Kapitalertragsteuer Wenn steuerfreie Dividenden nicht steuerfrei sind

Müssen Unternehmen ihre Dividenden über Grenzen hinweg zahlen, kommen sie in eine steuerliche Zwickmühle. Die Politik sollte das ändern.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Fließen Dividenden über Grenzen hinweg, wird es bei der Steuer kompliziert. Quelle: handelsblatt.com

Bei Kapitalgesellschaften sind Dividenden grundsätzlich von der Körperschaftsteuer freigestellt. Dennoch muss in aller Regel die ausschüttende Kapitalgesellschaft für die ausgeschüttete Dividende eine Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen. Hierbei handelt es sich um eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer der Anteilseignerin.

Bei einer inländischen Kapitalgesellschaft entstehen hierdurch keine Probleme, weil die auf die Ausschüttungen einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer angerechnet beziehungsweise erstattet werden kann.

Schwieriger wird dies, wenn ausländische Kapitalgesellschaften die Anteile halten: Bei Ausschüttungen über die Grenze - etwa wenn die inländische Tochtergesellschaft Gewinne an ihre ausländische Muttergesellschaft ausschüttet - müssen die Unternehmen erhebliche bürokratische Hürden überwinden, um die Besteuerung der Dividende zu vermeiden. Hier muss das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn eingeschaltet werden. Das Amt erteilt auf Antrag der ausländischen Gesellschaft entweder eine Freistellungsbescheinigung - dann muss sie überhaupt keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen. Oder die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wird auf Antrag im Nachhinein erstattet. Diese Freistellung oder Erstattung funktioniert allerdings nur dann, wenn die ausländische Muttergesellschaft innerhalb der EU ansässig ist.

Ist die ausländische Muttergesellschaft dagegen in einem Drittstaat ansässig, unterliegt die grenzüberschreitende Ausschüttung der Kapitalertragsteuer von 15 Prozent. Es sei denn, ein Doppelbesteuerungsabkommen sieht einen niedrigeren Steuersatz vor. Im Regelfall bleibt hier die steuerliche Belastung der Dividendenausschüttung bestehen, obwohl die Dividende von Gesetzes wegen in Deutschland eigentlich von der Körperschaftsteuer freigestellt ist. Der Bundesfinanzhof hat diese in sich widersprüchliche Rechtslage zuletzt noch mit Urteil vom 22.4.2009 (IR 53/07) bestätigen müssen.

Der Gesetzgeber muss hier tätig werden, um die gesetzlichen Widersprüche zu beseitigen. Solange dies nicht geschieht, gibt es für ausländische Muttergesellschaften in Drittstaaten allerdings die Möglichkeit, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer durch Anrechnung oder Erstattung doch wieder auf null zu bringen: Sie muss etwa eine inländische GmbH & Co. KG zwischenschalten, die ihre Anteile an der inländischen Tochtergesellschaft hält. In diesem Fall erfolgt für Zwecke der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht eine Veranlagung, wobei die einbehaltene Kapitalertragsteuer dann angerechnet oder erstattet wird.

Dr. Heide Schaumburg ist Vizepräsidentin des Finanzgerichts a.D.; Prof. Dr. Harald Schaumburg ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%