Klagewelle Wie der Fiskus bei Dienstreisen abkassiert

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Heimarbeiter

Ob Journalisten, Programmierer oder Schreibkräfte: Immer mehr Menschen arbeiten hauptsächlich von zuhause aus und lassen sich nur sporadisch beim Arbeitgeber blicken. Auch in solchen Fällen gilt laut Finanzverwaltung die 46-Tages-Grenze. Soll heißen: Summieren sich die Tage, an denen Betroffene in die Zentrale fahren, auf 46 oder mehr, gilt diese als regelmäßige Arbeitsstätte – selbst wenn sie dort keinen Schreibtisch haben, sondern nur zu Besprechungen oder Formalien anreisen.

„Betroffene sollten in solchen Fällen versuchen, die Niederlassung des Arbeitgebers an weniger als 46 Tagen im Jahr aufzusuchen“, rät Vogel. Viele Angelegenheiten ließen sich auch telefonisch klären. Wer die 46-Tages-Grenze sprengt und keinen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers hat, sollte Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen. Auch dazu läuft ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 58/09). Klägerin ist in dem Fall eine Außendienstmitarbeiterin, die einmal am Tag im Büro vorbeifährt, dort aber keinen Arbeitsplatz hat. Der Fall lässt sich aber auch auf Heimarbeiter übertragen. Denn es geht um die Frage, wie Fahrten zur Zentrale einzustufen sind, wenn Arbeitnehmer dort keinen festen Arbeitsplatz haben.

Ein ähnliches Problem haben oft Bauarbeiter, die sich nur auf Baustellen und selten in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers anzutreffen sind.

Studenten

Bei Studenten wertet der Fiskus die Uni als regelmäßige Arbeitsstätte und akzeptiert deshalb keinen Abzug von Reisekosten. Das ist für viele Eltern ärgerlich, weil dadurch das Kindergeld schneller wegfällt. Das passiert, wenn Studenten mit Nebenjobs mehr als 8004 Euro pro Jahr verdienen.

Von den Einkünften lassen sich jedoch – unter anderem – Fahrtkosten abziehen. Könnten Studenten Reisekosten geltend machen, also jeden gefahreren Kilometer absetzen, würden sie natürlich schneller unter die magische 8004-Euro-Schwelle rutschen als mit der Pendlerpauschale.

Und auch für einige Studenten, die nicht über die Grenze kommen, ist die Linie des Fiskus ärgerlich. Wer nach einer Berufsausbildung ein Studium absolviert, kann nach aktueller Rechtslage Fahrtkosten in der Steuererklärung angeben und auf diese Weise steuerliche Verluste aufbauen, die sich später beim Eintritt ins Berufsleben von den ersten Einkünften absetzen lassen.Auch zur Frage, ob die Uni eine regelmäßige Arbeitsstätte ist, läuft ein Verfahren beim BFH (VI R 44/10), Studenten sollten deshalb Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn der Fiskus für Fahrten zur Uni nur die Pendlerpauschale akzeptiert.

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