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Arbeitszimmer: Richter und Hochschullehrer dürfen Kosten nicht absetzen

Quelle: Handelsblatt Online

Schlechte Nachrichten für Richter und Hochschullehrer: Sie dürfen auch weiterhin die Kosten für ihr privates Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen.

Richter dürfen Kosten für ihr privates Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen. Quelle: dpa
Richter dürfen Kosten für ihr privates Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen. Quelle: dpa

MünchenRichter und Hochschullehrer dürfen die Kosten für ihr privates Arbeitszimmer auch in Zukunft nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Arbeitszimmer bilde in den beiden Fällen nicht den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung“. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen vom 27. Oktober (VI R 71/10) und 8. Dezember 2011 (VI R 13/11), wie das Gericht am Mittwoch in München mitteilte.

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Mit seiner Entscheidung bestätigte das Finanzgericht die bestehende Regelung: Demnach können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da der jeweilige Arbeitgeber den beiden Klägern einen Arbeitsplatz gestellt hatte, kam auch die zweite Bedingung nicht zur Anwendung.

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