Antrag bis Jahresende Nettogehalt aufbessern mit Steuerfreibeträgen

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Voraussetzungen für den Steuerfreibetrag

Alte und neue Steueroasen
Ein Strand auf den Tobago Keys Quelle: dpa
Ein Schild mit dem Zeichen von Liechtenstein Quelle: REUTERS
Eine Stadt in Zypern Quelle: dapd
Festungsmuseum in Luxemburg Quelle: dpa
Wiener Opernball Quelle: dpa
Bauern in der Schweiz Quelle: dapd
Dubai Quelle: dapd

Auch Menschen mit Behinderung können die dafür vorgesehenen Pauschalen angeben. Sie müssen allerdings diesmal nicht tätig werden, da bei ihnen die Steuermerkmale fortbestehen. Ein Neuantrag ist also nur erforderlich, wenn die Behinderung neu eingetreten ist.

Für die Beantragung ist es notwendig, dass die relevanten Ausgaben schon in der Vergangenheit bestanden haben. So können sich die Voraussetzungen für den Steuerfreibetrag auch gerade erst neu ergeben, etwa durch einen neuen Job, der eine höhere Pendlerpauschale oder eine doppelte Haushaltsführung - sprich Zweitwohnung - mit sich bringt. Das steuermindernde Ereignis muss lediglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreffen und eine gewisses Volumen haben.

Wenn der Steuerberater einen Fehler macht

Verminderung des zu versteuernden Einkommens

Bewilligt das Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, übermitteln die Finanzbehörden die Daten an eine Datenbank, auf die der Arbeitgeber zugreifen kann. Dort werden die Jahresbeträge auf eine monatliche Basis umgerechnet und der Freibetrag in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Dadurch vermindert sich das zu versteuernde Einkommen.

Der Steuerpflichtige hat dann davon in etwa den Freibetrag multipliziert mit dem individuellen Steuersatz - beispielsweise 30 Prozent - als zusätzliches Nettoeinkommen jeden Monat auf dem Gehaltskonto. Ein vereinfachtes Beispiel: Der Jahresfreibetrag in Höhe von 1200 Euro schlägt bei zwölf Gehältern im Jahr monatlich mit einem Freibetrag von 100 Euro zu Buche. Nach der Berücksichtigung durch den Arbeitgeber und bei einem individuellen Steuersatz von 30 Prozent erhält der Arbeitnehmer jeden Monat 30 Euro mehr netto. Das ist aber noch nicht alles: Weil das zu versteuernde Einkommen um 100 Euro pro Monat sinkt, zieht der Arbeitgeber auch entsprechend weniger für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab.

Da das zu versteuernde Einkommen durch den Freibetrag sinkt, kann sich außerdem auch der individuelle Steuersatz ändern. „Das liegt an der Steuerprogression in der Jahressteuertabelle – also einem steigenden Steuersatz bei steigendem Einkommen. Aber für eine Überschlagsrechnung genügt die Rechnung mit dem bisherigen Steuersatz“, sagt Steuerberater Bracht. „Der Arbeitgeber bekommt dabei gar nicht mit, was den Freibetrag begründet. Steuerzahler müssen sich also keine Sorgen machen, dass ihre Privatsphäre gegenüber dem Arbeitgeber nicht gewahrt wird."

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