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Wohnungsmodernisierung: Bundesgerichtshof stärkt Mieterrechte

Quelle: dpa

Der Bundesgerichtshof hat mit einem neuen Urteil die Rechte von Mietern gestärkt: Hat ein Mieter die Wohnung mit Zustimmung des Vermieters renoviert, so muss er weitere Modernisierungsmaßnahmen nicht unbedingt hinnehmen. Im konkreten Fall ging es um die Modernisierung der Heizung.

Heizung Quelle: AP
Ein Mieter, der selbst eine Etagenheizung eingebaut hat, muss den Anschluss seiner Wohnung an eine neue Zentralheizung nicht immer hinnehmen. Quelle: AP

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte der Mieter bei Modernisierungen. Nach einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Urteil muss ein Mieter eine solche Maßnahme nicht unbedingt dulden, wenn er selbst zuvor mit Zustimmung des Vermieters die Wohnung renoviert hat. Im vorliegenden Fall sollte eine Wohnung an eine Zentralheizung angeschlossen werden, in der der Mieter zuvor die alten Kohleöfen durch eine Gasetagenheizung ersetzt hatte (AZ: VIII ZR 110/11 - Urteil vom 20. Juni 2012).

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Im konkreten Fall ist die Sache für den Mieter aber noch nicht ausgestanden: Der BGH wies die Sache an das Landgericht Berlin zurück, das nun klären muss, ob durch eine neue Zentralheizung in größerem Maß Energie eingespart wird. Nur wenn dies der Fall ist, müsste der Mieter doch den Einbau dulden und bezahlen. Letzteres aber nur, wenn er dadurch nicht unzumutbar belastet wird.

Grundsteuer
Wer ein Haus kauft, muss Grundsteuer zahlen. Das bestimmt das Grundsteuergesetz (GrStG). Wird das Haus vermietet, darf der Besitzer diese Steuer auf seine Mieter umlegen. Allerdings ist der Steuersatz in Deutschland nicht einheitlich. Jede Gemeinde kann ihren eigenen Hebelsatz festlegen. Deswegen kann diese Position der Nebenkostenabrechnung von Stadt zu Stadt variieren.

Bild: dpa

Der Mieter hatte die Gasetagenheizung von der Vormieterin übernommen und dafür eine Ablöse gezahlt. Vor vier Jahren kündigte der Vermieter den geplanten Anschluss an die Zentralheizung an. Der Mieter sollte dafür monatlich 19,66 Euro zahlen. Das Landgericht sah in der Maßnahme eine Verbesserung des Wohnwerts - zumindest gemessen an dem vom Vermieter geschaffenen ursprünglichen Zustand mit Kohleöfen. Dem mochte der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. BGH- Zivilsenat nicht folgen.

Bei der Frage einer Verbesserung müsse der gegenwärtige Zustand der Wohnung zugrunde gelegt werden. "Der Vermieter verhielte sich widersprüchlich, wenn er einerseits dem Mieter erlaubte, die Mietsache auf eigene Kosten zu modernisieren, und andererseits bei einer späteren eigenen Modernisierung den auf diese Weise vom Mieter geschaffenen rechtmäßigen Zustand unberücksichtigt lassen wollte", so der BGH. Schließlich stehe es dem Eigentümer frei, die bauliche Veränderung zu gestatten oder diese an Bedingungen zu knüpfen.

Quelle: dpa

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