Kickbacks: Bankberater muss aufklären
Hat die Bank Provisionen verschwiegen, können Kunden Schadensersatz fordern.
Kassiert eine Bank Rückvergütungen für Anlageprodukte (Kickbacks), müssen Berater darüber aufklären. Haben sie dies versäumt, können Kunden Schadensersatz fordern. So bekam eine Anlegerin knapp 20 000 Euro zurück, die sie in einen unrentablen geschlossenen Immobilienfonds gesteckt hatte (Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 36/12). Da die Bank nicht auf den Interessenkonflikt wegen der Rückvergütungen hingewiesen hatte, musste sie den Schaden ausgleichen. Andere Urteile zeigen aber, dass solche Klagen kein Selbstläufer sind. So ging ein Ehepaar, das 15.000 Euro in Merrill-Lynch-Zertifikate investiert hatte („Creativinvest 6“), vor dem Oberlandesgericht Frankfurt leer aus (9 U 121/11): Da es sich um ein Festpreisgeschäft gehandelt habe und kein Geld versteckt an die Bank geflossen sei, läge keine Rückvergütung vor. Bei Festpreisgeschäften sei klar, dass die Bank ihren Gewinn einkalkuliert habe. Auch ein Börsenmakler bekam kein Geld zurück. Er hatte sich nicht auf einen Interessenkonflikt berufen, sondern fürchtete wegen versteckter Provisionen um die Werthaltigkeit seiner Beteiligung über 328.000 Euro an Windparkfonds. Das wurde ihm zum Verhängnis (Oberlandesgericht Frankfurt, 3 U 300/11): Zwar läge hier ein verschwiegener Interessenkonflikt wegen der Rückvergütungen vor. Da der Makler sich aber nur um die Werthaltigkeit sorge, habe er keinen Ausgleichsanspruch. Die Werthaltigkeit sei erst bei Innenprovisionen von über 15 Prozent gefährdet – so viel sei es nicht gewesen.
Recht einfach: Urteile zu Katzen
Durch eine offene Balkontür schlich sich eine Katze vom Hotelzimmer ihrer Besitzer in die benachbarte Suite. Als es der dort logierenden Dame nicht gelang, das Tier mit Worten zu vertreiben, schritt sie zur Tat: Sie hob die Katze hoch, um sie zurückzubringen. Doch die biss ihr in die Hand. Die Geschädigte verklagte daraufhin die Eigentümer. Mit Erfolg. Die Richter werteten die Selbsthilfe als „keineswegs ungewöhnlichen Versuch der Störungsbeseitigung“. Das „aggressive Verhalten“ der Katze sei nicht absehbar gewesen (Landgericht Bielefeld, 21 S 38/11).
Ein Mieter in Berlin sägte in die Wohnungstür eine 13 mal 16 Zentimeter große Öffnung als Katzenklappe. Der Vermieter kündigte wegen des eigenmächtigen Verhaltens fristlos. Zu Recht, meinten die Richter (Landgericht Berlin, 63 S 199/04). In Dortmund öffneten Einbrecher über einen Griff durch die Katzentür ein Fenster und räumten die Wohnung leer. Die Versicherung musste nicht zahlen. Urteil des Gerichts: „Grob fahrlässig“ (Amtsgericht Dortmund, 433 C 10580/07).
Der Mieter eines Einfamilienhauses in Ostfriesland hielt 15 Katzen. Schließlich stand im Mietvertrag: „Hauskatzen erlaubt“. Er musste seine Bleibe dennoch räumen. Erlaubt sind ein bis zwei Katzen, belehrten ihn die Richter (Landgericht Aurich, 1 S 275/09). Eine Familie in Hannover hauste auf 85 Quadratmetern gar mit 90 Vierbeinern. Da die Tiere krank und erschöpft waren, durfte das Ordnungsamt sie abtransportieren (Verwaltungsgericht Hannover, 11 B 4036/12).
Krankheitskosten: Umstrittener Eigenbeitrag
Einige Steuerzahler ärgern sich darüber, dass sie Krankheitskosten, etwa für Medikamente und Behandlung, nicht komplett von der Steuer absetzen können. Das Finanzamt berücksichtigt nur den Teil, der eine zumutbare Belastung übersteigt. Wie viel zumutbar ist, hängt von den Einkünften und der Anzahl der Kinder ab – angesetzt werden zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte. Zwar haben mehrere Finanzgerichte entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist (Finanzgericht Rheinland, 4 K 1970/10; Finanzgericht Hamburg, 1 K 28/12). Doch die Kläger geben nicht auf.
Tipps zum Steuern sparen
Eltern erhalten für ihre Kinder im Lauf des Jahres Kindergeld, jeden Monat 184 Euro für die ersten beiden Kinder, 190 Euro für das dritte und für jedes weitere 215 Euro. Daneben gibt es Steuerfreibeträge für Kinder. Von den 7008 Euro pro Kind wird das Kindergeld allerdings abgezogen, nur der darüber hinausgehende Steuervorteil wird vom Finanzamt berücksichtigt. Vorteile ergeben sich bei dieser Berechnung allerdings nur für fünf Prozent der Steuerzahler.
Auch für volljährige Kinder kann es Kindergeld geben. Dafür muss das Kind noch in der ersten Ausbildung sein und von den Eltern unterstützt werden. Für Kinder, die sich in einer Anschlussausbildung oder einer zweiten Berufsausbildung befinden, gibt es eine Reihe von Kriterien, die darüber entscheiden, ob Kindergeld gewährt wird oder nicht. Die Prüfung des Einkommens des Kindes ist seit 2012 jedoch weggefallen. Insofern ist für das Kindergeld unerheblich, wie viel der Sprössling selbst verdient.
Eine weitere Möglichkeit: Wenn Eltern die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung bezahlen, können sie damit ebenfalls die Steuerlast mindern.
Außerdem können berufstätige Eltern für jedes Kind unter 14 Jahren bis zu 4000 Euro Betreuungskosten absetzen.
In der aktuellen Steuererklärung lässt sich die Steuerlast durch Kranken- und Pflegeversicherung deutlich mindern – die Beiträge werden als Vorsorge berücksichtigt. Besonders attraktiv ist dies für Rentner, Selbständige und privat versicherte Arbeitnehmer mit Familie.
Abgesetzt werden die Beiträge als Sonderausgaben, egal ob privat oder gesetzlich versichert. Grundsätzlich können die Ausgaben für die Basiskrankenversicherung komplett abgezogen werden – Krankentagegeld, Chefarztbehandlung, Zahnzusatz oder Einbettzimmer aber nicht. Auch bei Privatversicherten sind die Aufwendungen absetzbar, die für einen Basisschutz gezahlt werden. Alles darüber wird unter sonstiger Vorsorge verbucht. Aufwendungen für die gesetzliche Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung sind mit der aktuellen Steuererklärung erstmals komplett absetzbar. Lediglich die Beiträge für Krankengeld bleiben außen vor.
Für Eltern privat versicherter Kinder gilt: Die Versicherungsbeiträge können ebenfalls als Sonderausgaben abgesetzt werden, solange die Eltern unterhaltsverpflichtet sind und Kindergeld bekommen. Auch die Beiträge für privat versicherte Ehepartner können Ersparnisse bringen.
Die neuen Regeln lohnen sich vor allem für Gutverdiener. Wer hohe Beiträge zahlt, bekommt vom Fiskus auch mehr zurück.
Neue Höchstbeträge gelten auch für Unterhaltszahlungen an Kinder, Lebensgefährten, Ex-Ehepartner und sonstige Verwandte. Wer andere so unterstützt, bekommt mit der aktuellen Steuererklärung mehr zurück als bisher.
Die Krankenversicherungsbeiträge für Kinder und ehemalige Partner können wie eigene Beiträge als Vorsorgeaufwand abgesetzt werden. Die Höchstbeträge für Unterhaltszahlungen von 13.805 € (Sonderausgaben) bzw. 8.004 € (außergewöhnliche Belastungen) werden um die Krankenkassenbeiträge erhöht. Letztere sind also komplett absetzbar, unabhängig von der Höhe der sonstigen Unterhaltszahlungen. Ob der Unterhaltsempfänger oder der Zahler Versicherungsnehmer ist, ist hierbei irrelevant.
Wer nicht mehr beruftätig ist, darf nun auch Versicherungskosten beim Finanzamt anrechnen. Allerdings könnten Rentner und Pensionäre durch die neuen Regeln auch schlechter gestellt werden. Dann gilt die so genannte Günstigerprüfung und es wird auf altem Weg berechnet, wenn so mehr erstattet wird. Arztkosten und Handwerkerrechnungen sind für Rentner und Pensionäre künftig ebenfalls abzugsfähig.
Die neuen Grundfreibeträge gelten genauso für Rentner: Auch sie müssen ab Einkünften von 8004 Euro (16009 Euro bei Ehepaaren) ihr Einkommen versteuern.
Bei beruflich bedingten Umzügen können Steuerzahler diesmal mehr absetzen, die Pauschalen für Umzüge im Jahr 2010 wurden erhöht. Alleinstehende können 636 Euro absetzen, Ehepaare 1271 Euro. Für Kinder, Partner und Verwandte, die mit umziehen, gibt es eine Pauschale von je 280 Euro. Die Pauschalen steigen, wenn der letzte beruflich bedingte Umzug vor weniger als fünf Jahren stattgefunden hat.
Der Fiskus beteiligt sich damit an Kosten wie Umzugsfirma, Wohnungssuche, Reisekosten, doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren, Nachhilfeunterricht der Kinder und sogar Trinkgeldern für Umzugshelfer oder die Ummeldung des Wohnortes.
Viele Kurzarbeiter werden voraussichtlich Steuern nachzahlen müssen. Denn das Kurzarbeitergehalt des Staates ist zwar steuerfrei, erhöht aber die Progressionsstufe.
Da die Finanzgerichte keine Revision zugelassen hatten, legten die Kläger dagegen Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein (VI B 150/12, VI B 116/12). Wer sich ihrer Forderung anschließen will, der kann Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen und mit Verweis auf die anhängigen Beschwerden beantragen, das Einspruchsverfahren dann ruhen zu lassen. Die Oberfinanzdirektion Rheinland informierte aktuell darüber, dass es bei den ihr zugeordneten Finanzämtern keine Bedenken gebe, dieser Bitte nachzukommen.