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Urteil für Vermieter: Heizkostenabrechnung nur nach Verbrauch

Quelle: Handelsblatt Online

Im Streit um die Berechnung von Heizkosten hat der Bundesgerichtshof Mietern mehr Rechte zugesprochen. Wer weniger verbraucht als im Voraus kalkuliert, darf dafür nicht bestraft werden, entschieden die Richter.

Qualmende Schornsteine zeugen vom hohen Heizbedarf in Wohnhäusern Quelle: dpa
Die Heizkosten-Vorauszahlung ist immer wieder Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern. Jetzt hat der Bundesgerichtshof die gängige Praxis als ungerecht verurteilt Quelle: dpa

Vermieter müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnen. Es sei nicht zulässig, dem Mieter einfach die Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen könne zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich sei, so die Karlsruher Richter (Az.: V III ZR 156/11).

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„So müsste ein Mieter, der in einem strengen Winter dort wohnt, unter Umständen nur die Heizkosten für den milden Winter im Jahr zuvor bezahlen - und umgekehrt“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung.

Nach der Heizkostenverordnung dürften nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen würde diesem Prinzip nicht gerecht. „Damit würde auch die energiepolitische Zielsetzung der Regelung verfehlt“, sagte Ball. Die Heizkostenverordnung solle zu einem sparsamen Umgang mit Energie motivieren.

Eine Mieterin aus Kelkheim in Hessen hatte sich vor Gericht gegen eine Heizkosten-Nachzahlung von 3000 Euro gewehrt. Der BGH verwies den Fall zurück an das Landgericht Frankfurt am Main. Dort muss die Vermieterin eine korrekte Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch vorlegen. Notfalls müsse der Verbrauch für den konkreten Zeitraum geschätzt werden, sagte der Vorsitzende Richter. „Die Energieunternehmen sind in der Lage, eine solche Abgrenzung vorzunehmen.“

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