Abhörmaßnahmen BGH schützt Anwälte vor Überwachung

Gespräche zwischen Anwälten und Verdächtigen dürfen während einer Überwachung nicht aufgezeichnet werden. Egal ob zu diesem Zeitpunkt ein Mandatsverhältnis besteht oder nicht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

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Ein Beamter sitzt für eine Telefonüberwachung mit Kopfhörern vor einem Computer in einem Büro. Quelle: dpa

Karlsruhe Der Bundesgerichtshof hat den Schutz von Rechtsanwälten vor Abhörmaßnahmen gestärkt. Aufzeichnungen von Telefonaten mit einem Terrorverdächtigen müssten unverzüglich gelöscht werden, entschied der BGH in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Im konkreten Fall hatte der Anwalt dem Beschuldigten angeboten, ihn im Ermittlungsverfahren als Verteidiger zu vertreten. Die Telefonate waren bei der Überwachung des Verdächtigen automatisch aufgezeichnet worden (Az. StB 8/13).

Dass zur Zeit des Gesprächs noch kein Mandatsverhältnis bestand, sei unerheblich, erklärte der BGH: „Ein Beschuldigter, der auf der Suche nach einem Verteidiger ist, bringt jedem Rechtsanwalt, mit dem er zu diesem Zweck kommuniziert, typischerweise das Vertrauen entgegen, dass der Inhalt dieser Gespräche vertraulich behandelt wird.“

Es komme nicht darauf an, ob die einzelnen Äußerungen aus objektiver Sicht schutzwürdig erscheinen, entschieden die Richter des 3. Strafsenats. „Derjenige, der Vertrauen sucht, muss, um dieses Vertrauen aufbauen zu können, im Vorfeld sicher sein, dass sämtliche vom Berufsausübenden in seiner Funktion gewonnenen Erkenntnisse“ geschützt seien, heißt es in der Entscheidung.

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