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Versicherungsrecht: Wann Versicherungen für Schäden aufkommen

von Ingrid Herden

Versicherer müssen Kunden auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden einen Teil der Kosten zahlen. Welche Rechte Versicherte haben, was das die Branche kostet.

Feuerwehrmänner löschen den Quelle: dpa/dpaweb
Feuerwehrmänner löschen den Brand eines Mehrfamilienhauses. Trotz grober Fahrlässigkeit muss die Versicherung bis zu 50 Prozent des Schadens zahlen. Quelle: dpa/dpaweb

Kleines Malheur, große Wirkung: Das Fett in der Pfanne brutzelte schon, als die Seniorin nur kurz in ein anderes Zimmer eilte und die heiße Herdplatte vergaß. Eine Unachtsamkeit, die zigtausend Euro kostete: Der Brand verwüstete binnen kurzer Zeit die Küche.

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Von ihrer Hausratversicherung erhielt die betagte Dame daraufhin ein vermeintlich großzügiges Angebot: Ungeachtet ihres grob fahrlässigen Verhaltens wollte die Gesellschaft ein Viertel der fälligen Sanierung bezahlen. Das klang nicht schlecht, denn früher hätte sie die Küche komplett auf eigene Kosten renovieren müssen: Bis Anfang 2008 konnten Versicherer nach dem Prinzip „Alles oder nichts“ die Erstattung verweigern, wenn ihre Kunden sich besonders achtlos verhalten hatten. Seitdem müssen Versicherte bei grober Fahrlässigkeit nur noch den Anteil am Schaden tragen, der ihrem Verschulden entspricht.

Die Seniorin pochte jedoch darauf, dass sie nicht nachlässig, sondern nur vergesslich gewesen sei. Als das nicht fruchtete, schaltete sie den Versicherungsombudsmann Günter Hirsch ein. „Insbesondere im Hinblick auf das hohe Alter der Kundin einigte man sich schließlich auf 50 Prozent Erstattung – trotz grober Fahrlässigkeit“, resümiert der ehemalige Präsident des Bundesgerichtshofs.

Kunden kennen Ihre Rechte nicht

An diesem Erfolg könnten sich Versicherte künftig bei Hunderten denkbaren Unglücksfällen orientieren: Mit weinendem Kind auf dem Autorücksitz ein Rotlicht überfahren? In der Morgeneile die Spülmaschine nicht ausgeschaltet? Mit offenem Fenster den Einbrechern freien Eintritt gewährt? Die neuen Spielregeln in den Sachversicherungen rund um Hausrat, Haftpflicht, Auto und Gebäude bieten den Kunden bessere Chancen, sich den Schaden mit ihrem Versicherer zu teilen. Welcher Prozentsatz für die Betroffenen als Eigenleistung fällig wird, muss im konkreten Einzelfall ausgehandelt werden. Gesetzliche Vorgaben oder Richtwerte der Branche fehlen noch.

Mit banger Erwartung hatte die Assekuranz dem Quoten-Poker entgegengezittert. Neben einer Prozessflut hatten die Versicherer steigende Ausgaben befürchtet. Doch die Streitwelle ist ausgeblieben. „Ich war auf eine Fülle von Beschwerden eingestellt, aber 2009 trafen nur wenige bei mir ein“, sagt Schlichter Hirsch.

Für die Ruhe an der Quotenfront sind offenbar auch Informationslücken verantwortlich: „Den meisten Konsumenten ist die vorteilhaftere Rechtslage noch immer unbekannt“, sagt Michael Wortberg, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Doch dieses Defizit schwindet: „2010 kommen schon mehr Beschwerdefälle“, berichtet der Ombudsmann. Er vermutet: „Langfristig dürften die Kosten der Versicherer steigen.“

Schön für Kunden

Die Quoten sind schön für die Kunden und schwierig für die Sachversicherer – zumal sie in der Verwaltung Neuland beackern müssen. „Wegen der Quote müssen deutlich mehr Schadenfälle manuell bearbeitet werden, und das führt zu höheren Kosten“, sagt Michael Ketzer, Geschäftsbereichsleiter Insu-rance beim IT-Berater MSG Systems. Die fehlenden Standards zum Kundenverschulden zwingen die Branche damit zu einem Rückschritt: von der Fabrik zur Manufaktur.

Bisher stellen die Sachversicherungsmanager noch keinen Zusammenhang zu ihren eingetrübten Geschäftszahlen her, die zuletzt Axa-Chef Frank Keuper vorstellte. Bei den Kölnern hat sich 2009 zwar die Relation von Beitragseinnahmen zu Kosten und Schadenaufwendungen – die sogenannte Combined Ratio – verschlechtert. Laut Branchenangaben hauptsächlich durch Dumpingpreise in der Autosparte: Die Combined Ratio stieg branchenweit um 2,2 Prozentpunkte auf 97 Prozent.

3 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 03.04.2010, 15:20 UhrAnonymer Benutzer: Peter

    in vielen Fällen sollte man sich die Frage stellen, wozu überhaupts Risiken an eine Versicherung auslagern? Diese kosten Geld und bei Eintritt eines Versicherungsfalls Nerven, denn die Wahrscheinlichkeit auf einem großen Teil des eigentlich zu versichernden Vorfalls sitzen bleiben, ist groß. Und das ganz ohne vertraglich vereinbarten Selbstbehalt...

  • 30.03.2010, 17:10 UhrAnonymer Benutzer: Michael Erdmann

    Das soll grobe Fahrlässigkeit sein? Nur vorübergehendes Außerachtlassen wäre früher nie und nimmer als grobe Fahrlässigkeit eingestuft worden, sondern allenfalls als leichte. Erst die VVG-Reform mit beweislastumkehr zum Nachteil von Kunden bringt Oberliegenheitsverletzungen als grundsätzliche grobe Fahrlässigkeit auf den Tisch. Da hat die alte Dame es natürlich schwer sich zu entlasten. Oder, sie hätte gleich grobe Fahrlässigkeit mitversichert, hat ihr natürlich auch keiner gesagt. Aber dann hätte sie im Nebenzimmer sogar einschlafen können. Der neue Versicherungsschutz wäre sogar vemutlich billiger gewesen als der alte.

  • 30.03.2010, 15:12 UhrAnonymer Benutzer: Tobias

    Hilfreich wäre gewesen, wenn Sie in dem Artikel darauf hingewiesen hätten, dass man sich als Kunde den ganzen Ärger sparen kann, wenn man nicht die allergünstigste Police abschließt, sondern eine, die grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließt.

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