Aktuelle Entscheidungen Steuern und Recht kompakt

Steuerzahler sollten Bescheide des Finanzamts sorgfältig auf Fehler prüfen. Ist ein Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Außerdem gibt es Neues zum Thema Prospektfehler, Bonusaktien, Krankenversicherung und geschlossenen Fonds.

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Bei der Prüfung des Steuerbescheids kann sich Sorgfalt auszahlen Quelle: Fotolia

Finanzamt: Besser Einspruch einlegen

Steuerzahler sollten Bescheide des Finanzamts sorgfältig auf Fehler prüfen.

Rentner Arnold T. ärgert sich, weil ihm das Finanzamt seine Krankenkassenbeiträge nicht voll anerkannt hatte. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 machte er Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geltend. Absetzen kann er nur, was er selbst gezahlt hat, nicht jedoch den Zuschuss der Rentenversicherung, der den Arbeitgeberanteil ersetzt. Das Finanzamt von Arnold T. hatte jedoch vom Eigenbeitrag den Zuschuss der Rentenversicherung abgezogen. Der Fehler fiel dem Rentner erst beim zweiten Hinschauen auf. Auf Nachfrage gab das Finanzamt den Fehler zu und begründete ihn damit, dass es die Angaben der Rentenversicherung automatisch übernommen hätte. Wie sich herausstellte, hatte das Finanzamt den gleichen Fehler bereits bei der Steuererklärung 2011 gemacht. „Ist ein Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, können Steuerzahler innerhalb eines Monats Einspruch einlegen“, sagt Matthias Arens, Fachanwalt für Steuerrecht der Kanzlei EHM in Bonn. Diese Option nutzte auch Arnold T. erfolgreich. Trotz des Einspruchs müssen die Steuerzahler zunächst zahlen. Die Zahlung lässt sich verhindern, wenn die Steuerzahler zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids stellen. „Ist der Steuerbescheid schon bestandskräftig, lässt er sich nur in engen Grenzen ändern, wenn beispielsweise das Finanzamt einen Rechen-, aber keinen Rechtsfehler gemacht hat“, sagt Anwalt Arens. Ob Rentner Arnold T. Geld für 2011 zurückerhält, ist noch nicht geklärt.

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Prospektfehler: Kosten sind verbindlich

Die Eltern einer Siebenjährigen zahlten für sie 26 500 Euro in einen geschlossenen Fonds, der in US-Lebensversicherungen investierte. Doch der Fonds Ceres Life Cycle AG & Co. US Life 2012 KG war ein Flop. Da er statt anvisierter 25 Millionen Euro nur 5 Millionen Euro einsammelte, machten die Fixkosten deutlich mehr als die im Prospekt angegebenen 6,2 Prozent aus. Allein die Gründungskosten verschlangen 9,7 statt vereinbarter 2,0 Prozent des Kapitals. Die Eltern forderten daher das Geld ihrer Tochter von den Gründungsgesellschaftern zurück. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe gab ihnen recht (7 U 112/12). Die Prospektangabe sei nicht eingeschränkt oder unter einen Vorbehalt gestellt worden. Die Klage einer weiteren Anlegerin war von einem anderen Senat des OLG Karlsruhe wegen örtlicher Unzuständigkeit vor Kurzem abgewiesen worden – wir hatten auch hier fälschlicherweise von einem Anlegererfolg berichtet. (siehe hier) „Dort wurde aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und auch bereits eingelegt“, sagt Kai Spirgath, Anwalt der Heidelberger Kanzlei Bornemann-von Loeben.

Bonusaktien und Spin-Offs: Fiskus überrascht Vodafone-Aktionäre

Nachdem Vodafone seinen Anteil an der US-Tochter Verizon Wireless veräußerte, bekam ein Aktionär dafür rund 1800 Euro Bardividende und Verizon-Aktien für rund 4400 Euro. Doch von beiden Posten zog die Bank Abgeltungsteuer ab. Quelle: REUTERS

Ein Vodafone-Aktionär aus Thüringen wunderte sich: Nachdem Vodafone seinen Anteil an der US-Tochter Verizon Wireless für 130 Milliarden Dollar an den US-Telekomkonzern Verizon verkauft hatte, bekam er dafür Ende Februar rund 1800 Euro Bardividende und Verizon-Aktien für rund 4400 Euro. Doch von beiden Posten zog die Bank Abgeltungsteuer ab. Zum Schluss machte der Gegenwert von Vodafone- und Verizon-Aktien sowie der verbleibenden Barzahlung weniger aus, als die Vodafone-Aktien vorher wert gewesen waren. Das hatte er sich anders vorgestellt. Trotzdem sei der Steuerabzug richtig, sagt Daniel Sahm, Steuerberater bei Ecovis in München. Er bringe Anlegern auch keinen Steuernachteil, „da im Gegenzug beim späteren Verkauf der Vodafone-Aktien weniger Steuer zu zahlen ist“. Ausnahme: Altaktionäre, die vor 2009 gekauft haben, sind schlechter gestellt. Kursgewinne ihrer Vodafone-Aktien bleiben beim späteren Verkauf steuerfrei, auf die Sonderzahlung, den Gegenwert der Verizon-Aktien und deren Kursgewinne fällt hingegen Steuer an.

Der Fall erinnert an Spin-offs, bei denen Unternehmen eine Sparte ausgliedern und Aktionären dafür Aktien des Spin-offs zuteilen. Vor allem bei ausländischen Gesellschaften verlangte der Fiskus hier meist Steuer auf den kompletten Kurswert des Spin-offs, obwohl der Börsenwert des Mutterkonzerns zeitgleich sank, Aktionäre also keinen Nettovorteil hatten. Seit Ende 2013 ist das Problem hier gesetzlich gelöst. Ohne Besserstellung fällt nun keine Steuer mehr an. „Für Anleger sind die neuen Regeln sinnvoll, weil die Steuer erst dann anfällt, wenn sie auch Geld bekommen – also beim späteren Verkauf“, sagt Steuerberater Sahm.

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Krankenkasse: Erstattung besser als Bonus

Die Auszahlung einer Direktversicherung ist für den Versicherten oft enttäuschend. Gesetzlich Krankenversicherten bleibt nach Abzug von Kassenbeiträgen weniger Geld als erwartet. Bei einer Auszahlung von 28 500 Euro kassiert die Kasse etwa 9000 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Verärgerte Bürger haben beim Bundestag eine Petition eingereicht. Sie verlangen, dass er die Abzüge auf Kapitalauszahlungen von Direktversicherungen, die am 1. Januar 2004 auch für Altverträge eingeführt wurde, wieder abschafft. Der Petition, haben sich allerdings in der Mitzeichnerfrist nur rund 7000 Unterstützer in vier Wochen angeschlossen. Um einen schnellen Zugang zu einer öffentlichen Beratung des Petitionsausschusses zu bekommen, hätten es 50 000 Mitzeichner sein müssen. Sollte der Ausschuss das Thema als dringlich einstufen, könnte er es trotzdem aufgreifen.

Geschlossene Fonds: Steuervorteil begrenzt

Seit 2005 gilt eine gesetzliche Regelung, die Anleger geschlossener Fonds getroffen hat. Sie durften

bei „Steuerstundungsmodellen“ anfallende Verluste nicht mehr direkt mit anderen Einkünften verrechnen, sondern nur mit späteren Gewinnen aus dem Steuersparmodell. Der Bundesfinanzhof nickte das entsprechende Gesetz nun ab: Es sei inhaltlich klar und damit anzuwenden (IV R 59/10).

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