Zeichnet sich ab, dass ein Verkauf etwa aufgrund gefallener Immobilienpreise die verbliebenen Schulden und Verkaufskosten nicht einspielt, und eine allein das Haus nicht halten kann, ist eine Vermietung der Immobilie an Dritte womöglich ein gangbarer Weg. Da eine Immobilie für viele ein wichtiger Baustein beim Vermögensaufbau ist, hat diese Lösung viel Charme.
Voraussetzung ist allerdings, dass das geschiedene Paar auch in der Lage ist, gemeinsam als Vermieter aufzutreten und die damit verbundenen Aufgaben wahrzunehmen. Das betrifft zum Beispiel die Organisation von Instandhaltungsarbeiten oder das Erstellen einer jährlichen Nebenkostenabrechnung. Ist ein Miteinander unmöglich, ist eine Vermietung keine brauchbare Alternative.
Diese Scheidungskosten können Sie von der Steuer absetzen
Die Anwalts- und Gerichtskosten können bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht machen werden.
Von den Kosten, die von der Steuer absetzbar sind, wird allerdings eine zumutbare Belastung von einem bis sieben Prozent der Einkünfte abgezogen.
Der Unterhalt für den Ex-Partner und die Kinder ist genauso absetzbar wie die Kosten zur Klärung und Regelung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder und die Kosten, die bei der Festsetzung der elterlichen Unterhaltspflichten und dem vereinbarten Versorgungsausgleich entstehen.
Bei niedrigen Unterhaltszahlungen spricht das Finanzamt von einer außergewöhnlichen Belastung, hohe Zahlungen werden als Sonderausgabe abgesetzt, wenn der Unterhaltsempfänger dem zustimmt.
Der Fiskus erkennt aber nicht nur die freiwillige oder gerichtlich festgelegte Unterhaltszahlung an. Auch Beiträge zur Kranken-, Renten-, Berufs- und Erwerbslosenversicherung, die für den Ex-Partner gezahlt werden, können abgesetzt werden. Dazu kommen die Ausgaben für Schul-, Fort- und Berufsausbildung der Kinder sowie alle Sonder- und Ausgleichszahlungen für die Unterbringungen in einem Alten- oder Pflegewohnheim.
Auch sämtliche Kosten für die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und Hausrats können von der Steuer abgesetzt werden. Schließlich können auch alle Kosten geltend gemacht werden, die bei der Klärung der Rechtsverhältnisse der gemeinsamen Wohnung entstehen.
Zahlt der eine Partner dem anderen keinen Unterhalt, sondern überlässt ihm statt dessen das gemeinsame Häuschen, kann sogar das abgesetzt werden. Gleiches gilt auch für andere Sachwerte wie beispielsweise ein Auto. Allerdings wird der aktuelle Wert der Sache, nicht der Kaufwert berücksichtigt.
Versteigerung vermeiden
Eine Versteigerung ist immer Ultima Ratio. Denn die dabei erzielten Preise liegen oft bis zu 30 Prozent unter dem möglichen Marktpreis. Bleiben trotz Verkaufserlös noch Schulden, müssen beide dafür geradestehen und gegebenenfalls ein Kredit dafür abstottern.
Im Zuge einer Scheidung sprechen Juristen hier von einer Teilungsversteigerung. Ein Gutachter schätzt den Wert der Immobilie und berechnet die Untergrenze für ein erstes Gebot. Dieses Einstiegsgebot liegt gewöhnlich 30 bis 40 Prozent unter dem Marktwert.
Das Risiko, zu wenig für die Immobilie erlösen, ist bei einer Versteigerung also relativ groß. Deshalb gilt diese Variante als die schlechteste aller möglichen.
Für den von seiner Frau verlassenen Werner Rothaus ist die Eigenheimfrage noch nicht entschieden. Das Trennungsjahr ist zur Hälfte rum, noch hat er keinen Bescheid über die Höhe des zu zahlenden Trennungs- und Kinderunterhalts. An drei bis vier Tagen in der Woche ist auch die kleine Tochter da, beide hängen an dem Haus. Deshalb würde er gern das Haus behalten, wenn es finanziell tragbar ist.
Fraglich ist vor allem, ob der Verkaufserlös ausreichen würde, um alle Restschulden zu tilgen und die Kosten für Makler und Grundbuchänderung zu bestreiten. Die Kaufnebenkosten wird er auch kaum wieder herausgekommen.
Zum Glück hatten er und seine Frau damals den Hauskauf so geplant, dass die Finanzierung mit nur einem Einkommen klappt. Sonst wäre das Haus vermutlich schon mit Verlust verkauft und Rothaus säße ich jetzt mit einem Batzen Bankschulden in einer Zweizimmerwohnung ohne Balkon.
"Tatsächlich enden die meisten meiner Scheidungsfälle mit Immobilie, ohne dass die Geschiedenen auf hohen Schulden sitzen bleiben", berichtet Scheidungsanwalt Völlings. "Das kommt nur vor, wenn sich Paare schon in der Frühphase einer Immobilienfinanzierung ohne Eigenkapitalanteil trennen, so dass die Restschulden sehr hoch sind." Für die meisten seiner Klienten geht es glimpflich aus.