
DüsseldorfWie hart müssen Steuersünder bestraft werden? Über diese Frage verhandelt heute der Bundesgerichtshof (BGH). Zu klären ist, ob ein früherer Unternehmer, der über 1,1 Millionen Euro Steuern hinterzogen hat, noch mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung davon kommen darf (Az. 1 StR 525/11).
Schon im Dezember 2008 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Strafe auf Bewährung nicht möglich ist, wenn mindestens eine Million Euro Steuern hinterzogen wurde (Az.: 1 StR 416/08 vom 2.12.2008). Umstritten ist bisher jedoch, ob diese Grenze pro Jahr gilt oder mehrere Taten darunter zusammengefasst werden können. „Ich gehe davon aus, dass der BGH eine Gesamtbetrachtung der hinterzogenen Steuern für zulässig erklärt“, sagt Rechtsanwalt Martin Wulf von der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm in Berlin und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Fälle von Steuerhinterziehungen in Millionenhöhe sorgen in der Öffentlichkeit immer wieder für Empörung. 2009 verurteilte etwa das Landgericht Bochum den ehemaligen Postchef Klaus Zumwinkel für die Hinterziehung von einer knappen Million Euro zu zwei Jahren Haft auf Bewährung. Zusätzlich musste Zumwinkel eine Geldbuße von einer Million Euro zahlen.
„Grundsätzlich hat jeder Deutsche das Recht, Steuern zu sparen“, sagt Wulf. „Das ist gesetzlich sogar gewünscht.“ Schließlich sei es etwa das Ziel der Kraftstoffsteuer, dass die Bürger Steuern sparen und deshalb weniger mit dem Auto fahren. Allerdings liegen zwischen ausdrücklich erlaubten und illegalen Versuchen des Steuernsparens viele Abstufungen.
"Strafzumessung ist keine Matheaufgabe"
Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf Aktien im Wert von 7,2 Millionen Euro erhalten, in seiner Einkommensteuererklärung aber falsch deklariert. Deshalb berechnete ihm das Finanzamt knapp 900.000 Euro zu wenig.
Außerdem hatte er durch einen Trick auch für seine Einnahmen als Geschäftsführer weniger Steuern gezahlt: Er verzichtete zum Schein auf ein Gehalt und veranlasste die Schenkung des Geldes an seine Frau und seine Kinder. Die Schenkungssteuer war wesentlich niedriger als die eigentlich fällige Lohnsteuer - der Mann hinterzog nochmals 240.000 Euro.
Das Landgericht Augsburg hatte den geständigen Angeklagten im vergangenen Jahr zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte deshalb Revision ein - sie will eine höhere Strafe.
„Die Strafzumessung ist keine Matheaufgabe, es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, in denen alle Umstände geprüft werden müssen“, sagt Wulf. „Ich hoffe, dass auch der BGH diese Meinung teilt und insofern seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.“ Schließlich sei es ein großer Unterschied, ob jemand, der insgesamt 50 Millionen Euro Steuern zahlen müsste, eine Million zu wenig zahlt oder ob eine Steuerschuld von 100.000 Euro komplett verheimlicht wird.
Selbst wenn der Bundesgerichtshof heute entscheiden sollte, dass bei Millionenbeträgen mehrere Steuerhinterziehungsdelikte zusammengefasst werden können, bedeutet das jedoch nicht automatisch, dass die Bewährung für den Angeklagten in dem konkreten Fall aufgehoben wird. „Es ist wahrscheinlich, dass der BGH – wenn er der Revision stattgibt -, die Entscheidung über den Einzelfall jedoch mit konkreten Anweisungen an das Landgericht Augsburg zurückverweist“, sagt Wulf.














