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Debatte um Erbschaftssteuer braucht Versachlichung

Die Reform der Erbschaftssteuer wird nur gelingen, wenn es mehr Verständnis gibt - für diejenigen, die sie bezahlen müssen, aber auch für den Gesetzgeber, der für Gerechtigkeit sorgen muss.

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Was in keinem Testament fehlen darf
HandschriftWer sein Testament selber erstellen will, muss das handschriftlich machen. Denn ein maschinell geschriebenes Exemplar ist nicht gültig und wird von den Gerichten nicht anerkannt. Der Verfasser muss anhand der Handschrift identifizierbar sein. Viele machen den Fehler, und benutzen einfach maschinelle Vordrucke aus dem Internet. Alternativ kann einem ein Notar das Testament als Urkunde erstellen. Auch die muss aber handschriftlich unterschrieben werden. Außerdem sollte das Testament mit einer eindeutigen Überschrift versehen werden, damit es nicht verwechselt wird. Die genaue Bezeichnung ist aber frei wählbar, beispielsweise "Testament" oder "Mein letzter Wille". Quelle: dpa
UnterschriftEgal ob Sie das Testament allein anfertigen oder mit Hilfe des Notars - vergessen Sie nie die Unterschrift. Ohne die ist das Schreiben nicht gültig. Sie sollte immer am Ende des Dokuments stehen. So verdeutlicht sie, dass der letzte Wille hier zu Ende ist. Sobald das Testament mehrere Seiten lang ist, sollte jedes Blatt einzeln unterschrieben sein. Auch wenn das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt wird, ist wieder eine Unterschrift nötig, damit der Zusatz auch gültig ist. Im Idealfall sollte der Verfasser des Testaments mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Wurde anders unterschrieben, beispielsweise mit "Euer Vater", ist das Testament trotzdem gültig, wenn der Verfasser sicher ausfindig gemacht werden kann. Quelle: AP
Datum und Unterschrift Quelle: dpa
Nicht verlieren! Ist das Testament fertig erstellt, sollte es nicht zu Hause zwischen den heimischen Papier- und Aktenbergen verschwinden. Auch der Nachtschrank oder Schreibtisch ist kein guter Aufbewahrungsort. Die Gefahr, dass keiner der Hinterbliebenen das Testament findet, ist zu groß. Sicherer ist es, den letzten Willen gleich beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Dort wird das Testament dann auch eröffnet. Anfang 2012 wurde zudem das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin eingeführt. Dort werden Testamente registriert und ihr Verwahrungsort hinterlegt. Im Todesfall kann die Kammer so überprüfen, ob ein Testament vorliegt und gegebenenfalls das zuständige Nachlassgericht informieren. Quelle: Fotolia
Pflichtteil beachten! Auch mit einem Testament muss die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den Pflichtteil. Wird der vom Verfasser nicht beachtet, können die Betroffenen ihn einklagen. Einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben die in der Erbfolge nächsten Angehörigen – die Kinder und Enkel des Verstorbenen, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Quelle: Fotolia
Alles verteilen!Legen Sie in Ihrem Testament möglichst genau fest, wer am Ende was bekommt - nur so lassen sich nervige Streitereien vermeiden. Schreiben Sie also detailliert, wer Schmuck, Ferienhaus, Wertpapierdepot oder Auto erben soll. Nennen Sie dabei möglichst den vollständigen Namen des jeweiligen Erben, keine Spitznamen. Je detaillierter und genauer das Testament geschrieben ist, desto leichter haben es die Erben und der Notar. Quelle: dpa
Berliner TestamentOft wird auch ein sogenanntes Berliner Testament abgeschlossen. So nennt die Fachwelt ein gemeinsames Testament von zwei Verheirateten oder Lebenspartnern. Beide Unterzeichner setzen sich für den Fall des Todes gegenseitig als Erben ein. So erbt der Hinterbliebene zunächst alles, während bei einem normalen Testament auch die Kinder ihren Anteil bekämen. Beim Berliner Testament sind die Kinder Schlusserben, sie bekommen das Vermögen erst, wenn beide Elternteile gestorben sind. Wer sich für ein solches gemeinsames Testament entscheidet, muss allerdings bedenken, dass es auch nur gemeinsam wieder geändert werden kann. Wenn einer der Partner bereits verstorben ist, kann der Hinterbliebene das Testament nur ändern, wenn es eine entsprechende Freistellungsklausel enthält. Quelle: dpa

In der gegenwärtigen Diskussion um die Reform der Erbschaftsteuer finde ich es angebracht, einen kleinen Beitrag zur Versachlichung zu leisten.

Erstens: Niemand zahlt gern Steuern, erst recht nicht die Erbschaftssteuer. Wenn es diese aber auch künftig geben soll, ist Gerechtigkeit nicht nur ein Gebot unserer Verfassung, sondern auch des Volksempfindens und der Ökonomie.

Zweitens: Die Fälligkeit der Erbschaftssteuer ist mit den üblichen Risiken eines Unternehmens zu vergleichen. Das heißt, ein Unternehmer sollte, sofern die wirtschaftliche Lage seiner Firma dies nur irgendwie zulässt, Vorsorge für die Erbschaftssteuer treffen. Er muss ja auch Versicherungen abschließen und Rückstellungen oder Rücklagen bilden, um sich gegen Betriebsunterbrechungen, Umsatzeinbrüche oder sonstige bekannte Widrigkeiten zu wappnen.

Reform der Erbschaftssteuer ist gerecht

Drittens: Jeder Unternehmer weiß, dass die Erbschaftssteuer anfällt. Deshalb gehört es zur Aufgabe eines Unternehmers, seine Firma im Rahmen der vom Markt vorgegebenen Möglichkeiten so zu führen, dass genug Geld für die Erbschaftssteuer zur Verfügung steht oder beschafft werden kann. Im Umkehrschluss heißt dies, dass niemand über die Erbschaftssteuer klagen sollte, der sein Unternehmen zuvor aus Gier und Expansionsdrang ausgeblutet hat.

Viertens: Bisher waren Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern von der Erbschaftssteuer befreit. Im Sinne der Gleichbehandlung beziehungsweise der Gerechtigkeit halte ich es nicht nur für richtig, sondern auch für ein Gebot, diese Schranke aufzuheben.

Neue Erbschaftsteuer: Wie Sie Ihr Vermögen schützen.

Fünftens: Grundsätzlich halte ich die Unterscheidung für richtig, dass betriebliches Vermögen von der Erbschaftssteuer befreit ist, wenn damit eine bestimmte Zeit Arbeitsplätze erhalten werden. Mit solch einem Vermögen kann der Erbe privat ja nichts anfangen. Er kann es nicht konsumieren, weil es zum Beispiel in Maschinen und Gebäuden steckt.

Sechstens: Im Gegenzug kann man Verständnis dafür aufbringen, dass der Gesetzgeber auf nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das dem Erben ausschließlich einen höheren Lebensstandard ermöglicht, Erbschaftssteuer erhebt. Denn das heißt ja im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber Geld, das in Maschinen und damit Arbeitsplätzen steckt, schützenswerter einschätzt als Geld, das zum Beispiel in Schmuck, Gold oder Immobilien ist. Das kann man durchaus als nachvollziehbar betrachten.

Was Erben wissen sollten
Alleinerbe Der Alleinerbe erbt als einzige Person. Er tritt rechtlich „in die Fußstapfen des Verstorbenen“ und übernimmt dessen gesamte Rechte, aber auch Pflichten. Quelle: dpa
Gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Danach wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Verwandten des Verstorbenen aufgeteilt, wobei Kinder und Enkel des Erblassers Vorrang vor Eltern, Großeltern oder anderen Angehörigen genießen. Quelle: REUTERS
Annahme der ErbschaftWer in Deutschland erben will, muss dafür in der Regel nichts tun. Vor allem braucht er die Annahme des Erbes nicht zu erklären. Dieses Phänomen heißt im Juristen-Deutsch “Von-Selbst-Erwerb.“ Quelle: AP
Ausschlagung der Erbschaft Wer nicht erben will, kann (und muss) die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem der Betreffende von der Erbschaft und deren Gründen erfahren hat. Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich. Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Quelle: REUTERS
EhegattentestamentVerheiratete und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Eine weit verbreitete Form ist dabei das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erst wenn beide Partner verstorben sind, werden auch die Kinder bedacht. Sie werden zu Schlusserben, also zu Erben des länger lebenden Ehegatten ernannt. Quelle: dpa
Pflichtteil Ein Erblasser kann bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, aber nicht immer verhindern, dass diese Personen etwas aus seinem Nachlass erhalten. Grund: Der sogenannte Pflichtteil garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers also eine Mindestteilhabe an seinem Nachlass. Quelle: dpa
EnterbungHat er Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder sie bei der Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt, spricht man von Enterbung. Handelt es sich bei den fraglichen Personen um enge Angehörige, können sie oft zumindest seinen Pflichtteil verlangen. Quelle: obs

Kunstsammlung ist nicht betriebsnotwendig

Siebtens: Wir werden damit leben müssen, dass es immer wieder Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt geben wird, was zum betriebsnotwendigen Vermögen gehört. Meine Firma Trigema hat natürlich auch Geld angelegt, das ausschließlich dazu dient, das hohe Risiko abzufedern, das wir mit unserer besonderen Strategie fahren. Wir produzieren das ganze Jahr voll auf Lager, da wir keine langfristigen, sondern Sofort-Aufträge erhalten. Das Lager muss ich allerdings selbst finanzieren, denn ich bekäme wohl kaum für dieses Risiko Kredit von der Bank, da ich ja wegen unserer kurzfristigen Aufträge keinen großen Auftragsbestand vorweisen kann. Diese Sachlage ist dann im Erbfall eine Verhandlungssache mit dem Finanzamt.

Achtens: Man muss als Unternehmer auch Verständnis für das Finanzamt haben, etwa wenn gewisse Sachwerte wie eine Kunstsammlung vom Finanzamt nicht sofort als betriebsnotwendig angesehen werden.

Neuntens: Ich bin überzeugt, dass sich das Finanzamt fair verhält, wenn es sieht, wie viel Geld ein Unternehmer in die Firma gesteckt hat und damit Arbeitsplätze schafft. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Finanzbeamte und auch Politiker nichts tun, um Unternehmern, die Arbeitsplätze schaffen, Probleme zu bereiten.

Zehntens: Es wird sicher zu großen Debatten mit dem Finanzamt führen, wenn Unternehmer künftig von der Erbschaftssteuer befreit würden, wenn sie diese angeblich nicht zahlen können, also „bedürftig“ sind, wie das so schön heißt. Denn wenn ich Bedürftigkeit nachweisen müsste, um Erbschaftssteuer zu sparen, würde ich das logischerweise immer versuchen.

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