Steuerrecht: Rückwirkung ist zulässig
Der Staat darf Steuern auch für die Vergangenheit erhöhen, aber unter Auflagen.
Für Steuerzahler ist es besonders ärgerlich, wenn Steuererhöhungen auch für die Vergangenheit gelten sollen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass solche rückwirkenden Steuererhöhungen nicht prinzipiell unzulässig sind. Gleichzeitig stellten die Richter klar, unter welchen Bedingungen sie gelten (1 BvL 6/07). So komme es darauf an, wie lange Steuerzahler auf die Gültigkeit der alten Regeln vertrauen durften. Sobald die Regierung einen Gesetzentwurf einbringt, der die strengeren Regeln enthält, sei dies zumindest infrage gestellt. Sind sich Bundesrat und Bundestag über das Gesetz uneinig, und spricht dann der Vermittlungsausschuss eine Empfehlung aus, macht das die Verabschiedung der strengeren Regeln noch wahrscheinlicher. Sobald der Bundestag ein Gesetz beschlossen hat, müssten sich Steuerzahler definitiv darauf einstellen. Im konkreten Fall durfte eine 2001 vom Bundestag beschlossene Verschärfung der Gewerbesteuer zumindest für einige Tage rückwirkend gelten – exakt vom Datum der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses an, welche die neuen Regeln enthalten hatte. Ansonsten blieben die Richter bei ihrer Linie: Soll rückwirkend eine Wertsteigerung besteuert werden, darf die Steuer sich nur auf die Wertsteigerung seit Bekanntwerden der Änderung beziehen. Unzulässig bleibt es, nachträglich eine entstandene Steuerschuld abzuändern. Nur aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls kann das ausnahmsweise verfassungsgemäß sein.
Recht einfach: Urteile zu Adventskränzen
Ein Mann aus Krefeld entzündete zum Frühstück eine Kerze auf dem Adventsgesteck. Dann ging er in den Garten. Durch ein Fenster sah er ab und zu nach der Kerze. Das Gesteck fing Feuer. Tisch und Teppich wurden beschädigt. Die 8600 Euro Schaden wollte die Hausratversicherung nicht tragen. Zu Recht, entschieden die Richter. Der Versicherte habe grob fahrlässig gehandelt, da er das Risiko durchaus erkannt hatte (Landgericht Krefeld, 5 O 422/05).
Ein Mann aus Oldenburg wollte sich von einem Adventsgesteck, das ihm seine Freundin geschenkt hatte, nicht trennen. Als er im Hochsommer die Wohnung verließ, übersah er die Kerze. Sie brannte herunter und entzündete Tannenzweige und -zapfen. Das Feuer griff auf die Couch über. Auch auf diesem Schaden von 18 000 Euro blieb der Mann trotz Feuerversicherung sitzen. Jedem müsse klar sein, dass ein altes Gesteck „Quelle potenziell höchster Gefahr“ sei (Oberlandesgericht Oldenburg, 2 U 300/00).
Liebhaber. Ein Mann aus Mönchengladbach wollte seine Freundin an Weihnachten mit einem Frühstück erfreuen. Er machte Kaffee und entzündete die Kerzen am Adventskranz. Als er seine Freundin wecken ging, wurde er aufgehalten. Angesichts ihrer „körperlichen Reize“ habe er den Kranz vergessen. Die Brand- und Rußschäden von über 30 000 Euro musste die Hausratsversicherung tragen. Der Mann sei von seiner Freundin abgelenkt worden, so die Richter. Dafür müsse man Verständnis haben (Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 182/98).
Elterngeld: Mehr Geld für Freiberufler
Ärzte, Anwälte und sonstige Freiberufler, die Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk zahlen, haben Anspruch auf höheres Elterngeld als gesetzlich Rentenversicherte mit gleichem Einkommen – allerdings nur noch für Geburten bis Jahresende. Ein Anwalt aus dem Saarland bekam damit recht (Bundessozialgericht, B 10 EG 15/11 R): Das Versorgungswerk zähle nicht zur Sozialversicherung, daher dürften die Beiträge bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden. Die erfreuliche Folge für ihn: Sein auszugleichendes Nettogehalt, und damit auch das Elterngeld, fällt höher aus. Der Anwalt hatte seine Klage damit begründet, dass er die Beiträge an das Versorgungswerk während der Elternzeit weiter zahlen müsse. Generell können Eltern bis zu 14 Monate lang zur Betreuung ihrer neugeborenen Kinder beruflich aussetzen und Elterngeld erhalten. Der Staat ersetzt bis zu 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens in den zwölf Monaten vor der Geburt, maximal 1800 Euro pro Monat. Zum Jahreswechsel tritt ein neues Elterngeld-Gesetz in Kraft, das auch Beiträge zu Versorgungswerken erfasst.