Karlsruhe Eine Berufsunfähigkeitsversicherung darf nicht an die Bedingung geknüpft sein, dass die „zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit ... ausgeübt wird“. So eine Klausel sei intransparent, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Die Karlsruher Richter äußern zudem „erhebliche Bedenken“, ob die Kunden dadurch nicht auch unangemessen benachteiligt werden.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. In dem Fall hatte der Versicherer einem Kunden zwei unterschiedliche Verträge zur Auswahl angeboten. Einmal handelte es sich um eine klassische Berufsunfähigkeitsversicherung mit vollem Schutz für knapp 1600 Euro im Jahr. Die zweite Variante enthielt die umstrittene Klausel und sollte nur etwa 1130 Euro kosten. Dass es sich dabei, wie von dem Versicherer vorgetragen, um zwei Extreme mit Verhandlungsspielraum gehandelt habe, war nach Auffassung der Richter nicht erkennbar.
Der Senat kippte die Klausel, weil sie lediglich Tätigkeiten versichere, bei denen man zum Großteil sitze. Damit löse sie sich von der klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung. Das hätte der Versicherer aber unmissverständlich klar machen müssen. Einem durchschnittlichen Kunden erschließe sich die Abweichung nicht. Insbesondere werde ihm die „Gefahr einer Versicherungslücke“ nicht mit der notwendigen Klarheit verdeutlicht. (Az. IV ZR 91/16)