Für die Miete geht schon ein Großteil des Monatseinkommens drauf. Da liegt es nahe, bei den Nebenkosten für Strom, Wasser und Heizung zu sparen, wo immer sich die Gelegenheit bietet. Einer Studie zufolge kennt der Einfallsreichtum dabei kaum Grenzen.
Das Gutscheinportal RetailMeNot hat nach eigenen Angaben mehr als 1100 Verbraucher repräsentativ gefragt, was sie tun, um bei den Nebenkosten zu sparen und die Umwelt zu schonen. Demnach setzen drei von vier Bundesbürgern auf warme Socken und Pullover, um Heizenergie zu sparen. Jeder Fünfte versucht sogar, gar nicht zu heizen. Und es geht noch viel skurriler: Der Umfrage zufolge leckt fast jeder Zehnte seinen Teller ab, um Spülwasser zu sparen. Ebenso viele nutzen angeblich das Abwasser ihrer Waschmaschine für die Toilettenspülung oder legt einen Ziegelstein in den Spülkasten, um den Wasserverbrauch zu reduzieren. „Sparen extrem“ lautete das Schlagwort der Pressemitteilung.
Nebenkosten im Griff
Um bei den Nebenkosten zu sparen, gibt es sicher effektivere Wege. Vielversprechender ist es, die fälligen Nebenkosten zu prüfen, das Sparpotenzial bei den größten Posten auszuschöpfen und die Nebenkostenabrechnung zu prüfen. Der Deutsche Mieterbund schätzt, dass jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist. Weil die Abrechnung häufig mit der Forderung einer Nachzahlung einhergeht, sollten sich Mieter diese genauestens ansehen.
Die Wohnungsnebenkosten sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Der Deutsche Mieterbund macht dafür vor allem gestiegene Energiepreise und Grundsteuern verantwortlich. Die Unternehmensberatung EY geht davon aus, dass vier von fünf Kommunen weiter ihre Steuern und Gebühren anheben wollen.
Bei den Energiepreisen schlagen vor allem die höheren Stromkosten zu Buche. Und auch vom 2015 dramatisch gefallenen Ölpreis haben nur wenige Haushalte etwas, weil die Mehrheit Fernwärme oder Gas zum Heizen nutzt.
„Wir rechnen für das Abrechnungsjahr 2015 mit deutlich niedrigeren Heizkosten für Mieter, wenn mit Öl geheizt wurde. Obwohl das Jahr unter dem Strich etwas kälter als 2014 war, schlägt hier der drastisch gesunkene Ölpreis durch“, sagt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer beim Deutschen Mieterbund in Berlin. „Bei gas- oder fernwärmebeheizten Häusern müssen Mieter dagegen mit leichten Nachzahlungen rechnen, da die Preise hier nur geringfügig gesunken sind.“
Um die Nebenkosten zu prüfen, muss man wissen, was ein Vermieter abrechnen darf und was nicht. Bis zum 31.12.2015 mussten Vermieter laut Gesetz die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 vorlegen. Vermieter haben dafür nämlich immer zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes – in der Regel das Kalenderjahr – Zeit. Nur besonders flotte Vermieter verschicken bereits die Abrechnung für 2015.
Was zu den Nebenkosten gehört
Grundsätzlich darf ein Vermieter nur dann Betriebskosten verlangen, wenn diese im Mietvertrag vereinbart sind. Dazu genügt ein knapper Verweis auf die gesetzlichen Betriebskosten. Sind sie nicht genauer definiert, greifen die gesetzlichen Vorgaben. Der Deutsche Mieterbund hat mal auflistet, was so alles laut den Bestimmungen der Betriebskostenverordnung (BetrKV) mit Nebenkostenabrechnung dem Mieter berechnet werden darf.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Punkt „Sonstige Betriebskosten“ in der Verordnung. Hierunter können allerlei Aufwendungen fallen, die dem Vermieter entstehen. Das reicht etwa von der Reinigung der Dachrinnen bis hin zur Wartung der Blitzschutzanlage oder der Prüfung der Feuerlöscher im Treppenhaus. Es kann aber auch die gemeinschaftlich nutzbare Sauna oder der Fitnessraum sein.
Sonstige Betriebskosten gehören in den Mietvertrag
Der Posten ist in der BetrKV bewusst offen formuliert. Deshalb muss der Vermieter die „Sonstigen Betriebskosten“ auch mit jeder einzelnen Position im Mietvertrag festhalten, wenn er sie später in Rechnung stellen möchte.
Wer die Nebenkostenabrechnung erhalten hat, sollte daher zunächst den Mietvertrag daraufhin prüfen, welche Betriebskosten vertraglich vereinbart wurden. Empfehlenswert ist außerdem der Vergleich mit der Abrechnung des Vorjahres.
Immobilien: Welche Nebenkosten Mieter zahlen müssen
Heizkosten und Warmwasserkosten sind Nebenkosten. Sie werden überwiegend verbrauchsabhängig abgerechnet und sind meist der größte Posten auf der Nebenkostenabrechnung. Nur ein geringer Anteil der Gesamtkosten darf über die Wohnfläche und die Anzahl der Personen im Haushalt auf die Mieter umgelegt werden. Je besser die Verbrauchsmessung, umso weniger sollten Wohnfläche und Personenzahl im Haushalt eine Rolle in der Nebenkostenabrechnung spielen.
Diese Abgabe an die jeweilige Kommune wird in älteren Mietverträgen auch "öffentliche Lasten des Grundstücks" genannt. Viele Städte und Gemeinden haben die Grundsteuer in den vergangenen Jahren erhöht, um ihren kommunalen Haushalt zu sanieren, teilweise sogar mehrfach. 2013 lagen die Kosten für die Grundsteuer pro Quadratmeter Wohnfläche bei durchschnittlich 18 Cent.
Ausgaben für Frischwasser, die Wasseruhr und zum Beispiel auch die Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage stellen Vermieter in Rechnung. Hinzu kommen Gebühren für Abwasser und Niederschlagswasser, das einige Kommunen anhand der Regenmenge und der versiegelten Grundstückflächen berechnen. Außerdem erheben Kommunen Gebühren für die Nutzung der Kanalisation, einer öffentlichen Entwässerungsanlage oder die Kosten der Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- oder Sickergrube.
Diese Kosten stellt die Stadt dem Vermieter mittels Abgabenbescheid in Rechnung. Zusammen mit den Gebühren für Wasser und Abwasser spricht man auch von den kommunalen Gebühren. Sie machten 2013 nach Berechnungen des Deutschen Mieterbundes 54 Cent pro Quadratmeter aus.
Die Ausgaben für Betriebsstrom, Überwachung, Reinigung, Wartung, sowie regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft dürfen Vermieter als Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Reparaturen an den Fahrstühlen hingegen nicht.
Die Ausgaben für die Reinigung von Fluren, Treppen, Keller, Waschküche, et cetera dürfen Vermieter über die Nebenkosten in Rechnung stellen. Das gilt auch, wenn der Vermieter selbst diese gemeinschaftlich genutzten Bereiche reinigt. Dann darf er das berechnen, was eine Reinigungskraft verlangen würde. Außerdem darf ein Vermieter die laufenden Kosten für eine Ungezieferbekämpfung – zum Beispiel ein Insektenspray – in Rechnung stellen.
Zu den Nebenkosten gehören auch die Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage entstehen, also etwa für Dünger, Unkrautvernichter und einen Gärtner. Auch Kosten für die Erneuerung von Pflanzen oder für die Pflege von Spielplätzen gehören dazu.
Stromkosten für Außenbeleuchtung, Treppenhaus, Hausflure, Keller oder Waschküche dürfen Vermieter mit den Betriebskosten umlegen.
Die Ausgaben für den Schornsteinfeger (Kehrgebühren) und Kosten der Immissionsmessung sind Bestandteil der Nebenkosten.
Teil der Betriebskostenabrechnung sind Gebäudeversicherungen gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Glasversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug.
Personalkosten für den Hausmeister, der zum Beispiel Gartenpflege, Schneebeseitigung, Treppenhausreinigung und vergleichbar übernimmt, dürfen Vermieter zu den Nebenkosten zählen. Führt der Hausmeister allerdings auch Reparaturen durch oder übernimmt Verwaltungsaufgaben – etwa die Organisation und Durchführung von Wohnungsbesichtigungen für Mietinteressenten – sind diese Kosten allein vom Vermieter zu tragen.
Bei der Antenne können Betriebs-, Strom- und Wartungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Beim Kabel kommt noch die monatliche Grundgebühr hinzu. Sofern ein Mieter einen Vertrag direkt einem Kabelanbieter abgeschlossen hat.
Kosten für Strom, Reinigung und Wartung von Gemeinschaftswaschmaschinen oder Trocknern zählen zu den Nebenkosten.
Hierunter fallen zum Beispiel Kosten für Fitnessraum, Schwimmbad oder Sauna im Haus, die Dachrinnenreinigung, die Wartung von Brandschutzeinrichtungen oder Feuerlöschgebühren. Der Vermieter muss aber genau angeben, für welche Kostenart er Geld verlangt und diese im Mietvertrag explizit aufgelistet haben.
Tauchen neue Nebenkostenarten auf oder weichen die Werte deutlich vom Vorjahr ab, sollte der Mieter seinen Vermieter binnen zwei bis vier Wochen um Klärung bitten. Die Rechtsprechung geht ansonsten davon aus, dass der Rechnungsbetrag zunächst akzeptiert und eine eventuell fällige Nachzahlung zu leisten ist.
Aber auch einer fälligen Nachzahlung können Mieter noch widersprechen oder um Klärung bitten. Dazu haben sie laut Gesetz ein Jahr Zeit. Erst danach besteht kein Recht mehr, die Abrechnung anzufechten oder Einsicht in die einzelnen Originalbelege des Vermieters zu erhalten.