ELStAM kommt – mit zwei Jahren Verspätung. ELStAM steht für „Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale“. Hinter dem Wortungetüm verbirgt sich nichts anderes als die elektronische Lohnsteuerkarte – die ab 2013 ihren alten Pappkameraden ablöst. Nach diversen Pannen bei der Umsetzung scheint es diesmal tatsächlich zu klappen.
Im digitalen Verfahren erfasst ELStAM alle für die Lohnsteuererhebung wichtigen persönlichen Daten, etwa Familienstand, Religionszugehörigkeit, Steuerklasse, Kinderzahl und: die Frei- und Pauschbeträge. Wegen der zweijährigen Verschiebung von ELStAM mussten die Freibeträge in den vergangenen beiden Jahren nicht neu beantragt werden, sondern blieben entsprechend der Einträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 automatisch erhalten. Nun aber ist ein Neuantrag fällig. Und damit Steuerzahler auch etwas davon haben, sollten sie sich beeilen.
Noch sieben Wochen bis zum Jahresende. Höchste Zeit also, auch seine Finanzen auf Vordermann zu bringen. Damit ein bislang auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag auch 2013 greift, muss er bis zum Jahresende neu beantragt werden. Wer sogar für 2012 noch rückwirkend Freibeträge anmelden möchte, hat nur noch zwei Wochen Zeit: Einträge sind nur noch bis 30. November dieses Jahres beim Finanzamt möglich - und sollten dem Arbeitgeber unverzüglich durch einen Ausdruck der aktuellen ELStAM-Daten mitgeteilt werden.
Das kann sich allerdings lohnen. „Durch den Schachzug kann unter Umständen ein Großteil des Arbeitslohns für November und Dezember steuerfrei bleiben", sagt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Auch vom Weihnachtsgeld bleibt dann dank Freibetrag netto deutlich mehr übrig.
Tipps zum Steuern sparen
Eltern erhalten für ihre Kinder im Lauf des Jahres Kindergeld, jeden Monat 184 Euro für die ersten beiden Kinder, 190 Euro für das dritte und für jedes weitere 215 Euro. Daneben gibt es Steuerfreibeträge für Kinder. Von den 7008 Euro pro Kind wird das Kindergeld allerdings abgezogen, nur der darüber hinausgehende Steuervorteil wird vom Finanzamt berücksichtigt. Vorteile ergeben sich bei dieser Berechnung allerdings nur für fünf Prozent der Steuerzahler.
Auch für volljährige Kinder kann es Kindergeld geben. Dafür muss das Kind noch in der ersten Ausbildung sein und von den Eltern unterstützt werden. Für Kinder, die sich in einer Anschlussausbildung oder einer zweiten Berufsausbildung befinden, gibt es eine Reihe von Kriterien, die darüber entscheiden, ob Kindergeld gewährt wird oder nicht. Die Prüfung des Einkommens des Kindes ist seit 2012 jedoch weggefallen. Insofern ist für das Kindergeld unerheblich, wie viel der Sprössling selbst verdient.
Eine weitere Möglichkeit: Wenn Eltern die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung bezahlen, können sie damit ebenfalls die Steuerlast mindern.
Außerdem können berufstätige Eltern für jedes Kind unter 14 Jahren bis zu 4000 Euro Betreuungskosten absetzen.
In der aktuellen Steuererklärung lässt sich die Steuerlast durch Kranken- und Pflegeversicherung deutlich mindern – die Beiträge werden als Vorsorge berücksichtigt. Besonders attraktiv ist dies für Rentner, Selbständige und privat versicherte Arbeitnehmer mit Familie.
Abgesetzt werden die Beiträge als Sonderausgaben, egal ob privat oder gesetzlich versichert. Grundsätzlich können die Ausgaben für die Basiskrankenversicherung komplett abgezogen werden – Krankentagegeld, Chefarztbehandlung, Zahnzusatz oder Einbettzimmer aber nicht. Auch bei Privatversicherten sind die Aufwendungen absetzbar, die für einen Basisschutz gezahlt werden. Alles darüber wird unter sonstiger Vorsorge verbucht. Aufwendungen für die gesetzliche Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung sind mit der aktuellen Steuererklärung erstmals komplett absetzbar. Lediglich die Beiträge für Krankengeld bleiben außen vor.
Für Eltern privat versicherter Kinder gilt: Die Versicherungsbeiträge können ebenfalls als Sonderausgaben abgesetzt werden, solange die Eltern unterhaltsverpflichtet sind und Kindergeld bekommen. Auch die Beiträge für privat versicherte Ehepartner können Ersparnisse bringen.
Die neuen Regeln lohnen sich vor allem für Gutverdiener. Wer hohe Beiträge zahlt, bekommt vom Fiskus auch mehr zurück.
Neue Höchstbeträge gelten auch für Unterhaltszahlungen an Kinder, Lebensgefährten, Ex-Ehepartner und sonstige Verwandte. Wer andere so unterstützt, bekommt mit der aktuellen Steuererklärung mehr zurück als bisher.
Die Krankenversicherungsbeiträge für Kinder und ehemalige Partner können wie eigene Beiträge als Vorsorgeaufwand abgesetzt werden. Die Höchstbeträge für Unterhaltszahlungen von 13.805 € (Sonderausgaben) bzw. 8.004 € (außergewöhnliche Belastungen) werden um die Krankenkassenbeiträge erhöht. Letztere sind also komplett absetzbar, unabhängig von der Höhe der sonstigen Unterhaltszahlungen. Ob der Unterhaltsempfänger oder der Zahler Versicherungsnehmer ist, ist hierbei irrelevant.
Wer nicht mehr beruftätig ist, darf nun auch Versicherungskosten beim Finanzamt anrechnen. Allerdings könnten Rentner und Pensionäre durch die neuen Regeln auch schlechter gestellt werden. Dann gilt die so genannte Günstigerprüfung und es wird auf altem Weg berechnet, wenn so mehr erstattet wird. Arztkosten und Handwerkerrechnungen sind für Rentner und Pensionäre künftig ebenfalls abzugsfähig.
Die neuen Grundfreibeträge gelten genauso für Rentner: Auch sie müssen ab Einkünften von 8004 Euro (16009 Euro bei Ehepaaren) ihr Einkommen versteuern.
Bei beruflich bedingten Umzügen können Steuerzahler diesmal mehr absetzen, die Pauschalen für Umzüge im Jahr 2010 wurden erhöht. Alleinstehende können 636 Euro absetzen, Ehepaare 1271 Euro. Für Kinder, Partner und Verwandte, die mit umziehen, gibt es eine Pauschale von je 280 Euro. Die Pauschalen steigen, wenn der letzte beruflich bedingte Umzug vor weniger als fünf Jahren stattgefunden hat.
Der Fiskus beteiligt sich damit an Kosten wie Umzugsfirma, Wohnungssuche, Reisekosten, doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren, Nachhilfeunterricht der Kinder und sogar Trinkgeldern für Umzugshelfer oder die Ummeldung des Wohnortes.
Viele Kurzarbeiter werden voraussichtlich Steuern nachzahlen müssen. Denn das Kurzarbeitergehalt des Staates ist zwar steuerfrei, erhöht aber die Progressionsstufe.
Starke Belastung
Die jährliche Anstrengung gegen die Steuerlast ist längst Teil deutscher Lebensart. Hinzu kommt: In kaum einem anderen Industrieland ist Belastung durch Steuern so stark gestiegen wie zuletzt in Deutschland, hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, kurz OECD, festgestellt. Nach OECD-Zahlen erhöhte sich 2011 die Steuerbelastung gemessen am Bruttoinlandsprodukt von 36,1 Prozent im Jahr zuvor auf 37,1 Prozent. Im OECD-Schnitt stieg die sogenannte Fiskalquote hingegen nur minimal von 33,8 auf 34,0 Prozent. Die Erhöhung der Abgabenlast ist für deutsche Zahler besonders bitter, denn Steuereinnahmen des Bundes sprudeln wie nie. Erst kürzlich hat die Regierungskoalition damit angefangen, die Abgabenlast zu senken - allerdings nur durch die Abschaffung der Praxisgebühr und die Senkungen der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine echte Senkung der Einkommensbesteuerung ist weiterhin nicht in Sicht.
Doch gerade bei der Einkommensteuer suchen Arbeitnehmer nach Möglichkeiten, die Belastung zu verringern - macht sie doch den Löwenanteil der Steuerzahlungen aus. Die Suche beginnt meist erst im Zuge der jährlichen Steuererklärung. Aber selbst, wenn Monate nach Abgabe der Steuererklärung eine ansehnliche Rückzahlung ins Haus steht – der Steuerzahler ist zunächst einmal in Vorleistung gegangen – und es liegt an ihm, die Rückerstattung mittels Steuererklärung zu erwirken.
Mehr Netto vom Brutto
Wer schon vorher mehr Netto vom Brutto möchte, um dem Staat nicht auch noch ein zinsloses Darlehen zu geben, und gleichzeitig das monatlich verfügbare Einkommen erhöhen will, sollte die Möglichkeiten prüfen, einen Steuerfreibetrag in seine ELStAM-Lohnsteuerdaten eintragen zu lassen. Im normalen Verfahren werden die persönlichen Daten der alten Lohnsteuerkarten von den Ämtern der Kommunen und dem Finanzamt ab dem kommenden Jahr an ein zentrales Register im Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Steuerklasse, Familienstatus und derlei Merkmale sind also automatisch vermerkt. Nicht aber die Steuerfreibeträge, die normalerweise jedes Jahr neu beantragt werden müssen.
Die Eintragung der Freibeträge erfolgt nach einem „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ beim zuständigen Finanzamt. Solch ein Antrag ist nicht weiter schwierig und kommt für Millionen von Arbeitnehmern in Frage. Die vorgezogene Lohnsteuerermäßigung sei interessant für fast alle Arbeitnehmer, betonte unlängst Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Die Formulare für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gibt es seit Anfang Oktober entweder bei den Service-Centern der Finanzämter, oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de.
Tipps zur Steuererklärung
Wer seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 selbst anfertigt, muss sie bis zum 31. Mai 2015 abgegeben. Wer mehr Zeit braucht, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Erledigt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung, endet die Frist erst am 31. Dezember 2016.
Ab 2017 sollen sich die Abgabefristen sowohl mit als auch ohne Steuerberater um jeweils zwei Monate verlängern. Dann können jedoch höhere und pauschale Verspätungszuschläge fällig werden: Pro Monat Fristüberschreitung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro. Wer eine die Steuererklärung selbst ausfüllt und eine Steuerrückzahlung erhält, soll davon nicht betroffen sein.
Damit das Finanzamt die Steuererklärung schnell bearbeiten kann und keine Nachfragen stellen muss, sollten Steuerzahler zu allen Rückforderungen Belege mitschicken. Um die Werbungskosten zu begründen, kann es hilfreich sein, den ausgeübten Beruf möglichst genau anzugeben. Ansonsten setzen die Finanzbehörden zunehmend auf die beleglose Steuererklärung und fordern diese nur bei Bedarf an. Bestimmte Belege wie zum Beispiel Spendenquittungen müssen jedoch nach wie vor im Original eingereicht werden.
Wer seine Steuererklärung selbst erledigt, sollte auf jeden Fall die Anleitung (von dort aus auf Steuerformular > Einkommensteuer > Einkommensteuer 2016 klicken) lesen, die das Bundesfinanzministerium in seinem Formularkatalog veröffentlicht. "Das Finanzamt setzt voraus, dass der Steuerzahler sich diese Anleitung genau durchgelesen hat", heißt es beim Bund der Steuerzahler.
Um den Steuerbescheid später kontrollieren zu können, sollten Steuerzahler eine Kopie ihrer Steuererklärung behalten - entweder gedruckt oder gespeichert als Datei. Gute Steuersoftware unterstützt sowohl den elektronischen Versand als auch den späteren Abgleich mit dem elektronisch übermittelten Steuerbescheid.
Bevor Steuerzahler ihre Erklärung beim Finanzamt abgeben, sollten sie sich über laufende Verfahren zum Steuerrecht informieren. Häufig lässt sich die Rechtsprechung auf den persönlichen Fall übertragen. Auch, wenn ein Sachverhalt noch nicht endgültig geklärt ist, kann es sich lohnen die Ausgaben bei der Steuererklärung geltend zu machen. Bei positivem Prozessausgang besteht auch nach vielen Jahren noch die Chance auf eine Steuererstattung. In der Steuererklärung sollte das Aktenzeichen des Verfahrens gleich angegeben werden.
Seit 2012 sind sehr viel mehr Steuerzahler verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch zu übermitteln. Ausgenommen von Pflicht sind Arbeitnehmer, die keine sogenannten Gewinneinkünfte haben.
Mehr Spielraum
"Man schafft sich mithilfe der Freibeträge finanziell mehr Spielraum, Monat für Monat", erklärt Nöll vom BDL. Die Abzüge für Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag fallen dann geringer aus. Je nach Verdienst und Steuersatz kann der Unterschied beim Nettolohn monatlich einige Hundert Euro ausmachen. Wer den Antrag versäumt, verliert zwar nichts, denn zu viel gezahlte Steuern können über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 wieder zurückgeholt werden. Aber das Geld gibt es mit deutlicher Verzögerung, oftmals erst etwa anderthalb Jahre später, wie Klocke betont.
Damit das Finanzamt einen Steuerfreibetrag vermerkt, gibt es allerdings ein paar Grundvoraussetzungen. Die Aufwendungen, die geltend gemacht werden, müssen mindestens 600 Euro im Jahr betragen, ansonsten ist ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung unzulässig. Außerdem verpflichten sich Arbeitnehmer durch eine Eintragung eines Steuerfreibetrages dazu, eine Steuererklärung bis zum 31. Mai 2013 abzugeben – auch wenn diese für sie bisher nur freiwillig war. Denn letzten Endes kalkuliert der Fiskus die Einkommensteuer immer auf der Basis der zu versteuernden Jahreseinkünfte. Ausgenommen von der Pflicht zur Steuererklärung bleiben lediglich eingetragene Behinderten- und Hinterbliebenenfreibeträge sowie Steuerzahler mit einem Bruttolohn von weniger als 10.200 Euro im Jahr.
Dirk Bracht, Steuerberater in Köln, nennt die häufigsten Gründe für Anträge auf Lohnsteuerermäßigung. „Grundsätzlich eignet sich für einen eingetragenen Steuerfreibetrag alles, was die Einkünfte des Steuerzahlers mindert“, so der Experte. „In Frage kommt so ein eingetragener Freibetrag vor allem für Steuerpflichtige, die eine lange Anfahrt zu Arbeitsplatz haben oder die eine doppelte Haushaltsführung geltend machen können. Aber auch Immobilieneigentümer, die Verluste aus der Vermietung erleiden, können einen Freibetrag in Höhe des steuerlichen Verlusts angeben.“ Dass mehr Netto vom Bruttolohn im Geldbeutel landet, kann auch für Arbeitnehmer wichtig sein, die bald Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld erwarten – denn das berechnet sich abhängig vom bisherigen Nettoeinkommen. Die Möglichkeit, durch einen Steuerfreibetrag im Vorfeld später ein höheres Elterngeld zu beziehen, hat der Gesetzgeber inzwischen abgeschafft.
Besonders Pendler profitieren
Bei Angestellten – mit „Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit“, wie es im steuerdeutsch heißt - wird der Freibetrag in der Regel den Werbungskosten zugerechnet. Dabei berücksichtigten die Steuerbehörden allerdings nur den Teil, der den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt. Wer sich den Freibetrag sichern will, muss also Aufwendungen in Höhe von mindestens 1.600 Euro ansetzen.
Besonders häufig profitieren Berufspendler vom Eintrag eines Freibetrages. Ist die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte länger, übersteigen die Werbungskosten schnell den Pauschbetrag von 1.000 Euro. Wer zum Beispiel 30 Kilometer mit dem Auto zur Arbeit fährt und diese Strecke 220mal im Jahr zurücklegt, kommt mit der Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer – die nur die einfache Strecke und nicht Hin- und Rückfahrt berücksichtigt - schon auf Werbungskosten von 1.980 Euro. Die 980 Euro, um die der Arbeitnehmerpauschbetrag übertroffen wird, kann der Arbeitnehmer als Freibetrag eintragen lassen. Das entspricht dann einem monatlichen Freibetrag von 81,66 Euro. Bei einer Fahrtstrecke von 35 Kilometern sind es monatlich schon 109,16 Euro, um die das zu versteuernde Monatseinkommen sinkt. Auch Steuerpflichtige, deren Erwerbstätigkeit mit hohen Reisekosten verbunden ist, die sie aus eigener Tasche zahlen müssen, können einen Steuerfreibetrag beantragen.
Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht
Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig.
Geht nicht immer aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).
Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämliche ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.
Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.
Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Montblanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.
Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, uns zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)
Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.
Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.
Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.
Tipps für Vermieter
Selbst für Vermieter kann sich der Eintrag eines Freibetrages wohltuend auf die monatliche Steuerlast auswirken. „Wer neben seinem Hauptberuf auch noch ein Haus oder eine Wohnung vermietet und dies zum Beispiel fremdfinanziert hat, muss dafür laufend Zinszahlungen leisten. Unter Umständen macht er dann durch die Vermietung keinen Gewinn, sondern unterm Strich ein Minusgeschäft. Beträgt der steuerliche Verlust im Jahr mehr als 600 Euro, rechtfertigt das die Eintragung“, erklärt Steuerberater Bracht.
Auch Steuerzahler, die hohe Kinderbetreuungs- oder volljährige Kinder in ihrer ersten Berufsausbildung haben, sollten prüfen, ob die dafür notwenigen Ausgaben einen Freibetrag rechtfertigen. Falls für Angehörige ein Ausbildungsfreibetrag oder Unterhaltsaufwendungen zu berücksichtigten sind, kann auch hierfür ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. „Der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte wirkt sich im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung lediglich auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und bei der Kirchensteuer positiv aus. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird der pauschale Kinderfreibetrag immer mit Kindergeld verrechnet und die für den Steuerzahler günstigere Variante vom Finanzamt gewählt. Meistens ist das die Zahlung von Kindergeld“, so Bracht.
Voraussetzungen für den Steuerfreibetrag
Auch Menschen mit Behinderung können die dafür vorgesehenen Pauschalen angeben. Sie müssen allerdings diesmal nicht tätig werden, da bei ihnen die Steuermerkmale fortbestehen. Ein Neuantrag ist also nur erforderlich, wenn die Behinderung neu eingetreten ist.
Für die Beantragung ist es notwendig, dass die relevanten Ausgaben schon in der Vergangenheit bestanden haben. So können sich die Voraussetzungen für den Steuerfreibetrag auch gerade erst neu ergeben, etwa durch einen neuen Job, der eine höhere Pendlerpauschale oder eine doppelte Haushaltsführung - sprich Zweitwohnung - mit sich bringt. Das steuermindernde Ereignis muss lediglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreffen und eine gewisses Volumen haben.
Wenn der Steuerberater einen Fehler macht
Der Steuerberater muss seine Versicherung unbedingt rechtzeitig informieren. Nämlich spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Maleurs, das die Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte. Das bedeutet, die Haftpflichtversicherung darf nicht erst einbezogen werden, wenn die Klage eingereicht wurde, sondern schon dann, wenn der Fehler erkannt wurde.
Innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Fehler erkannt wurde, muss der Schaden grundsätzlich geltend gemacht werden.
Noch besser ist es, wenn der Schaden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides erkannt wird. Denn kann Einspruch eingelegt und der dem Steuerzahler entstandene Schaden sofort minimiert werden.
Liegt der Fehler wirklich beim Steuerberater und ist das auch sehr leicht zu beweisen, bietet sich ein außergerichtlicher Vergleich an. Das spart Gerichtskosten. Allerdings muss hier auch die Versicherung mitspielen. Sonst sieht es eher schlecht aus.
Verminderung des zu versteuernden Einkommens
Bewilligt das Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, übermitteln die Finanzbehörden die Daten an eine Datenbank, auf die der Arbeitgeber zugreifen kann. Dort werden die Jahresbeträge auf eine monatliche Basis umgerechnet und der Freibetrag in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Dadurch vermindert sich das zu versteuernde Einkommen.
Der Steuerpflichtige hat dann davon in etwa den Freibetrag multipliziert mit dem individuellen Steuersatz - beispielsweise 30 Prozent - als zusätzliches Nettoeinkommen jeden Monat auf dem Gehaltskonto. Ein vereinfachtes Beispiel: Der Jahresfreibetrag in Höhe von 1200 Euro schlägt bei zwölf Gehältern im Jahr monatlich mit einem Freibetrag von 100 Euro zu Buche. Nach der Berücksichtigung durch den Arbeitgeber und bei einem individuellen Steuersatz von 30 Prozent erhält der Arbeitnehmer jeden Monat 30 Euro mehr netto. Das ist aber noch nicht alles: Weil das zu versteuernde Einkommen um 100 Euro pro Monat sinkt, zieht der Arbeitgeber auch entsprechend weniger für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab.
Da das zu versteuernde Einkommen durch den Freibetrag sinkt, kann sich außerdem auch der individuelle Steuersatz ändern. „Das liegt an der Steuerprogression in der Jahressteuertabelle – also einem steigenden Steuersatz bei steigendem Einkommen. Aber für eine Überschlagsrechnung genügt die Rechnung mit dem bisherigen Steuersatz“, sagt Steuerberater Bracht. „Der Arbeitgeber bekommt dabei gar nicht mit, was den Freibetrag begründet. Steuerzahler müssen sich also keine Sorgen machen, dass ihre Privatsphäre gegenüber dem Arbeitgeber nicht gewahrt wird."