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Kleiner Steuerratgeber in Sachen Abfindung: Jobverlust: Was bei Abfindungen zu beachten ist

von Frank G. Heide Quelle: Handelsblatt Online

"GM lockt 22 000 Schichtarbeiter mit Abfindung", "Mercedes startet Abfindungsprogramm", so lauteten nur zwei der vielen Überschriften zum Thema Entlassungen in der vergangenen Tagen. Doch was passiert eigentlich, wenn man den goldenen Handschlag zum Abschied von der Firma annimmt? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Quelle: handelsblatt.com
Quelle: handelsblatt.com

Bild 1: wie Teaser

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1. Frage: Habe ich bei Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung?

Antwort: Nein, grundsätzlich nicht. Zwar nehmen laut einer Untersuchung der Bertelsmann-Stiftung zwei Drittel der Deutschen an, es gebe ein so genanntes Abfindungsgesetz, in dem genau das geregelt sei. Doch das existiert nicht, ebenso wenig wie der grundsätzliche Rechtsanspruch auf Abfindung bei Kündigung.

Zwei oft angewandte Ausnahmen von dieser Regel gibt es aber:

1. Im Tarifvertrag oder Sozialplan des kündigenden Arbeitgebers bzw. Unternehmens ist eine Abfindung ausdrücklich vorgesehen. Gemäß Paragraf 1a des Kündigungsschutzgesetzes hat der Arbeitnehmer dann Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet - also gegen die ausgesprochene Kündigung nicht innerhalb der Frist von drei Wochen Klage einreicht. Dieses Abfindungsangebot ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben auf genau diese Voraussetzungen hinweist.

2. Der Arbeitnehmer glaubt, dass seine Kündigung nicht rechtens ist, und klagt vor Gericht. Wird dort auf Unwirksamkeit der Entlassung entschieden, so ist es in der Regel Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukünftig kaum noch zuzumuten, weiterhin zusammenzuarbeiten. In diesem Fall kann das Arbeitsgericht im Rahmen der Kündigungsschutzklage eine Abfindung zusprechen. Ihre Gestaltung ist dann meist Gegenstand eines Vergleichs zwischen Kläger und Beklagtem (siehe dazu auch Bild 12).

Weiter gehts mit Frage 2: Welche Beträge sind üblich bei Abfindungen? ...

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2. Frage: Welche Beträge sind üblich bei Abfindungen?

Antwort: Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern gerne ein Geschäft an, wenn sie diese schnell kündigen möchten: Verzichten etwa Angestellte auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht, so sollen sie eine Abfindung erhalten. Das Kündigungsschutzgesetz regelt dazu, dass der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Entlassungen bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten kann, für den Fall, dass der Betroffene die Klagefrist gegen die Entlassung verstreichen lässt. Die Höhe der Abfindung beträgt danach laut Kündigungsschutzgestz ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Tipp: Achten Sie bei der Berechnung der Abfindung darauf, dass das korrekte Bruttogehalt als Ausgangsgröße genommen wird. Messlatte ist nicht das letzte Monatsgehalt, sondern das durchschnittliche Jahresbrutto einschließlich Urlaubsgeld, Überstunden oder Schichtzuschläge.

Weiter gehts mit Frage 3: Kann der Arbeitgeber auch weniger Abfindung zahlen? ...

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3. Frage: Kann der Arbeitgeber auch weniger Abfindung zahlen?

Antwort: Grundsätzlich ja. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass von der im Kündigungsschutzgesetz vorgesehenen üblichen Regelung des halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr auch abgewichen werden darf (Aktenzeichen: 2 AZR 807/06). Will der Arbeitgeber weniger zahlen, muss er aber unmissverständlich darauf hinweisen, dass es sich nicht um ein Angebot nach dem Kündigungsschutzgesetz handelt.

Fehlt ein solcher ausdrücklicher Hinweis, hat der Arbeitnehmer nach Verstreichenlassen der Drei-Wochen-Frist (für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage) einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung von einem halben Gehalt für jedes Jahr der Beschäftigung.

Weiter gehts mit Frage 4: Wann besteht kein Anspruch auf Abfindung? ...

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4. Frage: Wann besteht kein Anspruch auf Abfindung?

Antwort: Insbesondere, wenn der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes genießt, ist ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht gegeben. Das ist der Fall, wenn in einem Unternehmen regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind oder das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat. Dann kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen ohne weiteres kündigen.

Weiter gehts mit Frage 5: Wird die ganze Abfindung versteuert oder gibt es einen Freibetrag? ...

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5. Frage: Wird die ganze Abfindung versteuert oder gibt es einen Freibetrag?

Antwort: Freibeträge sind seit 2005 passe, seit Ablauf der Übergangsfristen von 2008 unterliegt die komplette Abfindung nun der persönlichen Einkommenssteuer, die der Arbeitgeber auch gleich bei der Überweisung des letzten Gehalts einbehält und ans Finanzamt abführt.

Nur eine Entlastung sieht das Gesetz vor, die so genannte Fünftelregelung. Sie entschärft aber nur die Steuerprogression und ist an zwei Bedingungen geknüpft:

1. Der Fiskus rechnet die Abfindung nicht komplett auf das letzte gezahlte Monatsgehalt an, sondern splittet sie in fünf Teile. 20 Prozent bzw. ein Fünftel wird dann zu den regulären monatlichen Einkünften addiert und darauf werden dann Steuern fällig. Die Summe, um die sich so die reguläre Steuerpflicht erhöht, wird mit fünf multipliziert - das ist dann der Betrag, den der Abgefundene insgesamt als Steuer auf die Abfindung zahlen muss.

2. Die Abfindung muss innerhalb eines Kalenderjahres fließen und das Jahreseinkommen plus Abfindung muss höher sein als das Vorjahreseinkommen.

Tipp: Die Abfindung gilt als Einkunft aus nichtselbständiger Tätigkeit und kann daher bei der Steuererklärung mit Verlusten verrechnet werden. Darunter fallen Verluste aus Gewerbebetrieben, selbstsändiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Land- und Forstwirtschaft und sonstigen Einkünften. Beschränkt ist die Abzugsfähigkeit hingegen bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen und bei ausländischen Verlusten.

Weiter gehts mit Frage 6: Müssen etwa auch noch Sozialabgaben von der Abfindung entrichtet werden? ...

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6. Frage: Müssen Sozialabgaben von der Abfindung entrichtet werden?

Antwort: Das kommt auf die Formulierung des Vertrages an und ob es sich um die Zahlung einer Abfindung oder einer Entschädigung handelt.

Wird eine "echte" Abfindung gezahlt, weil wegen der Kündigung künftige Verdienstmöglichkeiten wegfallen, so sind darauf keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, denn die Entschädigung wird nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet. Anders sieht es aus, wenn in der Vereinbarung beispielsweise "Entschädigung für die geleisteten Dienste" steht. Dann müssen auch darauf Sozialabgaben geleistet werden, weil die Zahlung - trotz der Kündigung - vom Fiskus als Arbeitsentgelt gewertet wird. Von den Arbeitsagenturen werden in der Regel Leistungen als Abfindung anerkannt, die der Mitarbeiter wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekommt. Dazu gehören auch Lohnerhöhungen, die im Hinblick auf das Ausscheiden vereinbart wurden. Dagegen zählen alle Leistungen, die der Arbeitnehmer auch ohne Kündigung bekommen hätte - wie Weihnachtsgeld - nicht zur Abfindung.

Weiter gehts mit Frage 7: Wie wirken sich Aufhebungsvertrag und Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus? ...

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7. Frage: Wie wirken sich Aufhebungsvertrag und Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?

Antwort: Einvernehmliche (Aufhebungs-)Verträge haben ihre Tücken, denn sie wirken sich in der Regel negativ auf die Zahlung des vom nun Arbeitslosen erwarteten Arbeitslosengeldes aus. Wird etwa die vertragliche oder tarifliche Kündigungsfrist unterschritten, so fließt das Arbeitslosengeld erst später, der Gesamtanspruch wird aber nicht gekürzt. In dieser Phase des ruhenden Anspruchs entrichtet die Arbeitsagentur aber keine Sozialbeiträge, es besteht somit auch kein Krankenversicherungsschutz.

Wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreiben hat und damit schriftlich seiner Freisetzung zugestimmt hat, sperrt die Agentur für Arbeit in der Regel für bis zu drei Monate das Arbeitslosengeld, weil Aufhebungsverträge wie eigene Kündigungen gewertet werden (§ 144 SGB III).

Außerdem wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes gleichzeitig um 25 Prozent gekürzt, wenn der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbringen kann (wie beispielsweise eine schwere Krankheit).

Die Arbeitsagentur prüft dazu, ob die Arbeitslosigkeit durch die Abfindungsregelung vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Dies ist bei einem Aufhebungsvertrag, der normalerweise die Abfindung regelt, regelmäßig der Fall. Die übliche Argumentation lautet dann, der Mitarbeiter habe leichtfertig auf die Chance einer Weiterbeschäftigung verzichtet bzw. seine Beschäftigung aufgegeben.

Weiter gehts mit Frage 8: Wann gibt es trotz Abfindung keine Sperre? ...

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8. Frage: Wann gibt es trotz Abfindung keine Sperre?

Antwort: Die Sperre des Arbeitslosengeldes wegen Arbeitsaufgabe (§ 144 SGB III) ist mittlerweile vermeidbar, aber dazu müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Ein wichtiger Grund für die Mitwirkung an einem Aufhebungsvertrag kann etwa gegeben sein, wenn der Mitarbeiter nur einer wirksamen Kündigung zuvorgekommen ist oder er vermeiden wollte, dass er durch eine Kündigung Nachteile bei der Stellensuche hat. Um die Sperre beim Arbeitslosengeld zu umgehen, sollte also in der Kündigung klar formuliert sein, dass es auf jeden Fall unter Einhaltung aller gesetzlichen Fristen auch ohne Abfindung zu einer unabwendbaren betriebsbedingten Kündigung gekommen wäre.

Wollen Sie eine Sperre vermeiden, achten Sie also darauf, dass die folgenden drei Punkte eindeutig im Aufhebungsvertrag stehen: 1. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer bereits konkret in Aussicht, dass sein Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen in absehbarer Zeit gekündigt wird.

2. Der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Beendigungszeitpunkt entspricht der Kündigungsfrist und 3.: Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung in Höhe von mindestens 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt sind, so wird von den Arbeitsagenturen nicht geprüft, ob die hypothetische Kündigung rechtmäßig ist, damit entfällt die Sperrzeit für das Arbeitslosengeld.

Weiter gehts mit Frage 9: Wie lange reicht die Abfindung? ...

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9. Frage: Wie lange reicht die Abfindung?

Hier gilt es das auf dem Tisch liegende Angebot in aller Ruhe durchzurechnen und kritisch zu prüfen: Die Höhe der Abfindung beträgt üblicherweise ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Das sind bei 6.000 Euro pro Monat und zehn Jahren Betriebszugehörigkeit 30.000 Euro.

Sie halten das für einen guten Deal? Das ist es nicht, wenn man von der Abfindung Steuern und Ersatz für drei Monate gesperrtes und um ein Viertel gekürztes Arbeitslosengeld zahlen muss und nach zwölf Monaten keinen neuen Job hat - dann ersetzt die Abfindung nämlich auch noch Hartz IV-Leistungen. Denn bis auf ein geringes Schonvermögen zur Altersvorsorge und für unterhaltspflichtige Kinder muss alles eigenes Vermögen aufgezehrt sein, bevor Hartz IV-Geld fließt.

Dazu zwei Beispiele, die die Wirtschaftswoche kürzlich durchgerechnet hat: Von einem verheirateten Manager mit zwei Kindern auf der Lohnsteuerkarte mit einem Jahresgehalt von 250.000 Euro und 150.000 Euro Abfindung verlangt der Fiskus in dem Jahr der Entlassung insgesamt 156.542 Euro Steuern, davon 63.000 auf die Abfindung.

Bei einem Single mit einem Jahresgehalt von 80.000 Euro und 50.000 Euro Abfindung sind es 47.386 Euro Steuern und Soli, davon entfallen 16.335 auf die Abfindung.

In den beiden berechneten Fällen kam das Magazin auf eine Dauer von sieben bis neun Monaten, so lange reichte die jeweilige Abfindung für den Lebensunterhalt.

Weiter gehts mit Frage 10: Mindert eine Abfindungszahlung spätere Hartz-IV-Leistungen? ...

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10. Frage: Mindert eine Abfindungszahlung spätere Hartz-IV-Leistungen?

Abfindungen nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich gelten als Einkommen und mindern die Leistungen für Hartz-IV-Empfänger, das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel aktuell (am 3.3.2009) Dienstag entschieden. Demnach ghören Abfindungszahlungen nicht zum sogenannten Schonvermögen (Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 4 AS 47/08 R).

Im verhandelten Fall hatte der arbeitslose Kläger aus München von seinem bisherigen Arbeitgeber nach einem Vergleich vor Gericht im April 2005 eine Abfindung in Höhe von 6 500 Euro zugesprochen bekommen. Die Summe sollte den Verlust seines Arbeitsplatzes ausgleichen. Der Arbeitnehmer hatte erst mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers zwei Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 3 750 Euro von seinem früheren Chef eintreiben können. Die für ihn zuständige Arbeitsgemeinschaft wollte dieses Geld beim ALG II aber als Einkommen anrechnen, wogegen sich der Mann zur Wehr setzte.

Das BSG stellte sich auf den Standpunkt der Arbeitsverwaltung und bestätigte nun, dass Abfindungszahlungen nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich als Einkommen bei der Leistungsberechnung zu werten seien. Es gelte das "Zuflussprinzip": Danach müssen grundsätzlich solche Einkommen zum Zeitpunkt des Zuflusses bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Weiter gehts mit Punkt 11: Was ist sonst noch zu beachten? und Verlinkungen zum Thema ...

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Punkt 11: Was ist sonst noch zu beachten?

KÜNDIGUNG: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss dem Arbeitnehmer in Schriftform zugehen. Bei einer ordentlichen Kündigung sind Fristen zu beachten, die im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder im Gesetz geregelt sein können. Innerhalb von drei Wochen muss der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn er die Kündigung nicht hinnehmen will.

AUFKLÄRUNGSPFLICHT: Geht die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom Arbeitgeber aus, so muss er den Arbeitnehmer über mögliche negative Folgen aufklären, also auch die zuvor geschilderten eventuell eintretenden Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit (§§ 143a f. SGB III) oder den Verfall von Betriebsrentenansprüchen.

UNSPEZIFISCHES ANGEBOT: Wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und gleichzeitig eine Abfindung unter dem Vorbehalt anbietet, dass der Mitarbeiter nicht klagt, entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen halben Monatslohn pro Arbeitsjahr. Das Bundesarbeitsgericht hat aber kürzlich klargestellt, dass dieser Anspruch auch dann entsteht, wenn das Abfindungsangebot nicht eindeutig ist. Im Urteilsfall enthielt es keine konkrete Zahl.

KLAGEFRIST: Viel Zeit haben Betroffene nicht für eine Klage, wenn ihnen die gebotene Abfindung zu niedrig ist. Sie müssen binnen drei Wochen reagieren. Reichen sie Klage ein, verfällt aber das Abfindungsangebot. In solchen Fällen hilft es dann auch nicht mehr, die Klage wieder zurückzuziehen.

EINIGUNG: Selbst wenn es wegen der Kündigungsschutzklage zum Verfahren vorm Arbeitsgericht kommt, sind noch nicht alle Chancen auf eine Abfindung bzw. Einigung dahin: Die Gerichte ordnen meist einen Gütetermin an, bevor das Urteil gesprochen wird. Zu beiden Zeitpunkten sind die Gerichte bemüht, den Prozess auf eine einvernehmliche Regelung hinzuführen. In der Regel eine gute Gelegenheit, über Abfindungsmodalitäten, Zeugnis, usw. zu sprechen.

FAZIT: Wirklich unproblematisch ist eine Abfindung nur dann, wenn der Mitarbeiter bereits zum Zeitpunkt der Verhandlungen einen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche hat. Wer noch Zweifel hat, sollte bedenken: Meist stehen Abfindungsangebote unter dem Vorbehalt, dass Betroffene keine Kündigungsschutzklage einreichen. Daher sollte man vor der Unterschriftsleistung auf dem Aufhebungsvertrag - am besten mit Hilfe eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts - genau prüfen, ob man mit einer Klage eine höhere Abfindung erzielen kann.

Weitere Links zum Thema:

Kündigungsschutzgesetz

Aufhebungsvertrag

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

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