für Bauherren Chancen auf Schadenersatz, wenn die Energieeinsparziele der Sanierungsmaßnahmen deutlich verfehlt wurden. „Entscheidend sind die vertraglichen Vorgaben für den Planer. Legt der Auftraggeber etwa ein Mindestziel für die angestrebte Energieersparnis fest, und wird dieses nach dem Umbau deutlich unterschritten, handelt es sich um eine Pflichtverletzung, die zum Schadenersatz führen kann“, sagt Haegele. Gerichte akzeptierten allerdings im Regelfall Abweichungen von den vereinbarten Zielen von plus/minus 25 Prozent. „Es kommt dabei immer auf den Einzelfall an. Je nach Aufwand und Volumen der Maßnahme und den formulierten Planungsvorgaben. Mit Zielformulierungen wie „eine Energieeinsparung von bis zu X Prozent“ könnten sich die Planer allerdings nicht aus der allgemeinen Haftung befreien. „Planer, Architekten und Berater haben schließlich Hinweis- und Aufklärungspflichten“, weiß Haegele aus Erfahrung.
Für Hauseigentümer und Bauherren, die konkrete Einsparziele mit ihrer energetischen Sanierung verfolgen und dabei wirtschaftlich haushalten wollen, rät Haegele dazu, das Beratungsergebnis möglichst konkret in den Planungsvorgaben und dem Bauauftrag festzuhalten. „Die Aussagen sollten möglichst verbindlich sein, zum Beispiel, dass eine Fassadendämmung mit beispielsweise 30 cm Dämmstoff eine Energieersparnis von soundsoviel Prozent bringt. Auch für die Kosten sollte zumindest ein Zielkorridor festgehalten werden, der nicht verlassen werden darf. Genaue Planungsvorgaben gehören schon in den schriftlichen Auftrag“, rät Anwalt Haegele. Dann haftet zum Beispiel der Energieberater, wenn die geplante Energieersparnis nicht eintritt.