Aktuelle Entscheidungen Steuern und Recht kompakt

Immobilienverkäufer im Saarland sollten bislang ihre Finanzen offenlegen. Das saarländische Finanzministerium hat diesen Frageeifer nun gestoppt. Außerdem gibt es Neues zur doppelten Haushaltsführung und Anlageberatung.

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All das ändert sich im September
Energieeffizienz-Label für LampenDas neue Energielabel für Lampen schließt nun auch Spots mit ein, die das bisherige Label nicht berücksichtigt hat. Es werden Energieeffizienzklassen bis A++ eingeführt, ähnlich wie bei Kühlschränken. LED-Lampen erreichen A+ bis A++, Energiesparlampen schaffen die Stufe A und Halogenlampen erreichen maximal die Klasse C. Lampen mit der Energieeffizienzklasse E werden nicht mehr verkauft. Modelle mit der Stufe D werden in den nächsten Jahren vom Markt verschwinden. Matte Lampen müssen dann mindestens A erreichen und klare Lampen mindestens C. Quelle: dpa
Einführung der Lumen-AngabeEgal, wie sparsam eine Lampe auch sein mag – wenn sie nur für eine geringe Helligkeit sorgt, hebt das die sparsamere Leistung auf. Wichtig ist nicht nur die reine Wattangabe, die den Stromverbrauch angibt, sondern auch wie viel Helligkeit die Lampe damit erreicht. Daher wurde nun die Lumen-Angabe auf Verpackungen eingeführt. Je höher die Lumen-Angabe, desto heller leuchtet die Lampe. Und je höher der Lumen-Wert im Vergleich zum Watt-Wert ist, desto effizienter ist die Lampe. Quelle: dpa
Natürlichkeit der FarbwiedergabeAls die Glühbirne abgeschafft wurde, schimpften Kritiker über das steril und künstlich wirkende Licht ihrer Alternativen, der Energiesparlampe und der LED. Deshalb ist auf Lampenverpackungen nun auch der „Color Rendering Index“ (CRI) zu finden, der angibt, wie natürlich das Licht ist. Der CRI-Wert kann maximal 100 erreichen und sollte nicht unter 80 liegen. Quelle: AP
Angabe zur FarbtemperaturKritiker bemängelten vor allem bei Energiesparlampen, dass ihr Licht zu kühl sei. Die Farbtemperatur wird auf der Packung nun über einen Wert in Kelvin (K) angegeben. Bei Farbtemperaturen von 2.500 bis 3.000 K gilt das Licht als „warmweiß“ und sorgen mit seinem hohen Rotlichtanteil für eine gemütliche Atmosphäre.  Licht mit über 5.300 K gilt als „tageslichtweiß“ und eignet sich für eine klare Arbeitsplatzatmosphäre. Quelle: dpa
MietpreisbremsenUm gegen die rasant steigenden Mietpreise vorzugehen, haben viele deutsche Großstädte eine Mietpreisbremse eingeführt. Dazu zählt etwa Hamburg, wo Hausbesitzer ihre Mieten ab dem 1. September nur noch um maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren anheben dürfen. Quelle: dpa
Schärfere Verfolgung illegaler RüstungsexporteVerstöße gegen zentrale Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts sind zukünftig keine Ordnungswidrigkeiten mehr, sondern Straftaten. Damit soll vor allem die illegale Ausfuhr von Rüstungsgütern – etwa in Ländern, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde – stärker bestraft werden. Die maximale Freiheitsstrafe bei Verstößen gegen ein Waffenembargo wird von fünf auf zehn Jahre erhöht. Das richtet sich vor allem gegen die illegale Ausfuhr sogenannter Dual-Use-Güter, also Waren, die einerseits zivil, aber auch militärisch genutzt werden können. Quelle: dapd
Neue Regeln für BiozideUnternehmen, die mit Bioziden behandelte Produkte, wie etwa Möbel, importieren oder vertreiben, müssen neue Regeln beachten. Stoffe, die beispielsweise ein hohes Risiko für das Grundwasser aufweisen, müssen etwa ersetzt werden. Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften können nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden. Anträge für die Genehmigung eines Wirkstoffs müssen zukünftig bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht werden.  Im Einzelfall müssen die Firmen am Etikett oder in der Gebrauchsanweisung Angaben über den Wirkstoff machen. Quelle: Gemeinfrei

Finanzamt: Frageeifer wird gestoppt

Immobilienverkäufer im Saarland sollten bislang ihre Finanzen offenlegen.

Verkaufen Steuerpflichtige aus dem Saarland eine Immobilie, bekommen sie Post vom Finanzamt. Über einen Fragebogen will ihr Finanzamt herausbekommen, ob der Verkauf innerhalb von zehn Jahren erfolgt und ein möglicher Gewinn damit eventuell steuerpflichtig ist. Eine Frage sollten die Steuerzahler aber selbst dann beantworten, wenn sie die Immobilie mehr als zehn Jahre gehalten hatten und mögliche Gewinne damit steuerfrei sind. „Wie wurde (wird) der Veräußerungserlös verwendet? (bitte genaue Aufgliederung)“, hieß es da als 11. Frage. Viele Verkäufer waren über die pauschale Frage verwundert. Zu Recht, wie das saarländische Finanzministerium auf Anfrage der WirtschaftsWoche einräumte. Es stellte klar, dass die Frage „keine Berechtigung hat und somit nicht gestellt werden darf“. Das Ministerium habe die Finanzämter angewiesen, die Frage „umgehend ersatzlos zu streichen“. Ob der Fragebogen auch in anderen Bundesländern verwendet wird, blieb unklar. Generell nutzen die Ämter für solche Formulare einen Vorlagenpool, auf den alle Bundesländer Zugriff haben. Jörg Andres, Fachanwalt für Steuerrecht aus Düsseldorf, sieht hinter dem Fragebogen einen aktuellen Trend: „Deutschlandweit versuchen Finanzämter immer wieder, Daten vorsorglich abzufragen. Oft in der Hoffnung, so vielleicht später Steuerhinterzieher zu enttarnen.“ Doch die pauschale Abfrage ins Blaue sei gesetzlich nicht zulässig. Das mussten die Finanzbeamten im Saarland nun erst wieder lernen.

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Anlageberatung: Haftung für Totalverlust

Ein Anleger ließ sich von einem nebenberuflichen Anlagevermittler beraten. Er wollte Geld langfristig für seine Altersvorsorge anlegen. Der Vermittler schlug ihm vor, sich als atypisch stiller Gesellschafter an der Beteiligungs- und Immobiliengesellschaft Göttinger Gruppe zu beteiligen. Die Gesellschaft stellte ihm hohe Renditen in Aussicht. Als atypisch stiller Gesellschafter wurde der Anleger jedoch sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Er investierte 13 000 Euro. Das Geschäftsmodell erwies sich als haltlos, die Göttinger Gruppe rutschte in die Insolvenz. Das Geld des Anlegers war verloren. Vor Gericht holte er es sich nun aber als Schadensersatz von seinem Berater zurück (Oberlandesgericht Hamm, 8 U 66/13). Wolle ein Sparer langfristig zur Altersvorsorge investieren, sei eine Geldanlage mit Totalverlustrisiko dafür ungeeignet, urteilten die Richter. Berater müssten genau feststellen, welche Bedürfnisse ihr Kunde habe, und ihm dann die passende Geldanlage unter Offenlegung von Chancen und Risiken empfehlen. Die Beratung des Vermittlers habe diese Anforderungen nicht ausreichend erfüllt.

Neues zur doppelten Haushaltsführung, Werbungskosten und Zweitwohnung

So viel Ausbeutung ist erlaubt
Welche Arbeitszeiten sind pro Tag und Woche maximal erlaubt?In Deutschland gibt es das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es regelt unter anderem Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten – wobei Werktage Montag bis Samstag sind. Es gilt damit also eine 48-Stunden-Woche. „Die tägliche Arbeitszeit darf allerdings auf zehn Stunden erweitert werden, wenn es auf Sicht von sechs Monaten im Durchschnitt trotzdem bei acht Stunden pro Tag bleibt“, erklärt Marc Repey. Damit sollen beispielsweise saisonale Schwankungen oder vorübergehender erhöhter Arbeitsbedarf aufgefangen werden. Quelle: dpa
Gibt es Ausnahmen von dieser Regel?Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, aber nicht für Leitende Angestellte, Chefärzte und einige leitende Positionen des öffentlichen Dienstes. Arbeitnehmer unter 18 Jahren unterfallen dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Sonderregelungen gibt es zudem für Besatzungsmitglieder von Schiffen und Luftfahrzeugen. In Kirchen oder Religionsgemeinschaften gilt das Arbeitszeitgesetz nicht. Quelle: dpa
Was gilt für leitende Angestellte?Leitende Angestellte dürfen grundsätzlich länger als 48 Stunden pro Woche arbeiten, allerdings muss der Arbeitgeber auch bei ihnen den Arbeitsschutz und die gesundheitlichen Belange der Mitarbeiter beachten. Auch sie müssen also Ruhepausen und Regenerationszeiten bekommen. Quelle: dpa
Können Ausnahmen bei der Arbeitszeit vereinbart werden?Wenn sie in Tarifverträgen vereinbart werden, erlaubt das Arbeitszeitgesetz viele Ausnahmen. „So kann beispielsweise in Krankenhäusern die wöchentliche Arbeitszeit erheblich erhöht werden, wenn Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste anfallen“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dann kann der Ausgleichszeitraum, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit errechnet wird, von sechs auf zwölf Monate verlängert werden. Zudem können die Ruhezeiten verkürzt werden. Erklärt sich der Klinikmitarbeiter einverstanden, darf er auch ganz ohne Ausgleichszeitraum regelmäßig mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten. „Das muss allerdings im Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag vereinbart sein, außerdem muss der Arbeitgeber trotzdem sicherstellen, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet wird“, so Repey. Maximal sind dann 60 Stunden pro Woche als Arbeitszeit möglich. Quelle: AP
Gibt es bei den Arbeitszeiten Sonderregelungen für Praktikanten?„Wird der Praktikant wie ein Arbeitnehmer beschäftigt, also gegen Vergütung und ist er auch arbeitszeitmäßig wie ein Arbeitnehmer eingebunden, darf man davon ausgehen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht“, sagt Repey. Dann gilt das Arbeitszeitgesetz mit seinen Beschränkungen – 48 Stunden pro Woche, durchschnittlich acht Stunden pro Tag. Drei Tage durcharbeiten wäre demnach also verboten. „Aber auch wer nicht Arbeitnehmer, sondern sozusagen echter Praktikant ist, dessen Gesundheit muss von den Unternehmen geschützt werden“, so der Anwalt. „Da das Arbeitszeitgesetz genau diesem Schutz dient, dürfte jeder Betrieb gut beraten sein, sich in allen Praktikantenverhältnissen am Arbeitszeitgesetz zu orientieren.“ Quelle: dpa
Sind Minderjährige noch besser geschützt?Für Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Danach dürfen Jugendliche maximal acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten, normalerweise auch nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Quelle: dpa
Wann darf der Arbeitgeber Überstunden verlangen?„Der Arbeitgeber darf sie nicht einfach anordnen“, sagt Marc Repey. Die Pflicht, Überstunden zu leisten, muss im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein. Wie viele Überstunden es sein dürfen, richtet sich nach der vom Arbeitnehmer abzuleistenden Wochenarbeitszeit. Die Höchstgrenze für die erlaubte Wochenarbeitszeit liegt auch inklusive Mehrarbeit bei grundsätzlich 48 Stunden pro Woche. Quelle: dpa

Doppelte Haushaltsführung: Zeitersparnis ist entscheidend

Ein Professor wollte für die Jahre 2010 und 2011 Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung absetzen. Seinen Hauptwohnsitz mit seiner Ehepartnerin hatte er in der Stadt A, seinen Zweitwohnsitz in der Gemeinde B. Sein Lehrstuhl befand sich jedoch in der Stadt C. Der Wissenschaftler begründete seinen Zweitwohnsitz in B damit, dass die Gemeinde über eine große Fachbibliothek verfüge, die er für seine wissenschaftliche Arbeit häufig nutzen müsse. Seine Forschung bestehe zum Großteil aus Literaturstudium, so der Professor. Für den Weg von seinem Zweitwohnsitz zur Universität benötige er mit dem Auto etwa 50 Minuten. Um von seinem Hauptwohnsitz zur Arbeit zu fahren, wäre er dagegen pro Strecke etwa zwei Stunden unterwegs. Sein Zweitwohnsitz sei mit 83 Kilometern aber noch zu weit weg von seinem Arbeitsplatz, um Werbungskosten in Anspruch zu nehmen, so das Finanzamt. Der Professor klagte gegen den Bescheid. Schließlich spare er durch den Zweitwohnsitz gut zwei Stunden Fahrt pro Tag. Das Finanzgericht Münster entschied, dass Pendler auch dann Anspruch auf Werbungskosten hätten, wenn der Zweitwohnsitz nicht innerhalb der Gemeindegrenzen des Arbeitsortes liege (3 K 4315/12 E). Im vorliegenden Fall werde der Weg zur Arbeit so stark verkürzt, dass der Dozent seinen Lehrplan einhalten könne. Wenn er dagegen jeden Tag von seinem Hauptwohnsitz zur Universität fahren müsste, seien für jede Strecke etwa zwei Stunden zu veranschlagen. Dieser Zeitaufwand sei für eine regelmäßige Arbeit nicht zumutbar. Zudem verschaffe ihm der Zweitwohnsitz in unmittelbarer Nähe der von ihm genutzten Bibliothek einen entscheidenden Vorteil für seine Arbeit.

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Grundbuch: Erben dürfen vorpreschen

Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft wollte sich als Teileigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eintragen lassen. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag des Erben ab, weil das Verfahren der Testamentsvollstreckung nicht abgeschlossen sei. Nur der Testamentsvollstrecker habe das Recht, Einträge ins Grundbuch vornehmen zu lassen. Gegen den Bescheid des Grundbuchamts klagte der Erbe – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte klar, dass es während einer Testamentsvollstreckung zwar unzulässig sei, dass Erben über einzelne Vermögensteile verfügen könnten (8 W 173/12, 8 W 279/12). Wenn sich jedoch ein Erbe als Miteigentümer ins Grundbuch eintragen lasse, handelt es sich lediglich um eine Formalität. Das Eigentum an der Immobilie sei bereits Kraft gesetzlicher Erbfolge übergegangen. Die Rechte des Testamentvollstreckers würden nicht beeinträchtigt.

Zweitwohnung: Steuer ist angemessen

Die Eigentümerin einer 146 Quadratmeter großen Zweitwohnung in Baden-Baden sollte 3388 Euro Steuern pro Jahr zahlen. Sie klagte gegen den Steuerbescheid. Nun entschied der Verwaltungsgerichtshof Karlsruhe, dass die Zweitwohnungsteuer angemessen sei, weil sie sich an der Höhe der Miete orientiert, die sich mit einer vergleichbaren Wohnung erzielen ließe (2 S 2116/12).

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