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Bearbeitungsgebühren/ Krankenversicherung/ Praxisgebühr

Bild Sparkasse Quelle: Dirk Krüll für WirtschaftsWoche

Sparkasse drückt sich vor Gebühren-Urteil

Im letzten Moment entzog sich eine Sparkasse in der vergangenen Woche einem brisanten Urteil: Bevor das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), über die umstrittenen Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen entscheiden sollte, hat die beklagte Sparkasse ihre Revision zurückgezogen. Damit ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden rechtskräftig (8 U 562/11), das die Entgelte für unwirksam erklärte, aber ein Grundsatzurteil fiel aus.

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Die Praxis, dass Versicherungen und Banken ihre Revisionsanträge vor Gericht zurücknehmen, wenn die Gefahr besteht, dass die Kunden und nicht das Unternehmen recht bekommen, kritisierte bereits der Versicherungsombudsmann und frühere BGH-Richter Günter Hirsch. Der Gesetzgeber sei gefordert, eine Revision „im Interesse des Rechts“ zuzulassen.

Die Bearbeitungsgebühren haben inzwischen so viele Oberlandesgerichte für ungültig erklärt, dass Kunden gute Chancen haben, wenn sie sie zurückfordern. Die Begründung der Richter war in allen Fällen ähnlich: Die Entgeltklauseln sind ungültig, weil die Bearbeitung des Kredits beispielsweise mit einer Kreditwürdigkeitsprüfung keine Leistung für den Kunden darstelle, sondern allein der Bank diene.

Zu Unrecht abgerechnete Gebühren sollten Kreditnehmer zurückfordern, rät Achim Tiffe vom Institut für Finanzdienstleistungen in Hamburg. Es könnten noch bis Ende dieses Jahres Rückzahlungsansprüche aus Verträgen geltend gemacht werden, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden. Sind die Banken nicht zur Erstattung bereit und landet die Auseinandersetzung vor Gericht, tragen meist Rechtschutzversicherungen die Kosten.

Arbeitsloser im Basistarif

Ein Selbstständiger war bis Mai 2000 privat krankenversichert. Danach verzichtete er auf den Versicherungsschutz. 2011 musste er sein Geschäft aufgeben und war arbeitslos. Im Januar 2012 versuchte er bei einer privaten Krankenversicherung einen Basistarif abzuschließen. Der bietet in etwa die Leistungen der gesetzlichen Kassen.

Obwohl der arbeitslose Unternehmer alle Krankenakten eingereicht hatte, verlangte der Versicherer weitere ärztliche Untersuchungen, die der Versicherte selbst bezahlen sollte, wie eine große Blutuntersuchung, ein EKG, eine kardiologische Untersuchung sowie Selbstauskünfte zu Wirbelsäulen- und Augenkrankheiten. Anderenfalls müsse sie den Antrag ablehnen. Gegen diese Bedingung klagte der frühere Unternehmer. Schließlich sei der Versicherer gesetzlich verpflichtet, ihn aufzunehmen. Das Landgericht Dortmund sah es genauso (2 O 159/12).´

Zählt nicht als Vorsorge

Die Praxisgebühr können gesetzlich Krankenversicherte nicht als Sonderausgaben von der Steuer abziehen (Bundesfinanzhof, X R 41/11). Es handle sich nicht um Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz stünden und der Vorsorge dienten. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind abziehbar, aber die Praxisgebühr als eine Form der Kosten-Selbstbeteiligung nicht.

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