BFH-Urteil Vermieter können Leerstand nicht unbegrenzt absetzen

Wer als Vermieter leerstehende Wohnungen steuerlich geltend machen will, der muss sich auch ernsthaft und nachhaltig um einen Mieter bemühen. Dafür müsse er auch von seinen Forderungen abrücken.

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Vermieter müssen sich ernsthaft und nachhaltig um einen Mieter bemühen, so der Bundesfinanzhof. Quelle: dpa

München Vermieter können den Fiskus nicht unbegrenzt an den Kosten für leerstehende Wohnungen beteiligen. Nur wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um einen Mieter bemüht, kann er die Kosten für den Unterhalt der Immobilie als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München, das am Dienstag veröffentlicht wurde (Az.: IX R/14/12).

Wenn sich eine Wohnung oder ein Haus nicht vermieten lässt, müssen Vermieter demnach auch bereit sein, von ihren Forderungen abzurücken - sowohl beim Mietpreis als auch bei den Mietern. Ein Vermieter, der sich einen Beamten als Mieter gewünscht habe, müsse dann eben auch die alleinerziehende Mutter mit Kind oder den Studenten akzeptieren, entschieden die Richter.

Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Hausbesitzers, der jahrelang erfolglos versucht hatte, eine Wohnung in seinem Haus zu vermieten. Obwohl er niemanden fand, verringerte er die geforderte Miete im Laufe der Jahre nicht, sondern erhöhte sie auf Basis des geltenden Mietspiegels sogar. Dadurch ließ er nach Ansicht der Richter keine Absicht erkennen, die Wohnung auch wirklich vermieten zu wollen. Mit einer Klage gegen seinen Steuerbescheid, in dem seine Kosten nicht anerkannt wurden, scheiterte der Mann vor dem Finanzgericht. Auch seine Revision vor dem BFH blieb ohne Erfolg.

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