Werbungskosten: Streit ums Arbeitszimmer
Die Finanzrichter müssen klären, wann ein Arbeitszimmer steuerlich zählt.
Ein Steuerzahler kümmerte sich in seinem Arbeitszimmer um die Verwaltung zweier Mehrfamilienhäuser, die er vermietete. Rund 800 Euro Kosten für das heimische Arbeitszimmer setzte er von der Steuer als Werbungskosten der Vermietung ab. Das Finanzamt spielte nicht mit. Da der Mann das Zimmer auch privat nutze, könne er die Kosten nicht geltend machen. Nach geltender Rechtslage seien die Kosten solcher gemischt, sowohl beruflich als auch privat, genutzter Arbeitszimmer unerheblich. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) stellte sich hinter den Mann: Die Kosten müssten zeitanteilig angesetzt werden, hier zu 60 Prozent (IX R 23/12). Schließlich würden seit 2009 auch sonstige gemischte Aufwendungen anteilig berücksichtigt. Dies müsse auf Arbeitszimmer übertragen werden. Allerdings sind sich die Richter am BFH bislang nicht einig. Nun muss der sogenannte Große Senat, ein Gremium aus Richtern aller 11 Senate des BFH, eine Entscheidung treffen. „Wir gehen davon aus, dass der Große Senat des BFH auch im Fall des häuslichen Arbeitszimmers eine schätzweise Aufteilung in private und berufliche Nutzung zulassen wird“, sagt Klaus Bührer, Steuerberater bei Dornbach in München. Dies könne nach zeitlichen oder räumlichen Anteilen geschehen. Steuerzahler, denen das Finanzamt die Anerkennung eines Arbeitszimmers mit Verweis auf die private Nutzung verweigert hat, sollten noch offene Bescheide nicht bestandskräftig werden lassen und zum Beispiel Einspruch einlegen.
Recht einfach: Rechtsprechung zum Thema Valentinstag
Nicht nur für Blumenläden, auch für Süßwarenhersteller ist der Valentinstag wichtig. Ein Antragsteller wollte sich deshalb die Marke „Valentin“ sichern und diese für Torten, Pralinen und Schokolade exklusiv verwenden. Ohne Erfolg. Der Zusatz „Valentin“ deute auf ein „Geschenk oder Mitbringsel zum Valentinstag“ hin, sei aber kein betrieblicher Herkunftshinweis, urteilten die Richter am Bundespatentgericht (25 W (pat) 44/11).
Ein Ex-Moderator der Unterhaltungsshow „Wetten, dass..?“ wies während einer Sendung mehrfach auf den Valentinstag hin. Eine Zeitschrift sah einen möglichen Zusammenhang zwischen Moderation und einer Kooperation mit einem Blumenversand. Verdacht: Schleichwerbung. Der Moderator wies die Vorwürfe zurück, wollte sein Dementi aber nicht zitieren lassen. Nach der Veröffentlichung des Artikels verlangte er eine Gegendarstellung. Obwohl er auf sein Recht auf Stellungnahme zuvor verzichtet hatte, bekam er die nachträgliche Richtigstellung zugesprochen (Landgericht Hamburg, 324 O 116/13).
Ein Geschäft zeigte sich am Valentinstag von seiner großzügigen Seite: Es versprach seinen Kunden, die eine Kundenkarte hatten, einen Gutschein über zehn Euro. Einen Konkurrenten störte dies. Er zog vor Gericht und unterband die Avancen. Eine solche Werbung sei nur zulässig, wenn direkt „die Einzelheiten und Bedingungen der Inanspruchnahme des Gutscheins“ angegeben würden, urteilten herzlose Richter (Landgericht Arnsberg, 9 O 18/11).
Arbeitskleidung: Dienstlich oder Privat?
Viele Angestellte kaufen für das Berufsleben Anzüge, Hosenanzüge oder sonstige Business-Kleidung, die sie in der Freizeit kaum oder gar nicht tragen. Auch für die Reinigung von Hemden oder Blusen müssen sie zahlen. Der Gedanke liegt also nahe, die Kosten dafür als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen, so wie andere berufliche Aufwendungen, etwa Fortbildungen, Fahrtkosten zur Arbeit oder Bewerbungskosten. Ein Angestellter aus Düsseldorf versuchte es und trug die Kleidungskosten in seiner Steuererklärung ein. Ohne Erfolg: Tragen Angestellte bei der Arbeit Kleidung, die prinzipiell auch im Privatleben genutzt werden kann, müssten die Kosten aufgeteilt werden, entschied der Bundesfinanzhof. Dieser beruflich verursachte Anteil an den Kleidungskosten werde aber durch das steuerliche Existenzminimum abgedeckt, also einen Grundbetrag der Einkünfte, der ohnehin nicht besteuert wird – ein Abzug der Kosten als Werbungskosten scheide damit aus (VI B 40/13). Ohne besondere gesetzliche Regelung zu einem beruflichen Mehraufwand bei den Kleidungskosten müssten Angestellte die Kosten daher selbst tragen, so die Richter.
Fortbildung: Fiskus streicht Shaolin-Kurs auf Mallorca
Eine selbstständige Zahnärztin und Heilpraktikerin besuchte zwei Shaolin-Fortbildungen auf Mallorca. Für Reise und Schulung nach der buddhistischen Tradition, die auch für ihre Kampfkunst bekannt ist, zahlte sie 4155 Euro, die sie als Betriebsausgaben geltend machte: Schließlich seien die Kurse für Zahnärzte konzipiert worden und vermittelten „zielführende Denkmethoden“ und „Konzentrationstechniken“. Die Ärztin verwies außerdem auf die Anerkennung durch die Zahnärztekammer und ihre erhaltenen Zertifikate, etwa für „die Kraft des Seins – Stufe 3“. Dass ihr Finanzamt in den Kursen ein Privatvergnügen sah, konnte sie nicht nachvollziehen. Schließlich habe sie sich privat schon intensiv mit dem Buddhismus beschäftigt, sodass ihr der Kurs keine privaten Erkenntnisse gebracht habe. Das Finanzgericht Köln wies die Zahnärztin trotzdem ab. Die Reise sei auf jeden Fall „privat mitmotiviert“ gewesen – die Kosten daher nicht anzuerkennen (10 K 1356/13). Ob bei Selbstständigen oder Angestellten: In derartigen Fällen schauen sich die Finanzbeamten das Fortbildungsprogramm oft genau an. In einem früheren Fall hatte das Finanzgericht Münster einem Geschäftsführer den Steuerabzug selbst für eine Coaching-Ausbildung verweigert (4 K 1802/08). Inhalte wie „Rational-Emotive-Therapie“ und „Beziehungsmanagement“ dienten weniger dem beruflichen Erfolg als der „allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung“. Finden Seminare an beliebten Reisezielen statt, ist der Fiskus besonders skeptisch. Nicht immer zu Recht: Die Kosten für einen Spanisch-Intensivkurs in Andalusien samt Reise durfte eine Teamassistentin, die viel auf Spanisch telefonieren musste, absetzen (Finanzgericht Hamburg, 2 K 25/06).
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis, wenn ihr Chef mit ihnen gänzlich unzufrieden ist. Ein wohlwollender Wortlaut hindere den Arbeitgeber nicht an einer wahrheitsgemäßen Beurteilung, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (10 Sa 1440/13).
Mieter dürfen auf Balkonen eine Markise anbringen. Im Einzelfall müssen die Mieter sich allerdings an Vorgaben halten, etwa bei der Markisenfarbe (Amtsgericht München, 411 C 4836/13).
Ausgeschiedene Kunden der HDI Lebensversicherung bekommen mehr Geld. Der Versicherer darf sich nicht auf einige nachteilige Klauseln berufen, etwa bei Kündigung, teilt die Verbraucherzentrale Hamburg mit (Landgericht Köln, 26 O 317/13).
Ein alkoholkranker und cholerischer Epileptiker bekommt keinen Jagdschein. Der Mann hatte ein psychiatrisches Gutachten verweigert, aber trotzdem gegen die Ablehnung seines Jagdschein-Antrags geklagt. Das Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigte nun jedoch, dass „Zweifel an der waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers bestanden“ und die Entscheidung somit richtig war (11 A 4807/12).
Grunderwerbsteuer: Aufschlag nur bei Baupflicht
In vielen Bundesländern ist die Grunderwerbsteuer gestiegen. Am meisten zahlen Käufer von Grundstücken oder Immobilien in Schleswig-Holstein (6,5 Prozent). Interessenten sollten deshalb darauf achten, dass die Vertragsgestaltung bei Bau oder Kauf einer Immobilie nicht zu Steuernachteilen führt. Denn Steuerzahler müssen die Steuer auf den Gesamtpreis zahlen, wenn sie ein Grundstück von einem Bauunternehmen kaufen und sich von diesem ein Haus errichten lassen. Selbst wenn Personen oder Unternehmen nur abgestimmt zusammenarbeiten und den Käufer zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags und zum Abschluss der Bauverträge veranlassen, fällt die Steuer schnell auf den Gesamtpreis an.
Ausnahme: Helfen die Beteiligten bei der Bauplanung, sind aber nicht zur Bebauung verpflichtet, muss der Käufer auf diese Ausgaben zur Planung keine Grunderwerbsteuer zahlen.
Scheidung: Partner muss drohen
Bleibt nach einer Scheidung einer der Ex-Partner in der gemeinsamen Wohnung, kann der ausgezogene Partner von ihm Geld für die Wohnungsnutzung verlangen. Allerdings nur, wenn er den verbliebenen Partner vor die Alternative „Auszug oder Zahlung“ gestellt hat (Oberlandesgericht Hamm, 14UF 166/13). Im konkreten Fall hatte eine Frau dies verpasst; sie bekam daher kein Geld.