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Der Staat darf Steuern auch für die Vergangenheit erhöhen, aber unter Auflagen. Außerdem gibt es neue Urteile zum Elterngeld, Grundsteuer und Krankenversicherung.

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Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts Quelle: dpa

Steuerrecht: Rückwirkung ist zulässig

Der Staat darf Steuern auch für die Vergangenheit erhöhen, aber unter Auflagen.

Für Steuerzahler ist es besonders ärgerlich, wenn Steuererhöhungen auch für die Vergangenheit gelten sollen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass solche rückwirkenden Steuererhöhungen nicht prinzipiell unzulässig sind. Gleichzeitig stellten die Richter klar, unter welchen Bedingungen sie gelten (1 BvL 6/07). So komme es darauf an, wie lange Steuerzahler auf die Gültigkeit der alten Regeln vertrauen durften. Sobald die Regierung einen Gesetzentwurf einbringt, der die strengeren Regeln enthält, sei dies zumindest infrage gestellt. Sind sich Bundesrat und Bundestag über das Gesetz uneinig, und spricht dann der Vermittlungsausschuss eine Empfehlung aus, macht das die Verabschiedung der strengeren Regeln noch wahrscheinlicher. Sobald der Bundestag ein Gesetz beschlossen hat, müssten sich Steuerzahler definitiv darauf einstellen. Im konkreten Fall durfte eine 2001 vom Bundestag beschlossene Verschärfung der Gewerbesteuer zumindest für einige Tage rückwirkend gelten – exakt vom Datum der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses an, welche die neuen Regeln enthalten hatte. Ansonsten blieben die Richter bei ihrer Linie: Soll rückwirkend eine Wertsteigerung besteuert werden, darf die Steuer sich nur auf die Wertsteigerung seit Bekanntwerden der Änderung beziehen. Unzulässig bleibt es, nachträglich eine entstandene Steuerschuld abzuändern. Nur aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls kann das ausnahmsweise verfassungsgemäß sein.

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Elterngeld: Mehr Geld für Freiberufler

Ärzte, Anwälte und sonstige Freiberufler, die Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk zahlen, haben Anspruch auf höheres Elterngeld als gesetzlich Rentenversicherte mit gleichem Einkommen – allerdings nur noch für Geburten bis Jahresende. Ein Anwalt aus dem Saarland bekam damit recht (Bundessozialgericht, B 10 EG 15/11 R): Das Versorgungswerk zähle nicht zur Sozialversicherung, daher dürften die Beiträge bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden. Die erfreuliche Folge für ihn: Sein auszugleichendes Nettogehalt, und damit auch das Elterngeld, fällt höher aus. Der Anwalt hatte seine Klage damit begründet, dass er die Beiträge an das Versorgungswerk während der Elternzeit weiter zahlen müsse. Generell können Eltern bis zu 14 Monate lang zur Betreuung ihrer neugeborenen Kinder beruflich aussetzen und Elterngeld erhalten. Der Staat ersetzt bis zu 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens in den zwölf Monaten vor der Geburt, maximal 1800 Euro pro Monat. Zum Jahreswechsel tritt ein neues Elterngeld-Gesetz in Kraft, das auch Beiträge zu Versorgungswerken erfasst.

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