Tipps für Arbeitnehmer Arbeiten trotz Krankschreibung – das ist erlaubt

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Versicherungsschutz trotz Krankschreibung?

3. Bleibt der Versicherungsschutz trotz Krankschreibung bestehen?

Auch hier hält sich hartnäckig der Mythos, dass der Versicherungsschutz wegfällt, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig wieder arbeitet. Hier muss man zwischen den verschiedenen Versicherungen differenzieren. „Der Krankenversicherungsschutz wird grundsätzlich nicht beeinträchtigt“, erklärt Rechtsanwalt Werxhausen.

Gleiches gilt für die gesetzliche Unfallversicherung, sie umfasst auch den Arbeitsweg. Möchte der Mitarbeiter also während der Krankschreibung vorzeitig wieder arbeiten, ist auch der Weg zur Arbeitsstelle versichert. Allerdings sollte man im Zweifel vorher beim Arbeitgeber anrufen und fragen, ob man kommen darf.

Dennoch muss man bei der gesetzlichen Unfallversicherung aufpassen und penibel darauf achten, dass man nicht gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstößt. Deutlich wird das am Beispiel eines Arbeiters, der wegen eines Schleudertraumas krankgeschrieben ist: Kommt er vorzeitig in die Arbeit zurück und stürzt dann in eine Maschine, weil ihm schwindlig wurde, kriegen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Schwierigkeiten mit der Unfallversicherung.

4. Wann muss der Mitarbeiter Krankengeld zurückzahlen?
Für die ersten sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Krankschreibung gilt: „Ob der Mitarbeiter nun arbeitet oder nicht, der Arbeitgeber muss das Gehalt in dieser Zeit grundsätzlich weiterhin bezahlen“, sagt Werxhausen.

So fliegen Blaumacher auf
Urlaub verlängernKurz vor oder nach dem Urlaub krank zu werden ist ärgerlich und kann vorkommen. Wenn Arbeitnehmer aber besonders häufig rund um ihre Urlaubstage ans Bett gefesselt sind, macht dies verdächtig, nicht krank zu sein, sondern einfach länger die Ferien auskosten zu wollen. Quelle: dpa
Brückentage auskostenMan kann sich an Brückentagen offiziell frei nehmen – und so seine Urlaubstage strategisch übers Jahr verteilen und effizient ausnutzen. Oder man lässt sich einfach krankschreiben. Wer besonders häufig an Brückentagen oder an Montagen und Freitagen fehlt, gerät schnell in Verdacht, ein Blaumacher zu sein. Quelle: dpa
Sich vor unangenehmer Arbeit drückenWer sich immer wieder zu den Zeiten krank meldet, in denen eher unangenehme Aufgaben anfallen, fällt auf. Schnell kann der Verdacht auftreten, dass es kein Zufall ist, dass jemanden Bakterien und Viren exakt in jenen Arbeitsphasen aufsuchen. Quelle: Fotolia
Sich in sozialen Netzwerken verplappernWer sein Leben gerne auf Facebook & Co. mitteilt, sollte beim Blaumachen vorsichtig sein – vor allem, wenn dort Kollegen und Chef mitlesen. Manch einer markiert sich gerne nach seiner Ankunft im Urlaubsparadies oder posted erste Fotos. Das sollte man jedoch lassen, solange man krankgeschrieben ist und man eigentlich im Büro bei der Arbeit hätte erscheinen sollen. Auch belanglose Meldungen können jemanden verraten – sofern nicht die Einstellung deaktiviert ist, das Facebook den Veröffentlichungsort mit posted. Quelle: dpa
Attest verlangenDer offensichtlichste Weg, zu prüfen, ob ein fehlender Mitarbeiter tatsächlich krank ist, ist ein Attest zu verlangen. Grundsätzlich sind Beschäftigte gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sie wegen Krankheit ausfallen. Spätestens am vierten Krankheitstag muss eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes vorgelegt werden. Allerdings räumt das Entgeltfortzahlungsgesetz dem Arbeitgeber zugleich das Recht ein, schon früher einen Krankenschein zu verlangen. Es liegt in seinem Ermessen, ob er das Attest schon am ersten Fehltag sehen will. Quelle: dpa
Auf Ärzte achtenOft stellen sich Ärzte als Mittäter heraus. Chefs sollten darauf achten, ob auf ihrem Schreibtisch ein Krankenschein gelandet ist, der von einem Mediziner ausgestellt wurde, der besonders häufig zum Attestblock greift. Dies kann ein Indiz dafür sein, dass er es hier mit einem Blaumacher zu tun hat. Quelle: dpa
Zweitmeinung einholenChefs, die die Arbeitsunfähigkeit ihres Arbeitnehmers anzweifeln, können ihre Besorgnis der Krankenkasse mitteilen – und verlangen, dass diese ihren MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) einschaltet. Dieser gibt gutachterliche Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten heraus. Und kann damit Blaumacher entlarven. Quelle: dpa

Ist der Mitarbeiter länger als sechs Wochen krank und fällt danach aus der Entgeltfortzahlung, erhält er von der Krankenkasse Krankengeld. Will er vor Ablauf der Krankschreibung wieder arbeiten, erhält er wieder sein Gehalt vom Arbeitgeber. Der Mitarbeiter muss seiner Krankenversicherung also sofort mitteilen, dass er wieder arbeitet. Ist das Krankengeld für den im Attest bescheinigten Zeitraum bereits ausgezahlt worden, wird die Kasse das Krankengeld zurückverlangen. Eine Ausnahme ist übrigens das sogenannte „Hamburger Modell“: Wird ein Mitarbeiter nach langer Krankheit schrittweise in seine Arbeit wiedereingegliedert, trägt die Krankenkasse die Kosten.

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