Abgabefrist und Brutto-Netto-Rechner So bekommen Sie mehr Zeit für die Steuererklärung

Manche Steuerzahler dürfen sich 2018 mehr Zeit für ihre Erklärung lassen. Quelle: dpa

Für die Steuererklärung gibt es in diesem Jahr mehr Zeit – wenn man im richtigen Bundesland wohnt und auf Papierformulare verzichtet.

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Es ist eines dieser jährlichen Rituale, auf die viele Bürger allzu gerne verzichten würden: Belege sortieren, Formulare ausfüllen, Steuererklärung abgeben. Manch einer zögert diese Fleißarbeit gerne so lange wie möglich hinaus. Ab dem kommenden Jahr ist das offiziell und deutschlandweit erlaubt: Wer dann die Formulare für das Steuerjahr 2018 selbst ausfüllt, muss sie erst bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt einreichen – man hat also zwei Monate mehr Zeit als bisher.

Doch unter bestimmten Umständen dürfen Steuerzahler ihre Erklärung für 2017 bereits dieses Jahr später abgeben. Entscheidend sind dabei der Wohnort und meist auch die Form der Abgabe – elektronisch oder auf Papier. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist längst nicht jeder Bürger verpflichtet. Wer ledig ist, nur von einem Arbeitgeber Lohn bezieht und keine weiteren Einkünfte von mehr als 410 Euro hat – etwa aus einer Nebentätigkeit, einer Vermietung oder in Form von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld –, muss sich gegenüber dem Finanzamt nicht erklären.

Doch meist lohnt sich der Papierkram trotzdem. Zuletzt zahlte der Fiskus im Schnitt 901 Euro zurück. Und keine Sorge: Wer freiwillig abgibt und nachzahlen soll, kann seine Steuererklärung einfach zurückziehen.Wer seine Steuererklärung freiwillig erstellt, muss sich vor nahenden Abgabefristen erstmal nicht sorgen. Diesen Bürgern gewähren die Finanzämter vier Jahre Zeit. Für das Steuerjahr 2017 nehmen sie die Steuererklärung also noch bis zum 31. Dezember 2021 an.

Alle, die zur Abgabe verpflichtet sind, sollten sich dem Thema aber so langsam schon widmen. Grundsätzlich gilt für sie der Abgabetermin am 31. Mai 2018 – wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein hilft, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember 2018.

Zwei Monate mehr Zeit dürfen sich Steuerzahler dieses Jahr schon in Rheinland-Pfalz lassen. Dort wird die neue gesetzliche Regelung, die ab kommendem Jahr bundesweit gilt, bereits vorweggenommen. Bürger, die nicht steuerlich beraten werden, müssen ihre Steuererklärung für das Jahr 2017 erst am 31. Juli 2018 abgeben.

Die Neuregelung für Steuerzahler, die sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein unterstützten lassen, übernimmt Rheinland-Pfalz in diesem Jahr aber noch nicht. Für solche Fälle, gilt also die Abgabefrist bis zum 31. Dezember. Für die Steuererklärung 2018 dürfen sich Bürger, die steuerlich beraten werden, dann bundesweit bis zum 2. März 2020 Zeit lassen – eigentlich wäre es der letzte Tag im Februar, doch der fällt 2020 auf ein Wochenende.

Zwei Extra-Monate gibt es außerdem auch in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Sachsen, Baden-Württemberg und Bayern. Dort allerdings ist die verlängerte Frist an eine Bedingung geknüpft: Die Steuererklärung muss elektronisch und meist auch „authentifiziert“ abgegeben werden.

Das heißt: Die Steuerzahler sollen ihre Erklärungen nicht auf Papier einreichen, sondern mithilfe einer Software erstellen. Zusätzlich müssen sie sich vorab bis zum 31. Mai im Elster-Portal der Finanzverwaltungen, dem „Online-Finanzamt“, unter www.elster.de registrieren lassen. Nur so können sie ihre Steuererklärung authentifiziert an das Finanzamt übermitteln.

„Die authentifizierte Übermittlung hat zugleich den Vorteil, dass die Steuererklärung ganz ohne Papier auskommt“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler (BdSt). Bei einer komprimierten Übermittlung dagegen müssen Steuerzahler nach der elektronischen Übermittlung noch eine verkürzte Version ihrer Steuererklärung unterschreiben und per Post ans Finanzamt schicken.

Unternehmen können nicht von solchen verlängerten Fristen profitieren. Für sie ist die elektronische Abgabe schon länger Pflicht. Wenn Privatleute auf Papierformulare verzichten wollen, können sie für die elektronische Erstellung ihrer Steuererklärung das Programm Elster der Finanzverwaltung nutzen.

Daneben gibt es zahlreiche weitere Anbieter von Steuer-Software. Praktisch dabei: Die Programme prüfen die Angaben der Steuerzahler auf Plausibilität, machen Angaben zur voraussichtlichen Höhe einer Steuererstattung und geben mitunter Tipps, welche weiteren Ausgaben der Steuerzahler noch angeben könnte. Laut Digitalverband Bitkom wurden 2016 immerhin schon 21 Millionen Steuererklärungen per Internet übermittelt.

Wenn Steuerzahler die Frist bis 31. Mai nicht schaffen, können sie unabhängig von einer elektronischen Abgabe auch weiterhin beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. „Gründe können beispielsweise noch fehlende Unterlagen oder Krankheit sein“, sagt Klocke. Die Fristverlängerung kann formlos mit einem kurzen Anruf – besser aber schriftlich – beim zuständigen Sachbearbeiter erbeten werden. Die Behörden geben sich in der Regel kulant. Als unproblematisch gilt eine Bitte um vier bis acht Wochen Verlängerung, denn rund um den offiziellen Abgabetermin stapeln sich in den Finanzämtern sowieso die Steuererklärungen.

Schlechte Karten haben Steuerzahler, wenn sie ihre Steuererklärung ohne Begründung nicht einreichen. Dann kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Zunächst wird das Einreichen der Steuererklärung angemahnt. Wenn der Steuerzahler nicht reagiert, folgt die Androhung eines Zwangsgeldes. Unabhängig davon können Finanzbeamte bei nicht fristgerechter Abgabe einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Die Höhe liegt im Ermessen der Sachbearbeiter, soll sich aber nach der Höhe der Nachzahlung und der Dauer der Verspätung richten. Die theoretische Höchstgrenze liegt bei 25.000 Euro.

Diese Regelung ändert sich allerdings ab 2019. Wer die dann verlängerte Abgabefrist verpasst und keine Fristverlängerung beantragt hat, muss in jedem Fall einen Verspätungszuschlag zahlen. Dieser soll bei 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer liegen – mindestens 25 Euro je angefangenen Monat.

Wichtig auch: Wenn das Finanzamt zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auffordert, kann sich der Steuerzahler nicht darauf berufen, dass er bisher nie eine Steuererklärung abgeben musste oder die Bedingungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt. Er muss der Aufforderung folgen.

„Gründe dafür können sein, dass eine erforderliche Erklärung im Vorjahr verspätet oder nicht abgegeben wurde, sich im Vorjahr eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat oder wiederholt freiwillige Erklärungen – unter Ausschöpfung der Vierjahresfrist – abgegeben wurden und der Steuerzahler dadurch Zinsen für die Steuererstattung erhielt“, erklärt Klocke.

Sobald Arbeitnehmer ihre Steuererklärung abgeben und den Steuerbescheid erhalten haben, wissen sie ganz genau, wie viel ihres Bruttogehalts tatsächlich bei ihnen angekommen ist. Wer damit nicht zufrieden ist, kann mit dem Brutto-Netto-Rechner auf Handelsblatt.com berechnen lassen, wie sich eine Gehaltserhöhung auf den Netto-Lohn auswirken würde.

Auch der Einfluss eines zusätzlichen Kinderfreibetrags lässt sich berechnen sowie die Folgen eines Wechsels von einer gesetzlichen zu einer privaten Krankenkasse.

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