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Hat die Bank Rückvergütungen kassiert und dies dem Kunden verschwiegen, kann sie dafür haftbar gemacht werden. Außerdem gibt es Neues zu Krankheitskosten und Autokauf.

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Bankberater Quelle: Laif

Kickbacks: Bankberater muss aufklären

Hat die Bank Provisionen verschwiegen, können Kunden Schadensersatz fordern.

Kassiert eine Bank Rückvergütungen für Anlageprodukte (Kickbacks), müssen Berater darüber aufklären. Haben sie dies versäumt, können Kunden Schadensersatz fordern. So bekam eine Anlegerin knapp 20 000 Euro zurück, die sie in einen unrentablen geschlossenen Immobilienfonds gesteckt hatte (Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 36/12). Da die Bank nicht auf den Interessenkonflikt wegen der Rückvergütungen hingewiesen hatte, musste sie den Schaden ausgleichen. Andere Urteile zeigen aber, dass solche Klagen kein Selbstläufer sind. So ging ein Ehepaar, das 15.000 Euro in Merrill-Lynch-Zertifikate investiert hatte („Creativinvest 6“), vor dem Oberlandesgericht Frankfurt leer aus (9 U 121/11): Da es sich um ein Festpreisgeschäft gehandelt habe und kein Geld versteckt an die Bank geflossen sei, läge keine Rückvergütung vor. Bei Festpreisgeschäften sei klar, dass die Bank ihren Gewinn einkalkuliert habe. Auch ein Börsenmakler bekam kein Geld zurück. Er hatte sich nicht auf einen Interessenkonflikt berufen, sondern fürchtete wegen versteckter Provisionen um die Werthaltigkeit seiner Beteiligung über 328.000 Euro an Windparkfonds. Das wurde ihm zum Verhängnis (Oberlandesgericht Frankfurt, 3 U 300/11): Zwar läge hier ein verschwiegener Interessenkonflikt wegen der Rückvergütungen vor. Da der Makler sich aber nur um die Werthaltigkeit sorge, habe er keinen Ausgleichsanspruch. Die Werthaltigkeit sei erst bei Innenprovisionen von über 15 Prozent gefährdet – so viel sei es nicht gewesen.

Recht einfach: Urteile zu Katzen

Krankheitskosten: Umstrittener Eigenbeitrag

Einige Steuerzahler ärgern sich darüber, dass sie Krankheitskosten, etwa für Medikamente und Behandlung, nicht komplett von der Steuer absetzen können. Das Finanzamt berücksichtigt nur den Teil, der eine zumutbare Belastung übersteigt. Wie viel zumutbar ist, hängt von den Einkünften und der Anzahl der Kinder ab – angesetzt werden zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte. Zwar haben mehrere Finanzgerichte entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist (Finanzgericht Rheinland, 4 K 1970/10; Finanzgericht Hamburg, 1 K 28/12). Doch die Kläger geben nicht auf.

Tipps zum Steuern sparen

Da die Finanzgerichte keine Revision zugelassen hatten, legten die Kläger dagegen Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein (VI B 150/12, VI B 116/12). Wer sich ihrer Forderung anschließen will, der kann Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen und mit Verweis auf die anhängigen Beschwerden beantragen, das Einspruchsverfahren dann ruhen zu lassen. Die Oberfinanzdirektion Rheinland informierte aktuell darüber, dass es bei den ihr zugeordneten Finanzämtern keine Bedenken gebe, dieser Bitte nachzukommen.

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