Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mieter beim Streitthema Wohnungsrenovierung entlastet. Vermieter dürfen die Instandhaltung einer Wohnung dann nicht pauschal auf ihre Mieter übertragen, wenn die vier Wände beim Einzug gar nicht renoviert worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden (Az.: VIII ZR 185/14 u.a.). Die Grundsatzurteile betreffen nach Einschätzung von Experten etliche Mieter. Deutschlands oberstes Zivilgericht kippte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Welche Schönheitsreparaturen Mieter übernehmen müssen - und welche nicht
Mieter können nicht dazu verpflichtet werden, nach dem Auszug Parkettböden abzuschleifen und zu versiegeln. Eine solche Klausel im Mietvertrag ist nicht mit der gängigen Definition von Schönheitsreparaturen vereinbar, befand das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 347/12).
Wird der kostbare Fußboden durch einen Hund in Mitleidenschaft gezogen, haftet nach einem Urteil des Landgerichts Koblenz der Mieter (Az.: 6 S 45/14). Ein Labrador hatte das Parkett mit seinen Krallen zerkratzt, die Reparatur kostete rund 5000 Euro.
Der Mieter muss Türen und Fenster zwar innen, aber nicht außen streichen. Das gehöre zu den Instandhaltungsarbeiten und sei grundsätzlich Sache des Vermieters, urteilte der BGH (AZ: VIII ZR 48/09).
Ein Mieter darf die Farbe von Türen und Fenstern in seiner Wohnung selbst bestimmen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). „Dem Mieter kann nicht vorgeschrieben werden, wie er zu wohnen hat“, betonte der Vorsitzende Richter (AZ: VIII ZR 50/09).
Schönheitsreparaturen in der Wohnung darf der Mieter auch selbst ausführen. Nach einem Urteil des BGH muss er keinen Fachbetrieb einschalten (Az.: VIII ZR 294/09).
Wer die Wohnung unsachgemäß renoviert, muss dem Vermieter eventuell Schadenersatz zahlen, entschied das Amtsgericht Wetzlar (Az.: 38 C 264/12 (38)). Statt mit der üblichen Wandfarbe hatte ein Mieter vor dem Auszug mit Lackfarbe gestrichen.
Mieter würden unangemessen benachteiligt, wenn sie nicht nur ihre Abnutzungen, sondern auch die ihres Vormieters beseitigen müssten, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Karin Milger in Karlsruhe.
Doch damit nicht genug: Weiter stellten die Richter grundsätzlich klar, dass Mieter nicht dazu verpflichtet werden dürfen, zumindest anteilige Renovierungskosten zu übernehmen, wenn sie vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen ausziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Wohnung beim Einzug renoviert übergeben wurde oder nicht.
Darüber streiten Mieter und Vermieter vor Gericht
Modernisierung: 1,0 % der Konfliktfälle
Quelle: Deutscher Mieterbund; Mai 2013
Schönheitsreparaturen: 2,2 %
Andere Gründe: 9,1 %
Kündigung: 9,7 %
(fristlos, ordentlich und wegen Eigenbedarf)
Mieterhöhung: 12,9 %
Mietkaution: 18,3 %
Betriebskosten: 19,9 %
Vertragsverletzungen: 26,9 %
(zum Beispiel Mietmängel, Mietschulden, Beschädigung)
Den Richtern lagen drei Fälle vor, in denen Vermieter ihre Ex-Mieter auf Schadenersatz verklagt haben, weil diese beim Auszug die Wohnung nicht instand gesetzt haben. In allen Fällen waren die Klauseln im Mietvertrag umstritten, mit denen die Schönheitsreparaturen auf die Mieter übertragen worden waren.
In einem Fall sollte eine Raucherin dazu verpflichtet werden, beim Auszug alle Ausbesserungsarbeiten zu ersetzen, obwohl sie laut Mietvertrag nur einen Teil tragen müsste. Das Landgericht Hannover begründete das mit dem angeblich verrauchten Zustand der Wohnung. Dieses Urteil hob der BGH jetzt auf - der Fall muss in Hannover nun neu verhandelt werden.
Schönheitsreparaturen haben den BGH schon sehr oft beschäftigt. Sie führen häufig zu Streit zwischen Mietern und Vermietern.