Arbeitsrecht Wo Arbeitnehmer gerne irren

Erst nach der dritten Abmahnung folgt die Kündigung, bei Schneesturm darf der Angestellte zu Hause bleiben und ein Bonus darf nicht zurückgefordert werden. Richtig? Nicht ganz. Irrtümer zum Arbeitsrecht im Überblick.

Wer zu oft krank ist, fliegt Quelle: dpa
Chronisch Kranke genießen keinen besonderen KündigungsschutzDass ein Krankenschein vor Kündigung schützt, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich ist eine Kündigung jederzeit möglich, allerdings nur unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist und eines etwaigen Kündigungsverbots, wie es für Schwangere und Betriebsratsmitglieder gilt. Sogar eine Kündigung aufgrund einer langwierigen Krankheit ist möglich, sofern der Arbeitgeber damit rechnen kann, dass der Arbeitnehmer in den kommenden Jahren jeweils länger als sechs Wochen ausfällt und dem Unternehmen durch die Lohnfortzahlung somit hohe Kosten aufbürdet. Quelle: Fotolia
Auch Probe arbeiten ist versichertWer in einem Betrieb ein paar Tage zur Probe arbeitet, sollte gut auf sich aufpassen. Bei diesem Schnupperpraktikum greift der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nämlich nicht. Damit die Versicherung zahlt, muss jemand ein in den Betrieb integrierter Arbeitnehmer sein. Und das sind Probearbeiter nun einmal nicht. Dafür hat der mögliche zukünftige Chef aber auch keine Weisungsbefugnis und der Probearbeiter muss nicht arbeiten. Beim Probe arbeiten geht es mehr darum, sich den Betrieb einen Tag lang von innen anzuschauen. Quelle: dpa
Mein Bonus gehört mirUnter bestimmten Voraussetzungen kann der Vorgesetzte einen bereits ausgezahlten Bonus auch wieder zurückverlangen. Das ist beispielsweise möglich, wenn ein Mitarbeiter kurz nach der Bonuszahlung kündigt oder ihm verhaltensbedingt gekündigt wird, wie der Arbeitsrechtexperte Ulf Weigelt erklärt. Das gilt für Boni von mehr als 100 Euro. Kleinere Beträge kann der Arbeitnehmer in der Regel behalten. Wenn der Chef den Bonus zurückfordert, lohnt sich jedoch für den Arbeitnehmer einen Blick in die Bonusvereinbarung, die Betriebsvereinbarung oder den Tarif- beziehungsweise Arbeitsvertrag. Gibt es dort keine Rückzahlungsklausel, fehlt dem Vorgesetzten die rechtliche Grundlage und das Geld bleibt beim Arbeitnehmer. Quelle: Fotolia
Kündigungen sind auch ohne drei Abmahnungen im Vorfeld möglichIm Fall einer schweren Pflichtverletzung kann dem Arbeitnehmer auch ohne vorangegangene Abmahnung gekündigt werden, etwa weil er Büromaterial klaut oder die Portokasse leert. Voraussetzung ist ein gravierender Verstoß des Mitarbeiters. Mehr über Abmahnungen erfahren Sie übrigens hier. Quelle: Fotolia
Mündliche Kündigungen sind unwirksamEine Kündigung bedarf immer der Schriftform, der Gesetzgeber kennt da keine Ausnahmen. Auch im Fall einer regulären Kündigung muss der Arbeitgeber seinen Schritt nicht im Kündigungsschreiben begründen. Wer also „Sie sind entlassen!“ von seinem Chef hört, kann abwarten, bis die nachweisbare Zustellung des Kündigungsschreibens erfolgt ist. Außerdem muss eine Kündigung handschriftlich unterschrieben sein. Eine SMS oder E-Mail genügt nicht. Quelle: Fotolia
Mündliche Arbeitsplatzzusagen sind wirksamEine Anstellung erfordert anders als die Kündigung keine Schriftform – auch wenn dies üblich und meist vom Arbeitgeber selbst gewünscht ist. Arbeitsverträge können laut Bürgerlichem Gesetzbuch auch formfrei erfolgen. Allerdings müssen befristete Anstellungsverträge schriftlich erfolgen, sonst ist die Befristung unwirksam. Quelle: Fotolia
Chefs dürfen Überstunden nicht einfach einfordernSofern eine dringende betriebliche Notwendigkeit besteht, kann ein Arbeitgeber nach der Ableistung von Überstunden verlangen. Allerdings müssen diese zumutbar sein, das heißt die berechtigten Interessen das Arbeitnehmers sind dagegen abzuwägen. Vertragsklauseln, denen zufolge alle geleisteten Überstunden mit den Gehalt abgegolten sind, sind unzulässig. Der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf Geld oder Freizeit zum Ausgleich. Quelle: Fotolia
Privates Surfen oder telefonieren am Arbeitsplatz ist in bestimmten Fällen erlaubtWer während der Arbeitszeit privat telefoniert oder im Internet surft, verletzt seine Dienstpflicht. Wer aber zum Beispiel telefoniert, weil er private Termine absagen muss, um Überstunden zu machen, ist von dieser Regel nicht betroffen. Quelle: dpa
Arbeitnehmer müssen auch bei Unwetter, Stau oder Streik zur ArbeitWenn etwa im Winter Eisglätte die Autofahrt unmöglich macht und kilometerlange Staus hinzukommen, ist das allein das Problem des Arbeitnehmers. Auch ein Streik des Personennahverkehrs oder Naturkatastrophen sind kein ausreichender Grund für den Angestellten, zuhause zu bleiben. Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko und muss sich trotz des Risikos großer Verspätung auf den Weg machen. Bleibt der Mitarbeiter dennoch ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten daheim, kann er abgemahnt oder je nach Fall sogar gekündigt werden. Eine Abmahnung oder Kündigung ist allerdings unzulässig, wenn der Arbeitnehmer keine persönliche Schuld trägt. Quelle: dpa
Nicht einmal Führungskräfte müssen im Urlaub erreichbar seinAuch wenn viele Manager es als selbstverständlich ansehen, so sind sie arbeitsrechtlich nicht dazu verpflichtet, im Urlaub erreichbar zu sein. Gleiches gilt natürlich auch für einfache Angestellte. Und nur in wirklich dringenden Notfällen ist ein Rückruf – also der Abbruch des Urlaubs durch den Arbeitgeber - möglich. Quelle: Fotolia
Bei längerer Krankheit kann der Arbeitgeber den Dienstwagen zurückholenIm Normalfall nutzten Angestellte ein Dienstfahrzeug auch in ihrer Freizeit. Wer erkrankt, muss ihn erst nach sechs Wochen zurückgeben oder abholen lassen. Der Grund: Ein Dienstwagen ist Teil der Bezahlung durch den Arbeitgeber. Wenn bei längerer Erkrankung die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers endet, endet auch der Anspruch des Angestellten auf den Firmenwagen.   Quelle: Reuters
Der Kündigungsschutz greift auch ohne Probezeit erst nach sechs MonatenGanz unabhängig davon, ob im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht, greift der gesetzliche Kündigungsschutz erst ab dem siebten Monat in ununterbrochener Anstellung – und in der Regel auch nur in Betrieben mit mehr als zehn Angestellten. In der Zwischenzeit anfallende Urlaubs- oder Krankheitszeiten ändern daran nichts. Quelle: dpa
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