Aktuelle Entscheidungen Steuern und Recht kompakt

Ab 13. Juni gelten neue Regeln für den Online-Handel. Für die Kosten der Rücksendung muss zukünftig der Kunde aufkommen. Außerdem gibt es Neues zum Thema Arbeitszimmer, Baumängel, Mietrecht und Gerichtsverfahren.

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Wer ab Mitte Juni bei Online-Händlern bestellt, muss die Kosten der Rücksendung selbst tragen. Quelle: Fotolia

Versandhandel: Zurück auf eigene Kosten

Vom 13. Juni an gelten neue gesetzliche Regeln für den Online-Handel.

Wer bei Amazon, Zalando oder einem anderen Online-Händler bestellt, muss sich ab Mitte Juni auf neue Regeln einstellen. Bisher gab es ein automatisches Rückgaberecht. Künftig muss der Kunde innerhalb von 14 Tagen die Bestellung widerrufen. Ein Musterformular für den Widerruf muss der Händler mitsenden, spätestens dann, wenn die Ware ausgeliefert wird. Für die Kosten der Rücksendung muss der Kunde aufkommen. In der Praxis werden Online-Käufer jedoch meist nicht zur Kasse gebeten. So glaubt Christoph Wenk-Fischer, Chef des Bundesverbands E-Commerce, dass die meisten Online-Händler weiterhin kostenfreie Rücksendungen anbieten werden. „Einige Anbieter könnten jedoch versuchen, Rücksendegebühren im Kleingedruckten, zu verstecken“, sagt Albrecht von Breitenbuch, Partner der Kanzlei Orrick, Herrington & Sutcliffe in Berlin. Von der Rücksendung ausgeschlossen sind Waren, die aus hygienischen Gründen versiegelt sind und deren Verpackung geöffnet wurde. „Das gilt auch für elektronische Datenträger, bei denen die Versiegelung geöffnet wurde und bei denen unklar ist, ob sie benutzt wurden“, sagt Anwalt von Breitenbuch. Online-Händler müssen ihren Kunden mindestens eine kostenfreie, zumutbare Bezahlmöglichkeit anbieten. Zuschläge, beispielsweise für den Kauf mit Kreditkarte ohne vergleichbare Alternativen, sind nicht zulässig. Ebenso ist es unzulässig, im Online-Bestellformular kostenpflichtige Zusatzleistungen bereits anzukreuzen.

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Arbeitszimmer: Bei Telearbeit selbst zahlen

Wer als Arbeitnehmer zu Hause arbeitet, kann die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Nicht jeder Arbeitsplatz in eigenem Haus entspricht jedoch den steuerrechtlichen Vorgaben. Mitunter lassen sich die Kosten dafür nicht absetzen. So wollte ein Arbeitnehmer den Telearbeitsplatz in seinem Haus geltend machen. Er hatte mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung geschlossen, dass er zwei von fünf Arbeitstagen in der Woche von zu Hause arbeitet. Das Finanzamt lehnte es ab, die Kosten für den Telearbeitsplatz steuerlich anzurechnen. Schließlich, so das Finanzamt, hätte er jederzeit seinen Arbeitsplatz im Unternehmen nutzen können. Die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer seien demnach gar nicht notwendig gewesen. Gegen den Bescheid klagte der Telearbeiter. Der Bundesfinanzhof stellte sich allerdings auf die Seite des Finanzamts (VI R 40/12). Steuerrechtlich sei sein Telearbeitsplatz kein häusliches Arbeitszimmer, weil der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe. Der Telearbeiter muss die Kosten fürs Arbeitszimmer aus eigener Tasche bezahlen.

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