BGH konkretisiert Rechtslage Altenheim darf ein Flüchtlingsheim werden

Der Bundesgerichtshof hat geklärt, wann Immobilieneigentümer ein Gebäude in ein Flüchtlingsheim umwandeln können. Im konkreten Fall ging es um einen Streit im Großraum München.

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Der Bundesgerichtshof entwickelte Kriterien für die Definition eines Heims. Quelle: dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) macht klarere Vorgaben dafür, wann eine Immobilie mit mehreren Eigentümern zum Beispiel als Flüchtlings- oder Altenheim genutzt werden darf. Die Karlsruher Richter entschieden am Freitag einen Streit aus dem Großraum München. Dort möchte der neue Eigentümer in einem leerstehenden Gebäudetrakt ein Flüchtlingsheim einrichten. Die Eigentümerin einer Arztpraxis im selben Anwesen widersetzt sich den Plänen. Sie beruft sich auf die Teilungserklärung des ursprünglichen Eigentümers von 1983. Darin steht, dass das Gebäude nicht für Wohnzwecke gedacht ist.

Klar war schon bisher, dass eine Nutzung als Heim nicht als Wohnen gilt. Aber was ist alles ein Heim? Dafür entwickeln die obersten Zivilrichter nun erstmals Kriterien. Dazu gehört beispielsweise, dass das Leben im Heim durch eine feste Organisationsstruktur, Dienst- oder Pflegeleistungen sowie durch Überwachung und Kontrolle bestimmt ist. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge wäre demnach ein Heim - die Teilungserklärung steht der Einrichtung damit nicht im Wege. Die Praxis-Eigentümerin muss ihren Widerstand aufgeben. In der Altenpflege fällt Betreutes Wohnen laut Urteil eher unter Wohnzwecke, eine Pflegestation hingegen gilt als Heim. (Az. V ZR 193/16)

2010 hatte der Senat bereits entschieden, dass grundsätzlich nichts dagegen spricht, eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus an wechselnde Feriengäste zu vermieten. Auch wenn der Eigentümer damit Geld verdiene, werde die Wohnung nicht gewerblich genutzt. Den Gästen diene die Wohnung ebenfalls als Unterkunft - und damit zum Wohnen.

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