Versandhandel: Zurück auf eigene Kosten
Vom 13. Juni an gelten neue gesetzliche Regeln für den Online-Handel.
Wer bei Amazon, Zalando oder einem anderen Online-Händler bestellt, muss sich ab Mitte Juni auf neue Regeln einstellen. Bisher gab es ein automatisches Rückgaberecht. Künftig muss der Kunde innerhalb von 14 Tagen die Bestellung widerrufen. Ein Musterformular für den Widerruf muss der Händler mitsenden, spätestens dann, wenn die Ware ausgeliefert wird. Für die Kosten der Rücksendung muss der Kunde aufkommen. In der Praxis werden Online-Käufer jedoch meist nicht zur Kasse gebeten. So glaubt Christoph Wenk-Fischer, Chef des Bundesverbands E-Commerce, dass die meisten Online-Händler weiterhin kostenfreie Rücksendungen anbieten werden. „Einige Anbieter könnten jedoch versuchen, Rücksendegebühren im Kleingedruckten, zu verstecken“, sagt Albrecht von Breitenbuch, Partner der Kanzlei Orrick, Herrington & Sutcliffe in Berlin. Von der Rücksendung ausgeschlossen sind Waren, die aus hygienischen Gründen versiegelt sind und deren Verpackung geöffnet wurde. „Das gilt auch für elektronische Datenträger, bei denen die Versiegelung geöffnet wurde und bei denen unklar ist, ob sie benutzt wurden“, sagt Anwalt von Breitenbuch. Online-Händler müssen ihren Kunden mindestens eine kostenfreie, zumutbare Bezahlmöglichkeit anbieten. Zuschläge, beispielsweise für den Kauf mit Kreditkarte ohne vergleichbare Alternativen, sind nicht zulässig. Ebenso ist es unzulässig, im Online-Bestellformular kostenpflichtige Zusatzleistungen bereits anzukreuzen.
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
Die Stadt Stuttgart darf einer Einwohnerin verbieten, Tauben zu füttern. Es sei legitim, so die Zahl der Vögel im Stadtgebiet zu begrenzen und Gefahren durch die Übertragung von Krankheiten abzuwehren (Verwaltungsgericht Stuttgart, 5 K 433/12).
Widerrufsbelehrungen, die Unternehmen ihren Kunden im Internet anbieten, sind unwirksam, wenn sie sich nur aufrufen, aber nicht speichern oder ausdrucken lassen (Bundesgerichtshof, III ZR 368/13). Kunden, die ihren Vertrag widerrufen, müssen daher die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach Vertragsschluss nicht einhalten. Eine Frau hatte sich am 9. August 2010 für einen Lehrgang für Naturheilverfahren angemeldet. Der Kurs sollte vom 9. April 2011 bis 20. Mai 2012 stattfinden. Am 19. Dezember 2010 sagte die Frau den Kurs ab. Sie zahlte freiwillig zehn Prozent der Lehrgangsgebühren. Der Anbieter verlangte die volle Summe. Zu Unrecht, wie der BGH befand, denn die Widerrufsbelehrung sei unwirksam.
Wer als Kassenpatient während eines Krankenhausaufenthalts in einem Mehrbettzimmer untergebracht ist, muss Ruhestörungen durch Besuche von Angehörigen oder das Schnarchen anderer Patienten hinnehmen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse die Kosten für ein Einzelzimmer trägt (Sozialgericht Detmold, S 5 KR 138/12).
Arbeitszimmer: Bei Telearbeit selbst zahlen
Wer als Arbeitnehmer zu Hause arbeitet, kann die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Nicht jeder Arbeitsplatz in eigenem Haus entspricht jedoch den steuerrechtlichen Vorgaben. Mitunter lassen sich die Kosten dafür nicht absetzen. So wollte ein Arbeitnehmer den Telearbeitsplatz in seinem Haus geltend machen. Er hatte mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung geschlossen, dass er zwei von fünf Arbeitstagen in der Woche von zu Hause arbeitet. Das Finanzamt lehnte es ab, die Kosten für den Telearbeitsplatz steuerlich anzurechnen. Schließlich, so das Finanzamt, hätte er jederzeit seinen Arbeitsplatz im Unternehmen nutzen können. Die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer seien demnach gar nicht notwendig gewesen. Gegen den Bescheid klagte der Telearbeiter. Der Bundesfinanzhof stellte sich allerdings auf die Seite des Finanzamts (VI R 40/12). Steuerrechtlich sei sein Telearbeitsplatz kein häusliches Arbeitszimmer, weil der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe. Der Telearbeiter muss die Kosten fürs Arbeitszimmer aus eigener Tasche bezahlen.