Bauspardarlehen BGH kippt Extra-Gebühr der Bausparkassen

Bausparer, die eine Darlehensgebühr gezahlt haben, dürfen auf eine Erstattung ihres Geldes hoffen. Der Bundesgerichtshof erklärte entsprechende Klauseln in Bausparverträgen am Dienstag für unzulässig.

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Der BGH ist der Ansicht, dass die Darlehensgebühren alleine dem Verwaltungsaufwand der Barsparkassen dienen. Quelle: dpa

Karlsruhe Bausparkassen dürfen für die Auszahlung eines Darlehens keine Extra-Gebühr mehr erheben. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte am Dienstag eine entsprechende Klausel für unwirksam, weil sie Kunden unangemessen benachteilige. Damit hatte die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall in letzter Instanz Erfolg.

Die größte deutsche Bausparkasse hatte bei Verträgen, die vor dem Jahr 2000 abgeschlossen wurden, für die Auszahlung eine Gebühr von zwei Prozent der Darlehenssumme verlangt. Zahlreiche Konkurrenten waren ähnlich vorgegangen. Der Betrag war unabhängig davon, wie schnell der Kunde den Kredit tilgte.

Schwäbisch Hall zeigte sich von dem Urteil aus Karlsruhe überrascht. „Berechtigten Ansprüchen unserer Kunden kommen wir selbstverständlich nach“, betonte ein Unternehmenssprecher. Wie viele Bausparer Rückforderungen stellen können, ist aber offen. In weiteren Prozessen wird darum gestritten, wann die Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginnt.

Die Vorinstanzen hatten die Auszahlungsgebühr überwiegend gebilligt. Doch der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) auf. Denn mit der Gebühr decke Schwäbisch Hall ihren Verwaltungsaufwand. Nach dem Gesetz dürfe der Kreditgeber vom Kunden aber nur laufzeitabhängige Zinsen verlangen und ihm nicht Kosten für „rein innerbetriebliche Leistungen“ aufhalsen, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. Das habe der BGH bereits für Verbraucherkredite so entschieden – für Bauspardarlehen gelte nichts anderes.

Das OLG war der Argumentation von Schwäbisch Hall gefolgt. „Aus unserer Sicht ist die Gebühr der Preis für das Recht auf jederzeitige, kostenlose Sondertilgung“, sagte der Sprecher der Bausparkasse. Schließlich verzichteten Bausparkassen anders als Banken auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn die Kunden ganz oder teilweise vorzeitig tilgen. Das OLG hatte die Gebühr in dem von Verbraucherschützern angestrengten Verfahren deshalb für gerechtfertigt gehalten.

Die Bausparkasse Wüstenrot hatte ein höchstrichterliches Urteil in einem ähnlichen Fall abgewendet, indem sie sich mit dem Kunden kurz vor dem Prozess vor dem BGH einigte.

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