Mietrecht Wann Sie den Vermieter anlügen dürfen

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Küche und Kirche sind tabu

Menschliche Mitbewohner
Wenn es darum geht, wer und wie viele Personen in die Wohnung einziehen sollen, muss der Mieter die Wahrheit sagen. „Die Frage wer zieht ein, ist häufig auf Wohngemeinschaften gemünzt“, sagt Ropertz. Wenn eine Einzelperson die Wohnung anmietet und dann eine WG gründet, müsse das dem Vermieter vorher offengelegt werden. Der hat nämlich grundsätzlich immer dann ein Recht auf Information, wenn diese eine unmittelbare Bedeutung für das Mietverhältnis hat. Lebt ohne Wissen des Vermieters eine weitere Person länger als etwa sechs Wochen in der Wohnung, müssen Mieter den Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn die Anzahl der Bewohner kann sich unter Umständen auf die Berechnung der Nebenkosten auswirken. Besuch dürfe der Mieter aber natürlich bekommen wann immer will, erklärt Ropertz.


Raucher
Nach der aktuellen Rechtslage muss ein Mieter sogar im Hinblick auf seine Rauchgewohnheiten keine Antwort geben. Oder anders ausgedrückt: Ein Kettenraucher, der sich seinem Vermieter als bekennender Nikotinhasser vorstellt, hat das Recht – noch – auf seiner Seite. In der Regel rechtfertigt Rauchen keine Kündigung und auch Rauchverbote in der Wohnung sind nicht haltbar. Doch empfindliche Nachbarn können durchaus rechtlich dagegen vorgehen. Der BGH entschied im Januar 2015: Mieter können ihre Nachbarn verklagen, wenn sie sich durch deren Rauchen auf dem Balkon wesentlich beeinträchtigt fühlen. Ropertz empfiehlt als Antwort für den Mieter immer ein klares „Nein“. „Denn die Frage ob man Raucher ist, würde ein Nichtraucher nie stellen.“

Übergangswohnen
Die meisten Vermieter haben kein Interesse an einer hohen Fluktuation, sie wollen eine Wohnung möglichst langfristig vergeben. Dass Sie nur übergangsweise etwas suchen oder in einem dreiviertel Jahr in eine andere Stadt versetzt werden, muss also nicht Gegenstand des Gesprächs werden.

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Vorstrafen
Selbst Gefängnisaufenthalte dürfen Mietinteressenten verschweigen. Über Konflikte mit dem Gesetz muss man den Vermieter nur informieren, wenn diese in Zusammenhang mit früheren Mietverhältnissen stehen - wenn man also beispielsweise bereits wegen Mietbetrugs verurteilt wurde. Die Erklärung klingt logisch: „Wenn Sie Brötchen kaufen, müssen Sie dem Bäcker ja vorher auch nicht sagen ob sie vorbestraft sind“, erklärt der Vorsitzende des Mieterbundes.


Musik, Freunde und Religion
Auf die Frage „Wie oft erhalten Sie Besuch?“ kann nach Angaben des Mieterbundes auch eine Antwort gegeben werden, die dem Vermieter mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr gefallen wird, nämlich „Selten, ich bin ein stiller und ruhiger Mieter“. Und bei Nachfragen zum Musikstil könnte laut Ropertz die Antwort „Klassik“ lauten. Denn nur die wenigsten Vermieter wollen, dass laute Heavy-Metal-Musik durchs Haus schallt.

Auch Kirche und Küche sind Privatsache. Insbesondere kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, er wolle nur verhindern, dass andere Mieter im Haus durch Knoblauchdünste oder ein Garküchen-Feeling im Treppenhaus belästigt würden.


Prinzipiell gilt also: Antworten auf Fragen, die nicht unmittelbar mit dem Mietvertrag zu tun haben, gehen den Vermieter nichts an. Der Mieter kann sie entweder beantworten wie er will, oder eine Antwort wählen, die dem Vermieter mit hoher Wahrscheinlichkeit am besten gefallen wird.

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