Arbeitsplätze Wann das häusliche Arbeitszimmer die Steuer mindert

Selbständige können ein häusliches Arbeitszimmer unter Umständen auch dann steuerlich geltend machen, wenn sie im Betrieb einen Schreibtischarbeitsplatz haben. Laut Bundesfinanzhof muss der Einzelfall geprüft werden.

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Quelle: dpa

Frankfurt Gute Nachrichten für Selbständige: Sie können ihr häusliches Arbeitszimmer unter Umständen auch dann in der Steuererklärung geltend machen, wenn sie in den Betriebsräumen einen Schreibtischarbeitsplatz haben. Laut einem am Mittwoch veröffentlichen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: III R 9/16) gilt das, sofern die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb eingeschränkt ist und deshalb ein „nicht unerheblichen Teil der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit“ im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden muss.

Eigentlich darf laut Einkommensteuergesetz das häusliche Arbeitszimmer nicht steuerlich berücksichtigt werden, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter kommt es aber auf die „objektiven Umstände des Einzelfalls“ an. Bei einem Selbständigen stelle nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ dar. So müssten etwa die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes – Größe, Lage, Ausstattung – sowie die Rahmenbedingungen seiner Nutzung berücksichtigt werden, also etwa der Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude und die zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers.

Im konkreten Fall ging es um einen Logopäden, der in zwei angemieteten Praxisräumen tätig war, die Verwaltungsarbeiten aber in seinem häuslichen Arbeitszimmer verrichtete. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass dies gerechtfertigt sei. Hierbei berücksichtigten sie, dass die Praxisräume überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden, außerdem auch die Tätigkeit des Logopäden außerhalb der Praxis, die Größe, die Ausstattung, die konkrete Nutzung der Praxisräume durch die vier Angestellten, die Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und den Umfang der Büro- und Verwaltungstätigkeiten. In der Folge darf er bis zu 1.250 Euro für das Büro zuhause steuerlich geltend machen.

Das häusliche Arbeitszimmer hat die Finanzgerichte in den vergangenen Jahren immer wieder beschäftigt. Die besten Karten haben Steuerzahler, für die das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet: Dann können sie die Kosten in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung angegeben. Wer beispielsweise in seiner 100-Quadratmeter-Wohnung ein zehn Quadratmeter großes Arbeitszimmer hat, kann zehn Prozent der Miete oder der Finanzierungskosten für den Immobilienkredit ansetzen sowie auch die anteiligen Kosten für Heizung, Strom und andere Ausgaben.

Auch an die Einrichtung des Raums stellt der Fiskus bestimmte Ansprüche: Das Arbeitszimmer sollte wie ein Büro eingerichtet sein – mit Stuhl und Schreibtisch. Dem Versuch auch noch die Aufwendungen für Nebenräume wie Bad, Küche und Flur anteilig absetzen, hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr jedoch eine Absage erteilt.

„Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar“, so die obersten Finanzrichter.

Anfang 2016 hatte der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass ein nur zeitweise für die Arbeit genutzter Raum steuerlich nicht anerkannt wird. Auch eine Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient, wird nicht akzeptiert.

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