Auch Menschen mit Behinderung können die dafür vorgesehenen Pauschalen angeben. Sie müssen allerdings diesmal nicht tätig werden, da bei ihnen die Steuermerkmale fortbestehen. Ein Neuantrag ist also nur erforderlich, wenn die Behinderung neu eingetreten ist.
Für die Beantragung ist es notwendig, dass die relevanten Ausgaben schon in der Vergangenheit bestanden haben. So können sich die Voraussetzungen für den Steuerfreibetrag auch gerade erst neu ergeben, etwa durch einen neuen Job, der eine höhere Pendlerpauschale oder eine doppelte Haushaltsführung - sprich Zweitwohnung - mit sich bringt. Das steuermindernde Ereignis muss lediglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreffen und eine gewisses Volumen haben.
Wenn der Steuerberater einen Fehler macht
Der Steuerberater muss seine Versicherung unbedingt rechtzeitig informieren. Nämlich spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Maleurs, das die Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte. Das bedeutet, die Haftpflichtversicherung darf nicht erst einbezogen werden, wenn die Klage eingereicht wurde, sondern schon dann, wenn der Fehler erkannt wurde.
Innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Fehler erkannt wurde, muss der Schaden grundsätzlich geltend gemacht werden.
Noch besser ist es, wenn der Schaden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides erkannt wird. Denn kann Einspruch eingelegt und der dem Steuerzahler entstandene Schaden sofort minimiert werden.
Liegt der Fehler wirklich beim Steuerberater und ist das auch sehr leicht zu beweisen, bietet sich ein außergerichtlicher Vergleich an. Das spart Gerichtskosten. Allerdings muss hier auch die Versicherung mitspielen. Sonst sieht es eher schlecht aus.
Verminderung des zu versteuernden Einkommens
Bewilligt das Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, übermitteln die Finanzbehörden die Daten an eine Datenbank, auf die der Arbeitgeber zugreifen kann. Dort werden die Jahresbeträge auf eine monatliche Basis umgerechnet und der Freibetrag in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Dadurch vermindert sich das zu versteuernde Einkommen.
Der Steuerpflichtige hat dann davon in etwa den Freibetrag multipliziert mit dem individuellen Steuersatz - beispielsweise 30 Prozent - als zusätzliches Nettoeinkommen jeden Monat auf dem Gehaltskonto. Ein vereinfachtes Beispiel: Der Jahresfreibetrag in Höhe von 1200 Euro schlägt bei zwölf Gehältern im Jahr monatlich mit einem Freibetrag von 100 Euro zu Buche. Nach der Berücksichtigung durch den Arbeitgeber und bei einem individuellen Steuersatz von 30 Prozent erhält der Arbeitnehmer jeden Monat 30 Euro mehr netto. Das ist aber noch nicht alles: Weil das zu versteuernde Einkommen um 100 Euro pro Monat sinkt, zieht der Arbeitgeber auch entsprechend weniger für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab.
Da das zu versteuernde Einkommen durch den Freibetrag sinkt, kann sich außerdem auch der individuelle Steuersatz ändern. „Das liegt an der Steuerprogression in der Jahressteuertabelle – also einem steigenden Steuersatz bei steigendem Einkommen. Aber für eine Überschlagsrechnung genügt die Rechnung mit dem bisherigen Steuersatz“, sagt Steuerberater Bracht. „Der Arbeitgeber bekommt dabei gar nicht mit, was den Freibetrag begründet. Steuerzahler müssen sich also keine Sorgen machen, dass ihre Privatsphäre gegenüber dem Arbeitgeber nicht gewahrt wird."