Teure Trennung Wie das Eigenheim Scheidungspaare arm macht

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Zankapfel bei Trennungen

Die größten Finanzfallen bei Scheidungen
Ein Ehevertrag ist besonders für Selbstständige sinnvoll, um das Unternehmen vor Schaden zu bewahren. Allerdings sollte man nicht glauben, nur wegen eines Ehevertrags ungeschoren aus einer Ehe rauszukommen. Es gibt keine 100-prozentige Vermögensaufteilung in einem Ehevertrag. Ist beispielsweise die Frau seit 20 Jahren komplett aus dem Beruf ausgestiegen, um die Kinder großzuziehen, muss der Mann ihr Unterhalt zahlen, auch wenn der Ehevertrag den Unterhaltsverzicht vorsieht. Um sich vor solchen unerwarteten Kosten zu schützen, muss im Vertrag genau aufgeschrieben sein, in welcher familiären Situation sich die Partner befinden und wie die Aufgaben in der Ehe verteilt sind. Sollten sich die wesentlichen Punkte ändern - das Paar entscheidet sich nun doch für Kinder - sollte der Vertrag angepasst werden können. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
Auch teure Hochzeitsgeschenke von Freunden und Familie können bei einer Scheidung Kummer bereiten. Wer nicht nachweisen kann, dass das Geschenk explizit ihm beziehungsweise ihr gegeben wurde, muss damit rechnen, dass die Zuwendung zum gemeinsamen Vermögen gezählt wird. Und das wird bei einer Scheidung aufgeteilt. Eine Karte, die sich an den Empfänger richtet und dem (Geld-) Geschenk beiliegt, kann das verhindern. Quelle: dpa
Geschenke machen aber auch später noch Probleme. Nämlich dann, wenn einer der Partner bevor er die Scheidung einreicht, sein Vermögen verschenkt, beispielsweise an Kinder aus erster Ehe. Gerade bei Immobilien ist eine Schenkung zu Lebzeiten für die Kinder steuerlich deutlich attraktiver, da sie die Erbschaftssteuer sparen. Auf diese Weise bringen viele ihre Vermögenswerte - Geld, Autos, Immobilien, Aktien - in Sicherheit, um später weniger mit dem Partner teilen zu müssen. Gegen diese Geldflucht hilft nur Wachsamkeit bis hin zum regelmäßigen Blick ins Grundbuch. Quelle: Fotolia
Ist einer von beiden Partnern selbstständig, kann es bei der Trennung ebenfalls Probleme geben. Denn die Feststellung des Einkommens ist in diesem Fall nicht leicht. Und von dem hängt zum einen der Streitwert der Scheidung ab und zum anderen bemisst sich am Einkommen auch der Unterhalt. meist gar nicht so leicht. Davon hängt aber ab, wie hoch der Unterhalt für Ex-Frau und Kinder ist. Dagegen, dass der selbstständige Partner sein Einkommen oder die Gewinne des Unternehmens mit entsprechenden Kniffen klein rechnet, lässt sich leider kaum etwas tun. Quelle: dpa
Noch schwieriger kann es werden, wenn beide Partner gemeinsam ein Unternehmen führen. Denn: Wer bekommt das Unternehmen jetzt? Gibt es im Gesellschaftervertrag keine klare Regelung für diesen Fall, bleiben beide auch nach der privaten Trennung Gesellschafter. Deshalb sollte im Vertrag unbedingt geklärt sein, wer das Unternehmen im Falle einer Scheidung weiterführt. Sonst bleiben nur drei Möglichkeiten: Ein Partner zahlt den anderen aus, das Unternehmen wird verkauft und der Gewinn geteilt oder das laufende Geschäft wird abgewickelt und das Unternehmen anschließend aufgelöst - in diesem Fall gehen beide leer aus. Quelle: Fotolia
Im Falle einer Scheidung wird nicht nur die Beziehung, sondern oft auch das einstige Traumhaus ganz schnell zum Alptraum. Sind sich beide einig, wer das Haus behält, muss der Hausbesitzer den anderen für den Verlust des halben Hauses entschädigen. Hat das Haus zum Zeitpunkt der Trennung einen Wert von 250.000 Euro, bekommt der Partner, der auszieht, also 125.000 Euro. Da nur die wenigsten eine solche Summe zur Verfügung haben, wird in der Regel die Immobilie verkauft und der Erlös geteilt. Quelle: Fotolia
Sind sich die Parteien uneinig, wird das Gericht einem von beiden, in der Regel dem, der die Kinder behält, die Nutzung des Hauses zusprechen. Selbst wenn einer der Partner die Immobilie in die Ehe eingebracht hat und der Ehevertrag die Nutzungsrechte im Scheidungsfall regelt: Spätestens wenn Kinder im Spiel sind, werden Verträge und Eigentum hinfällig. In die Ehe eingebrachte Gegenstände fallen zwar nicht in die Aufteilungsmasse, ist aber ein Partner existenziell auf die Nutzung der Wohnung angewiesen, wird ihm Nutzungsrecht zugesprochen - egal, wem die Immobilie gehört. Wie lange diese genau dauert, hängt vom Einzelfall ab, im Extremfall ist die Wohnung für fünf Jahre weg. Ist eines der Kinder behindert, verlängert sich die zugesprochene Nutzungszeit. Quelle: Fotolia

Das ehemalige Familiennest ist oft der Zankapfel bei Trennungen, weil die emotionalen Bindungen und finanziellen Lasten und Leistungen zwischen den Partnern ungleich verteilt sind. Angesichts des deutschen Immobilienbooms - insbesondere beim Kauf einer selbstgenutzten Immobilie - dürfen die Streitfälle künftig weiter zunehmen.

Für die Streithähne gibt es verschiedene Wege, zu einer Lösung zu kommen. Die nachfolgenden Szenarien beziehen sich dabei immer auf die Ehe ohne Ehevertrag, also ohne Gütertrennung.

Teurer Hausverkauf

Nach der Trennung ist der Verkauf des Eigenheims eigentlich der naheliegende Schritt. Voraussetzung für den Hausverkauf ist in der Regel, dass sich die Ehegatten einig über den Hausverkauf sind.

Sperrt sich ein Partner, ist ein Verkauf nicht möglich. Steht aber nur ein Ehegatte als Eigentümer im Grundbuch, kann dieser die Immobilie auch ohne das Einverständnis des anderen einfach verkaufen.

Für den Überrumpelten ist das zumindest nicht mit finanziellen Nachteilen verbunden, weil auch hier der Zugewinnausgleich greift und entsprechende Ausgleichszahlungen erfolgen müssen.

Der Hausverkauf ist zwar für Paare in Scheidung ein Befreiungsschlag, allerdings regelmäßig ein Verlustgeschäft. Was einst für den Neubau gezahlt wurde, ist für eine gebrauchte Immobilie kaum erzielbar.

Wird eine Immobilie zudem unter Zeitdruck verkauft, ist häufig nicht der avisierte Preis erzielbar – schon gar nicht, wenn die Käufer merken, dass es sich um einen Scheidungsfall handelt. Dann werden die meisten Käufer versuchen, die Notlage der Ex-Partner auszunutzen und den Preis so weit wie möglich drücken.

Ist der Verkauf erfolgt, wird der Erlös ebenso wie die Schulden, die auf der Immobilie lasten, auf beide gleichermaßen aufgeteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob beide oder nur einer der Partner im Grundbuch als gesamtschuldnerisch haftend eingetragen ist.

Gern vergessen wird die möglicherweise fällige Spekulationssteuer. "Es wird häufig übersehen, dass die Spekulationsfrist von zehn Jahren zu beachten ist, und zwar gerechnet vom Notarvertrag Erwerb bis Notarvertrag Verkauf", erklärt Jürgen Fuchs, Anwalt für Familienrecht in der Kanzlei Wirtz & Kraneis in Köln. "So lange die Eheleute die Immobilie gemeinsam bewohnen, spielt die Spekulationsfrist keine Rolle. In der Regel ist aber einer der Ehegatten bei Trennung ausgezogen. Dann kann bei ihm Spekulationssteuer anfallen."

In einer Ehe ohne Gütertrennung werden mit dem Zugewinnausgleich die Kosten für den Verkauf, Ertrag und Schuldenlast fair auf beide verteilt. Bleibt unter dem Strich Geld übrig, profitieren beide gleichermaßen. Bleiben Schulden übrig, müssen sich ebenso beide die Last teilen.

Einer bleibt, einer geht

Ist entschieden, wer das Eigenheim behält, muss neu gerechnet werden.

„In aller Regel enden Scheidungsverfahren mit einer gemeinsamen Immobilie damit, dass einer den anderen auszahlt“, sagt Familienrechter Völlings. „Das häufigste Problem dabei ist, dass der eine den anderen nicht auszahlen kann.“

Behält einer beiden Kontrahenten Haus oder Wohnung, muss er dem anderen eine Abfindung zahlen, die sich am Marktwert des Objekts und an dem beurkundeten Eigentumsanteil bemisst. Bei selbstgenutzten und kreditfinanzierten Immobilien ist es üblich, beide Partner als Eigentümer jeweils der halben Immobilie in das Grundbuch einzutragen.

Vor allem Banken legen Wert auf dieses Vorgehen, damit sie bei säumigen Ratenzahlungen zwei haftende Schuldner zur Zahlung verdonnern können.

Selbst wenn sich die Einkommen der Partner stark voneinander unterscheiden, sind beide gleichermaßen verpflichtet, die Belastungen zu tragen – entsprechend ihrem im Grundbuch vermerkten Eigentumsanteil. Im Regelfall müssen also beide jeweils die Hälfte der Kreditraten und die Grundsteuer zahlen.

Die Nebenkosten muss derjenige übernehmen, der das Haus weiter bewohnt. Diese Belastungen können auch mit Unterhaltsansprüchen verrechnet werden, dann bleiben sie aber bei der Berechnung der Ausgleichszahlung unberücksichtigt.

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