Bei Angestellten – mit „Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit“, wie es im steuerdeutsch heißt - wird der Freibetrag in der Regel den Werbungskosten zugerechnet. Dabei berücksichtigten die Steuerbehörden allerdings nur den Teil, der den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt. Wer sich den Freibetrag sichern will, muss also Aufwendungen in Höhe von mindestens 1.600 Euro ansetzen.
Besonders häufig profitieren Berufspendler vom Eintrag eines Freibetrages. Ist die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte länger, übersteigen die Werbungskosten schnell den Pauschbetrag von 1.000 Euro. Wer zum Beispiel 30 Kilometer mit dem Auto zur Arbeit fährt und diese Strecke 220mal im Jahr zurücklegt, kommt mit der Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer – die nur die einfache Strecke und nicht Hin- und Rückfahrt berücksichtigt - schon auf Werbungskosten von 1.980 Euro. Die 980 Euro, um die der Arbeitnehmerpauschbetrag übertroffen wird, kann der Arbeitnehmer als Freibetrag eintragen lassen. Das entspricht dann einem monatlichen Freibetrag von 81,66 Euro. Bei einer Fahrtstrecke von 35 Kilometern sind es monatlich schon 109,16 Euro, um die das zu versteuernde Monatseinkommen sinkt. Auch Steuerpflichtige, deren Erwerbstätigkeit mit hohen Reisekosten verbunden ist, die sie aus eigener Tasche zahlen müssen, können einen Steuerfreibetrag beantragen.
Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht
Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig.
Geht nicht immer aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).
Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämliche ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.
Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.
Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Montblanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.
Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, uns zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)
Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.
Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.
Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.
Tipps für Vermieter
Selbst für Vermieter kann sich der Eintrag eines Freibetrages wohltuend auf die monatliche Steuerlast auswirken. „Wer neben seinem Hauptberuf auch noch ein Haus oder eine Wohnung vermietet und dies zum Beispiel fremdfinanziert hat, muss dafür laufend Zinszahlungen leisten. Unter Umständen macht er dann durch die Vermietung keinen Gewinn, sondern unterm Strich ein Minusgeschäft. Beträgt der steuerliche Verlust im Jahr mehr als 600 Euro, rechtfertigt das die Eintragung“, erklärt Steuerberater Bracht.
Auch Steuerzahler, die hohe Kinderbetreuungs- oder volljährige Kinder in ihrer ersten Berufsausbildung haben, sollten prüfen, ob die dafür notwenigen Ausgaben einen Freibetrag rechtfertigen. Falls für Angehörige ein Ausbildungsfreibetrag oder Unterhaltsaufwendungen zu berücksichtigten sind, kann auch hierfür ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. „Der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte wirkt sich im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung lediglich auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und bei der Kirchensteuer positiv aus. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird der pauschale Kinderfreibetrag immer mit Kindergeld verrechnet und die für den Steuerzahler günstigere Variante vom Finanzamt gewählt. Meistens ist das die Zahlung von Kindergeld“, so Bracht.