Ad-hoc-Pflichten von VW, RWE & Co. Anleger spät und schlecht zu informieren, ist riskant

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Insiderkontrollverfahren wurden eingeleitet

Generell wird die Kursrelevanz von Manipulationen in Kerngeschäftsfeldern nur schwer zu widerlegen sein. Noch ist unklar, ob Volkswagen tatsächlich erst am Freitag vergangener Woche durch die Presse von den Ermittlungen der US-Behörde und den Manipulationen erfahren hat. Aber selbst dann stellt sich die Frage, ob die Mitteilung am darauffolgenden Dienstag nicht zu spät erfolgte. Das Interesse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist jedenfalls geweckt; ein Insiderkontrollverfahren ist eingeleitet.

Drastische Kurseinbrüche oder erhebliche Kurssteigerungen einer Aktie vor der Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung sind generell auffällig. Auch, wenn eine Ad-hoc-Mitteilung - lange oder dauerhaft - ausbleibt, stellen sich Fragen. Dies gilt insbesondere, wenn man sich den aktuellen Kurseinbruch der RWE-Aktie vor Augen führt.

Seit dem 13. August 2015 – dem Tag der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichtes seitens der RWE AG – hat die Aktie einen Verlust in Höhe von nahezu 50 Prozent erlitten - ganz ohne eine Ad-hoc-Mitteilung, insbesondere ohne eine Gewinnwarnung. Die BaFin ermittelt zwischenzeitlich, sowohl im Hinblick auf Insidergeschäfte als auch Kursmanipulationen.‎ Auch in diesem Fall sind Schadensersatzansprüche zugunsten ‎betroffener Kapitalanleger zu prüfen. So oder so: Das letzte Wort scheint auch in diesem Fall noch nicht gesprochen.

Nicht zuletzt ist ein Aspekt noch gar nicht in den Fokus der Beteiligten gerückt: Lässt sich im Einzelfall eine vorsätzliche Verletzung einer Ad-hoc-Pflicht nachweisen - und ist es in der Zwischenzeit zu einem nennenswerten Kursverfall ‎der Aktie gekommen -, stellt sich die Frage, ob nicht wiederum dieser Umstand, also die vorsätzliche Pflichtverletzung verbunden mit einer enorm hohen Schadensersatzpflicht, eigenständig und zusätzlich Ad-hoc-pflichtig ist.

Abseitig ist dies nicht, denn: Der Emittent muss, will er sich nun vollends pflichtgerecht verhalten, nahezu alles melden. Das aber käme mehr oder weniger einer Schuldanerkenntnis in Bezug auf seinen vergangenen Pflichtverstoß gleich. Will der Emittent dieses Schuldanerkenntnis vermeiden, begibt er sich - wieder und erneut - in die Gefahr, bei fortlaufend signifikantem Kursverfall auch für diesen haftbar zu sein.

Das Thema "vorsätzlich unzureichende Ad-hoc-Mitteilung" kann so eine nicht endende Spiralwirkung entwickeln – und hat eine derartige Sprengkraft, dass – bei anhaltenden Kursverlusten –allein dadurch weitere nennenswerte Kursverluste und ein Insolvenzrisiko des Emittenten nicht ausgeschlossen werden können.

Warum sich Emittenten dem Risiko unzureichender oder verspäteter Kapitalmarktinformation aussetzen, ist aus rechtlicher Sicht nur schwer nachzuvollziehen.

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