Neben den hohen Rechnungen landen bei den Verbraucherzentralen auch immer wieder "Fälle, in denen mangelhaft gearbeitet wird oder Restarbeiten nicht erledigt werden", wie Goldbeck erzählt. "Reklamiert wird häufig auch der verspätete Beginn oder die verspätete Durchführung von Arbeiten." Das Sprichwort "Pünktlich wie die Maurer" gilt nämlich in der Realität oft nicht. Der Handwerker kündigt sich zwar für die Zeit zwischen 15 und 16 Uhr an, erscheint aber erst viel zu spät oder überhaupt nicht. Wenn das nach Vertragsabschluss passiert, müssen Kunden einen neuen Termin einräumen; ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Fall nicht. Aber sofern dadurch ein Schaden entstanden ist - weil beispielsweise der Rohrbruch nicht mehr nur eine Wand durchnässt, sondern mittlerweile das ganze Haus unter Wasser gesetzt hat - können Auftraggeber Ersatz dafür verlangen.
Kunden müssen auch nicht akzeptieren, dass der Handwerker nur eine breite Zeitspanne für sein Erscheinen nennt. "Komme zwischen acht und 22 Uhr" gilt nicht, die Kunden haben Anspruch auf eine konkrete Uhrzeit.
Kommt der Handwerker aber spät abends oder nachts, weil das Rohr eben außerhalb der Geschäftszeiten geplatzt ist, sind Zuschläge für Nacht- und Wochenendeinsätze rechtens. Sie sollten aber laut Verbraucheranwalt Hollweck nicht mehr als 50 bis 70 Prozent des Rechnungsbetrages ausmachen, höhere Summen seien branchenunüblich. „Die Zuschläge dürfen nur auf die Arbeits- und Fahrtzeiten erhoben werden. Ein Zuschlag auf Material ist nicht erlaubt“, so Hollweck. Vor allem Schlüsselnotdienste geraten wegen allzu üppiger Zuschläge immer wieder in die Kritik.
Was die GmbH-Chefs im Handwerk verdienen
Jahresgehalt: 69.720 Euro
Jahresgehalt: 73.565 Euro
Jahresgehalt: 92.880 Euro
Jahresgehalt 67.730 Euro
Jahresgehalt: 77.000 Euro
Jahresgehalt: 96.000 Euro
Jahresgehalt: 83.330 Euro
Jahresgehalt: 65.760 Euro
Jahresgehalt: 96.525 Euro
Jahresgehalt: 69.053 Euro
Jahresgehalt: 92.136 Euro
Jahresgehalt: 116.168 Euro
Jahresgehalt: 87.360 Euro
Jahresgehalt: 72.296 Euro
Jahresgehalt: 77.000 Euro
Wer keine bösen Überraschungen bei der Abschlussrechnung erleben will, sollte die Verbindlichkeit des Kostenvoranschlages - also einen Festpreis - mit dem Handwerker vereinbaren. Denn zwischen dem Kostenvoranschlag und der tatsächlichen Rechnungssumme können Welten liegen, wie Goldbeck aus der Praxis weiß. Und im Klagefall können Verbraucher das Nachsehen haben: In der Rechtsprechung gelten Abweichungen von zehn bis 15 Prozent, teilweise sogar 20 Prozent noch als vertretbar. Bei dem Festpreis besteht natürlich das Restrisiko, dass der beauftragte Betrieb vorsichtshalber einen etwas zu hohen Betrag ansetzt.
Der Trick mit dem überschüssigen Material
Auch die Liste der verwendeten Materialien und Ersatzteile ist für Kunden aufschlussreich. Alles, was darauf aufgeführt ist, muss in der genannten Menge auch verwendet worden sein. Kunden, die die Notwendigkeit oder Menge einzelner Posten bezweifeln, sollten den Handwerker um eine Erklärung bitten und sich das verbaute Material gegebenenfalls zeigen lassen.
Allerdings ist das bei Bauarbeiten, Auto- oder Maschinenreparaturen und anderen technisch aufwändigen Werken für den Laien nicht immer erkennbar oder von außen schlicht nicht sichtbar. Wer etwa seine Armbanduhr überholen lässt, wird diese anschließend kaum öffnen, um nach den verwendeten Ersatzteilen zu suchen. Viele Autowerkstätten sind inzwischen dazu übergegangenen, den Kunden die ausgebauten alten Teile nach erfolgter Reparatur mitzugeben und so den Austausch zu belegen.
Geht bei einer Reparatur Werkzeug oder Spezialwerkzeug kaputt, müssen Kunden dies generell nicht bezahlen. Es sei denn, es wurde im Vorfeld anders vereinbart, insbesondere was den Einsatz von Spezialgerät angeht. Fahrzeugkosten hingegen dürfen von Handwerkern nach geltender Rechtsprechung mit einer Pauschale in Rechnung gestellt werden. Viele Handwerksbetriebe haben diese allerdings in ihren Stundensätzen schon berücksichtigt. Im Zweifel lässt sich über diesen Posten verhandeln. Per Gesetz ist es den Betrieben übrigens erlaubt, im Vertrag die Gewährleistung auszuschließen. Ist eine Reparatur oder Installation also mangelhaft wie bei dem eingangs erwähnten Kamin, muss der Handwerker weder kostenlos reparieren, noch das kaputte Bauteil ersetzen. Steht so etwas im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betriebs, sollten sich Kunden nicht darauf einlassen. Seriöse Handwerker versuchen sowas erst gar nicht.
Abnahme oder nicht?
Der richtige Betrieb ist ausgewählt, der Kostenvoranschlag eingeholt, der Handwerker hat seine Arbeit erledigt. Und jetzt? Wichtig ist, dass der Kunde die Arbeit abnimmt, sie also prüft und für abgeschlossen erklärt. Erst dann gilt die Auftragsarbeit als abgeschlossen, die Rechnung flattert ins Haus und die Gewährleistungsfrist beginnt. Mit der Abnahme erklärt der Kunde, dass er mit Arbeit zufrieden ist und keine wesentlichen Mängel erkennbar sind. Geringe Mängel, die die Qualität und Nutzbarkeit der Arbeit nur geringfügig schmälern, sind kein Grund, die Abnahme zu verweigern. Der Handwerker kann die geringen Mängel auch nach Abnahme im Rahmen der Gewährleistung noch beseitigen.