Übernahmen: Barabfindung für Altaktionäre steuerfrei
Eine Anlegerin hatte 2006 rund 25 000 Euro in Aktien des US-Pharmaunternehmens Wyeth investiert. 2009 übernahm der US-Pharmariese Pfizer Wyeth. Wyeth-Aktionäre bekamen pro Anteil 0,985 Pfizer-Aktien und 33 Dollar in bar, insgesamt ein Wert von rund 50 Dollar. Für die deutsche Anlegerin war das in Ordnung. So viel hatte sie auch 2006 beim Kauf für ihre Aktien bezahlt. Trotzdem forderte der Fiskus 4649 Euro Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer auf die Barabfindung. Dafür hatte die Anlegerin kein Verständnis: Hätte sie die Aktien einen Tag vor dem Tausch verkauft, wäre ihr kompletter Erlös steuerfrei gewesen, da sie die Aktien Jahre vor der 2009 eingeführten Abgeltungsteuer gekauft hatte. Es sei unfair, nun Steuern auf einen angeblichen Gewinn zu zahlen, der tatsächlich gar nicht existierte – schließlich entsprach die Summe aus neuer Aktie und Barabfindung ihrem alten Kaufpreis. Das zuständige Finanzamt und das Finanzministerium von Nordrhein-Westfalen hielten an der Steuerpflicht fest. Die Finanzrichter hielten das jedoch für falsch (Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 4059/10 E). Entscheidend sei bei einer Übernahme im Ausland nur, dass der Fiskus potenziell Zugriff auf einen möglichen späteren Gewinn aus dem Verkauf der neu erhaltenen Aktien habe. Steuerlich würden diese neuen Aktien dann an die Stelle der alten Aktien treten. Da Deutschland mit den USA ein entsprechendes Abkommen geschlossen habe, sei das kein Problem. Damit griffen die normalen Steuerregeln. Der Erlös, egal, ob Barabfindung oder späterer Verkaufsgewinn, aus vor 2009 gekauften Aktien müsse steuerfrei bleiben. Die Revision ließen die Richter jedoch zu, auch weil es „eine Vielzahl von Fällen“ gebe.
Recht einfach: Urteile für Saunagänger
In einem Bordell in Franken ließ der Besitzer eine Sauna mit Whirlpool einbauen. Wenig später klagten Freier über wacklige Holzbänke und Prostituierte über zu breite Fugen zwischen den Paneelen. Der Hersteller lehnte jede Haftung ab. Wahrscheinlich seien die „Aktivitäten“ der Benutzer schuld. Für Damen mit „Stöckelschuhen“ sei die Sauna nicht konzipiert. Der Hersteller musste trotzdem zahlen. Zeugen und Sachverständige waren sich einig: Die Mängel hatten mit Eros oder Pumps nichts zu tun (Landgericht Coburg, 33 S 52/05).
Eine Zahnärztin aus Magdeburg saunierte in einem Hotel. Sie wollte einen Aufguss machen, doch der Eimer war leer. Also suchte sie im Vorraum. Aus einer Flasche mit „Aufgusskonzentrat“ kippte sie ordentlich Flüssigkeit auf den Saunaofen. Eine Stichflamme verbrannte ihr den Bauch. Statt geforderter 7000 Euro Schmerzensgeld bekam sie nur 3500. Die Richter befanden auf hälftiges Mitverschulden. Auf der Flasche habe schließlich „leicht entzündlich“ gestanden (Oberlandesgericht Naumburg, 6 U 191/06).
Ein Münchner besuchte im Winter eine Sauna mit Außenpool. Auf dem Rückweg vom Pool rutschte er auf einer vereisten Stelle aus. Für seine erlittenen Muskelrisse und Prellungen forderte er 20.000 Euro Schmerzensgeld. Die Richter billigten ihm aber nur 5000 Euro zu. Saunabesucher seien für ihre Schritte selbst verantwortlich. Angesichts der Minustemperaturen sei dem Saunachef aber leichte Fahrlässigkeit anzulasten (Landgericht München, 30 O 11544/09).
Homosexuelle - Splitting für Lebenspartner?
Die Verfassungsrichter treiben die Gleichstellung mit Verheirateten voran.
Das Bundesverfassungsgericht treibt die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehepartnern weiter voran. Nun entschieden die Verfassungsrichter, dass ein Homosexueller das Adoptivkind seines Lebenspartners adoptieren darf (1 BvR 3247/09 und 1 BvL 1/11). Bislang war dies Ehepartnern vorbehalten. Damit rückt auch die steuerliche Gleichstellung der Lebenspartner in den Vordergrund. Vor allem bei der Einkommensteuer sind Lebenspartner noch nicht gleichgestellt. So profitieren sie nicht vom Ehegattensplitting. Verfassungsbeschwerden dagegen sind anhängig (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07). Eine Entscheidung werde „noch im ersten Halbjahr 2013 angestrebt“, teilte das Verfassungsgericht auf Anfrage mit.
In den meisten anderen Steuerfragen sind Lebenspartner Ehepartnern schon gleichgestellt, etwa bei Erbschaft- und Grunderwerbsteuer. Auch hier sorgten die Verfassungsrichter dafür, dass der Gesetzgeber korrigieren musste. Dabei stellten sich die Verfassungsrichter auf den Standpunkt, dass Ehe und Lebenspartnerschaft sich stark ähneln. Beide Gemeinschaften seien auf Dauer angelegt und mit Unterhalts- und Beistandspflichten verbunden. Eine eventuelle Ungleichbehandlung brauche daher einen besonders gewichtigen Grund. Ein möglicher Grund wäre die Fähigkeit, Kinder zu zeugen. Doch da Steuervorteile von Ehepartnern nicht an das Vorhandensein von Kindern geknüpft sind, ließen die Richter dieses Argument bislang nicht gelten.
Neues zu Jobticket, Grunderwerbsteuer und Kosten von Kontoauszügen
Jobticket: Lohnabzug droht
Angestellte können über ihren Arbeitgeber oft eine günstige Jahreskarte für Bus und Bahn bekommen (Jobticket). Entsteht dem Arbeitnehmer daraus ein Vorteil, muss der Arbeitgeber auf diesen „Sachbezug“ für den Arbeitnehmer eventuell Steuer abführen. Steuerfrei bleibt das Jobticket aber, wenn der Vorteil unter einem Freibetrag von 44 Euro monatlich bleibt. Im konkreten Fall stritt ein Unternehmen mit den Steuerbehörden darum, ob der Gesamtvorteil bei Jahreskarten auf den Monat umgelegt werden dürfe oder zum Kaufzeitpunkt voll berücksichtigt werden muss. Nun entschied der Bundesfinanzhof, dass der volle Vorteil zum Kaufzeitpunkt entstehe, selbst wenn Arbeitnehmer das Ticket im Jahresverlauf kündigen können (VI R 56/11).
Das ist für Arbeitnehmer von Nachteil, denn der komplette, auf das Jahr berechnete Vorteil liegt in der Regel über der monatlichen Freigrenze von 44 Euro. Bei der Berechnung des Vorteils darf der Fiskus aber nicht einfach den normalen Preis einer Jahreskarte ansetzen. Steuerlich relevant ist nur der Vorteil, der dem Arbeitnehmer über einen normalen Jobticketrabatt hinaus gewährt wird.
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
In Ausnahmen dürfen Anleger trotz Abgeltungsteuer weiter bei der Kapitalanlage anfallende Werbungskosten voll absetzen. Dies gilt aber nur, wenn ihr persönlicher Steuersatz unter der Abgeltungsteuer (25 Prozent) liegt (Finanzgericht Baden-Württemberg, 9 K 1637/10). Alle anderen dürfen nur den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro abziehen.
Nutzen Unternehmer eine alte Buchhaltungssoftware, die nur Disketten beschreiben kann, ist ihre Buchführung nicht allein deshalb ordnungswidrig. Vorgeschrieben seien nur „maschinell verwertbare Datenträger“ (Finanzgericht Münster,13 K 3764/09).
Wer einen Garagenstellplatz anmietet, darf dort nur Autos abstellen, nicht aber Kartons lagern. Die Reichsgaragenordnung von 1939 liefere ausreichend Anhaltspunkte dafür, so das Amtsgericht München (433 C 7448/12). Einstellplätze sind zum „Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt“, heißt es dort.
Arbeitnehmer in Elternzeit können zwei Mal in Teilzeit wechseln, selbst wenn der Chef dagegen ist. Einvernehmlich vereinbarte Teilzeit zählt bei der Beschränkung nicht (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 461/11). Die Regel gilt bei wenigstens 15 Angestellten, betriebliche Gründe können dagegen sprechen.
Grunderwerbsteuer: Ehegatten bleiben außen vor
Bauherren und Immobilienkäufer müssen in der Regel Grunderwerbsteuer zahlen, zwischen 3,5 und 5,5 Prozent des Kaufpreises. Damit die Steuer nicht umgangen werden kann, fällt sie unter Umständen auch beim Übertrag von Anteilen an Unternehmen an, die Grundbesitz halten. Konkret entsteht die Steuerpflicht, wenn binnen fünf Jahren wenigstens 95 Prozent der Anteile einer Personengesellschaft mit Grundbesitz den Besitzer wechseln.
Bekommt ein Ehepartner vom anderen eine Immobilie übertragen, muss er keine Steuer zahlen. Ehepartner und Lebenspartner profitieren von einer Ausnahmeregelung. Strittig war, wie sich diese beim Anteilsübertrag auswirkt. Nun entschied der Bundesfinanzhof, dass der Anteilsübertrag unter Ehepartnern zwar beim Überschreiten der 95-Prozent-Grenze mitzählt, der Ehepartner aber auch dann keine Steuer zahlen muss (II R 66/11).
Kontoauszüge: Gericht kippt Bankgebühr
Dass Banken den Kunden nichts für den erstmaligen Versand von Kontoauszügen berechnen dürfen, haben Gerichte mehrfach entschieden. Nun untersagte das Oberlandesgericht Frankfurt der Commerzbank die Verwendung einer Klausel, wonach der erneute Versand älterer Kontoauszüge 15 Euro kostet (17 U 54/12). Die Gebühr sei unangemessen. Revision ist noch möglich.