BGH-Urteil Billiges Luxushandy muss keine Fälschung sein

Echt oder Fälschung? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof herumschlagen. Stehen einem Ebay-Kunde 24.000 Euro Schadensersatz zu, weil das angebliche Vertu-Handy doch nicht echt war?

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drei Luxushandys von Vertu Quelle: Screenshot

Ein niedriger Startpreis bei einer Internet-Auktion ist kein Anzeichen dafür, dass es sich um ein gefälschtes Produkt handelt. Das entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch im Streit um ein angebliches Luxus-Handy im Wert von 24.000 Euro. Der Käufer darf nun weiter auf Schadensersatz hoffen (Az.: VIII ZR 244/10). Der Käufer hatte von Ebay Schadenersatz verlangt, weil sich ein ersteigertes vermeintliches Luxus-Handy als Plagiat erwies. Er klagt gegen die Anbieterin des Handys, die über das Internetauktionshaus ein Mobiltelefon "Vertu Weiss Gold" per Foto zum Verkauf anbot - und zwar ohne Mindestpreis und zum Startpreis von einem Euro, Zustand "gebraucht". Die Anbieterin hatte sich "an alle Liebhaber von Vertu" gewandt - einem Hersteller von Luxus-Handys, der in den Geräten unter anderem Gold und Diamanten verwendet. Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 Euro ab und bekam für 782 Euro den Zuschlag.

Er verweigerte aber die Annahme des Handys, weil es sich um ein Plagiat handele. Ein Original koste rund 24.000 Euro. Er klagt nun wegen "Nichterfüllung" des auf Ebay geschlossenen Kaufvertrags und verlangt von der
Verkäuferin des Handys 23.218 Euro Schadenersatz - also 24.000 Euro abzüglich des Kaufpreises von 782 Euro. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Parteien hätten keine Vereinbarung getroffen, dass ein Originalhandy der Marke "Vertu" der Kaufgegenstand sei, befand das Oberlandesgericht Saarbrücken. Es sei zudem erfahrungswidrig, dass ein Handy mit einem derart hohen Wert zu einem Startpreis von einem Euro angeboten werde.

Der BGH hob die Urteile auf und verwies die Sache zurück: Der niedrige Startpreis allein sei bei einer Internet-Auktion kein Indiz für eine Fälschung. Das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob aus der Auktionsbeschreibung zu schließen war, dass es sich um ein Originalprodukt handelte.

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