Außergewöhnliche Belastungen Mehr Steuerbonus bei Krankheitskosten

Der Fiskus erlaubt, dass Steuerpflichtige Ausgaben für Krankheit oder Pflege in der Steuererklärung geltend machen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs soll das weitergehend als bisher möglich sein.

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An Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen soll der Fiskus stärker beteiligt werden. Quelle: dpa

München Ausgaben für Ihr Privatleben sind und bleiben auch steuerlich betrachtet Privatsache. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz, die so genannte außergewöhnliche Belastung. Außergewöhnliche Kosten entstehen in außergewöhnlichen Lebenssituationen, zum Beispiel bei einer Scheidung oder einer schweren Krankheit.

Als außergewöhnliche Belastungen werden steuerrechtlich Aufwendungen definiert, die – im Vergleich mit der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes –

  • zwangsläufig entstehen
  • notwendig, angemessen und zugleich außergewöhnlich sind sowie
  • eine finanzielle Belastung für Sie darstellen.

Zur finanziellen Belastung gehört auch, dass das Finanzamt automatisch einen Eigenanteil abzieht. Diese so genannte zumutbare Belastung muss der Steuerzahler selbst tragen. Erst, wenn diese überschritten ist, können Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte und Ihrer familiären Situation und die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen:

Sie haben…Einkünfte bis 15.340 EuroEinkünfte zwischen 15.340 und 51.130 EuroEinkünfte über 51.130 Euro
kein Kind und es gilt der Grundtarif5%6%7%
kein Kind und es gilt der Splittingtarif4%5%6%
ein oder zwei Kinder2%3%4%
drei oder mehr Kinder1%1%2%

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil eine Kehrtwende zur bislang üblichen Praxis in der Finanzverwaltung eingeleitet. Das Gericht entschied, dass nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird (Az. :VI R 75/14).

Wer also Einkünfte von beispielsweise mehr als 51.130 Euro hat, muss nur den Teilbetrag, der darüber liegt, mit dem höchsten Prozentsatz erfassen. Bislang gingen Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der Stufengrenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.


Bewertung des Finanzministeriums steht noch aus

Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von knapp 4.200 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute über 51.130 Euro lag, berechnete das Finanzamt die zumutbare Belastung mit dem höchstmöglichen Prozentsatz – im Fall der Kläger waren dies vier Prozent. Die Krankheitskosten wirkten sich nach dem Abzug der zumutbaren Belastung nur noch mit 2.069 Euro steuermindernd aus. Dagegen wehrte sich das Ehepaar und zog vor Gericht.

Der Bundesfinanzhof bestätigte letztlich die Auffassung der Kläger und weicht damit von der bisherigen Verwaltungspraxis ab. Demzufolge sei die Vorschrift im Einkommensteuergesetz so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Der Wortlaut der Vorschrift, stelle gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ ab, sondern regele einen schrittweisen Übergang. Dies sei auch insofern folgerichtig, dass dadurch in bestimmten Fällen Härten vermieden werden können.

„Denjenigen Steuerpflichtigen, deren Gesamtbetrag der Einkünfte die jeweiligen gesetzlichen Grenzen nur geringfügig überschreitet, werden nicht nur die zusätzlich erwirtschafteten Einkünfte in voller Höhe besteuert, ihnen bleibt überdies nach Steuern ein geringeres Einkommen als Steuerpflichtigen mit Einkünften knapp unterhalb des jeweiligen Grenzbetrags.“ Diese Folge werde vermieden, wenn bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur auf die Einkünfte der höhere Prozentsatz angewandt wird, die den jeweiligen Grenzbetrag übersteigen.

Praxistipp:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen, ist aber nicht auf Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat damit weitreichende Folgen, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang außergewöhnliche Belastungen steuerlich ansetzen können. Die Kläger konnten hier letztlich mehr als 650 Euro zusätzliche Krankheitskosten steuerlich geltend machen.

Bevor die Steuerzahler tatsächlich jubeln können, muss aber noch das Bundesfinanzministerium prüfen, wie es mit dem Urteil umgehen will. Möglich wäre ein Nichtanwendungserlass oder umgekehrt ein BMF-Schreiben, das die Finanzämter zur Anwendung des Urteils anweist. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) rät dazu, hohe Ausgaben wie etwa Krankheitskosten schon jetzt bei der Steuererklärung in voller Höhe anzugeben. Zwar wird das Finanzamt die Kosten vorerst noch nach alter Rechenweise - also nicht oder nur teilweise - anerkennen, doch dagegen kann der Steuerzahler dann Einspruch einlegen und auf das BFH-Urteil verweisen.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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