Die Zeit drängt: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss diese bislang üblicherweise bis 31. Mai einreichen. Zukünftig könnten Steuerzahler zwei Monate mehr Zeit bekommen – statt bis Ende Mai also bis Ende Juli. So sieht es das geplante Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vor. Im Gegenzug sollen sie automatisch 25 Euro Verspätungszuschlag pro Monat zahlen, wenn sie zu spät abgeben und Steuern nachzahlen müssen. Kleiner Wermutstropfen: Das Gesetz soll zwar am 1.1.2017 in Kraft treten, sich allerdings erst nach einer Übergangsfrist auf die Abgabefrist auswirken. Erstmals soll die Fristverlängerung für das Steuerjahr 2018 greifen. Wer seine Steuererklärung selbst macht, hat dafür dann bis 31. Juli 2019 Zeit, wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein damit beauftragt, muss dann erst am 29. Februar 2020 seine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben.
Nicht jeder Steuerzahler muss auch eine Steuererklärung machen. Die Abgabepflicht gilt etwa dann, wenn jemand bei mehreren Arbeitgebern tätig war, einen Verlustvortrag aus den Vorjahren hat oder über 410 Euro steuerpflichtige Nebeneinkünfte beziehungsweise Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld bezogen hat.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2016 beispielsweise durch eine Rente über 8.652 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über11.000 Euro liegt (20.900 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Wer mit der Abgabe der Steuererklärung in Zeitnot gerät, kann aber auf das Verständnis der Finanzbeamten hoffen. Meist gewährt das Finanzamt auf schriftliche Anfrage aber Fristaufschub – auch um mehrere Monate, sofern ein plausibler Grund vorliegt. Dazu reicht ein Brief mit Steuernummer, Gründen für den Aufschub sowie dem gewünschten spätesten Abgabetag. Gern gesehen ist der Hinweis, dass keine Antwort nötig ist („Sollte ich innerhalb der nächsten 14 Tage nicht von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie meinem Antrag entsprochen haben.“). Zu den allgemein anerkannten Gründen gehören fehlende Belege, längerer Auslandsaufenthalt, Krankheit und Unfall oder in Ausnahmefällen eine besonders hohe Arbeitslast.
Landet die Steuererklärung unentschuldigt zu spät beim Finanzamt, kann es teuer werden – auch schon vor Einführung des automatischen Verspätungszuschlags. Zunächst schickt das Finanzamt eine Mahnung und setzt eine neue Frist. Liegt die Steuererklärung auch dann noch nicht vor, schätzt der Bearbeiter das Einkommen und verschickt einen Steuerbescheid. Darüber hinaus drohen bis zu zehn Prozent Verspätungszuschlag auf die Steuer – maximal 25.000 Euro. Bei besonders langem Verzug können Zinsen anfallen. Vier Jahre Zeit haben dagegen alle, die freiwillig eine Steuererklärung einreichen. Für das Jahr 2015 also bis Ende 2019. Die freiwillige Abgabe lohnt vor allem, wenn Werbungskosten über dem Pauschbetrag von 1000 Euro angefallen sind oder hohe Sonderausgaben, wie Krankenversicherungsbeiträge.
Als Abgabezeitpunkt gilt nicht der Poststempel, sondern die Abgabe beim Finanzamt. Wer spät dran ist, kann die Unterlagen also noch unmittelbar vor Fristablauf direkt abgeben oder die Steuererklärung elektronisch mit digitaler Unterschrift einreichen. Die zugehörigen Belege dürfen dann auch noch nach Fristablauf eingereicht werden. Aber aufgepasst: Trifft die freiwillige Steuererklärung zu spät beim Finanzamt ein, wird sie nicht mehr bearbeitet, es gibt also auch keine Steuerrückerstattung. Gut zu wissen: Für einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid gilt in allen Fällen eine Frist von einem Monat.