Werbungskosten: Streit ums Arbeitszimmer
Die Finanzrichter müssen klären, wann ein Arbeitszimmer steuerlich zählt.
Ein Steuerzahler kümmerte sich in seinem Arbeitszimmer um die Verwaltung zweier Mehrfamilienhäuser, die er vermietete. Rund 800 Euro Kosten für das heimische Arbeitszimmer setzte er von der Steuer als Werbungskosten der Vermietung ab. Das Finanzamt spielte nicht mit. Da der Mann das Zimmer auch privat nutze, könne er die Kosten nicht geltend machen. Nach geltender Rechtslage seien die Kosten solcher gemischt, sowohl beruflich als auch privat, genutzter Arbeitszimmer unerheblich. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) stellte sich hinter den Mann: Die Kosten müssten zeitanteilig angesetzt werden, hier zu 60 Prozent (IX R 23/12). Schließlich würden seit 2009 auch sonstige gemischte Aufwendungen anteilig berücksichtigt. Dies müsse auf Arbeitszimmer übertragen werden. Allerdings sind sich die Richter am BFH bislang nicht einig. Nun muss der sogenannte Große Senat, ein Gremium aus Richtern aller 11 Senate des BFH, eine Entscheidung treffen. „Wir gehen davon aus, dass der Große Senat des BFH auch im Fall des häuslichen Arbeitszimmers eine schätzweise Aufteilung in private und berufliche Nutzung zulassen wird“, sagt Klaus Bührer, Steuerberater bei Dornbach in München. Dies könne nach zeitlichen oder räumlichen Anteilen geschehen. Steuerzahler, denen das Finanzamt die Anerkennung eines Arbeitszimmers mit Verweis auf die private Nutzung verweigert hat, sollten noch offene Bescheide nicht bestandskräftig werden lassen und zum Beispiel Einspruch einlegen.
Recht einfach: Rechtsprechung zum Thema Valentinstag
Nicht nur für Blumenläden, auch für Süßwarenhersteller ist der Valentinstag wichtig. Ein Antragsteller wollte sich deshalb die Marke „Valentin“ sichern und diese für Torten, Pralinen und Schokolade exklusiv verwenden. Ohne Erfolg. Der Zusatz „Valentin“ deute auf ein „Geschenk oder Mitbringsel zum Valentinstag“ hin, sei aber kein betrieblicher Herkunftshinweis, urteilten die Richter am Bundespatentgericht (25 W (pat) 44/11).
Ein Ex-Moderator der Unterhaltungsshow „Wetten, dass..?“ wies während einer Sendung mehrfach auf den Valentinstag hin. Eine Zeitschrift sah einen möglichen Zusammenhang zwischen Moderation und einer Kooperation mit einem Blumenversand. Verdacht: Schleichwerbung. Der Moderator wies die Vorwürfe zurück, wollte sein Dementi aber nicht zitieren lassen. Nach der Veröffentlichung des Artikels verlangte er eine Gegendarstellung. Obwohl er auf sein Recht auf Stellungnahme zuvor verzichtet hatte, bekam er die nachträgliche Richtigstellung zugesprochen (Landgericht Hamburg, 324 O 116/13).
Ein Geschäft zeigte sich am Valentinstag von seiner großzügigen Seite: Es versprach seinen Kunden, die eine Kundenkarte hatten, einen Gutschein über zehn Euro. Einen Konkurrenten störte dies. Er zog vor Gericht und unterband die Avancen. Eine solche Werbung sei nur zulässig, wenn direkt „die Einzelheiten und Bedingungen der Inanspruchnahme des Gutscheins“ angegeben würden, urteilten herzlose Richter (Landgericht Arnsberg, 9 O 18/11).
Arbeitskleidung: Dienstlich oder Privat?
Viele Angestellte kaufen für das Berufsleben Anzüge, Hosenanzüge oder sonstige Business-Kleidung, die sie in der Freizeit kaum oder gar nicht tragen. Auch für die Reinigung von Hemden oder Blusen müssen sie zahlen. Der Gedanke liegt also nahe, die Kosten dafür als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen, so wie andere berufliche Aufwendungen, etwa Fortbildungen, Fahrtkosten zur Arbeit oder Bewerbungskosten. Ein Angestellter aus Düsseldorf versuchte es und trug die Kleidungskosten in seiner Steuererklärung ein. Ohne Erfolg: Tragen Angestellte bei der Arbeit Kleidung, die prinzipiell auch im Privatleben genutzt werden kann, müssten die Kosten aufgeteilt werden, entschied der Bundesfinanzhof. Dieser beruflich verursachte Anteil an den Kleidungskosten werde aber durch das steuerliche Existenzminimum abgedeckt, also einen Grundbetrag der Einkünfte, der ohnehin nicht besteuert wird – ein Abzug der Kosten als Werbungskosten scheide damit aus (VI B 40/13). Ohne besondere gesetzliche Regelung zu einem beruflichen Mehraufwand bei den Kleidungskosten müssten Angestellte die Kosten daher selbst tragen, so die Richter.