Bundesarbeitsgericht Herrenloses Zahngold geht an Krematorien

Wem gehört das Zahngold nach der Einäscherung eines Toten? In vielen Städten und Gemeinden sammeln Krematorien das Gold, um es dann zu spenden. Jetzt beschäftigt die Frage das Bundesarbeitsgericht.

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Das Krematorium des Hauptfriedhofs in Hamburg. Mitarbeiter eigneten sich hier Zahngold von Toten an. Dieses hätte an den Arbeitgeber übergeben werden müssen. Quelle: dpa

Erfurt Krematorien dürfen Zahngold von Toten nach der Einäscherung an sich nehmen und verwerten. Voraussetzung ist allerdings, dass es keine weiteren Ansprüche beispielsweise von Angehörigen gibt. Das geht aus Urteil des Bundesarbeitsgerichtes am Donnerstag in Erfurt hervor.

In dem Fall ging es um eine Schadenersatzklage der Hamburger Friedhöfe gegen einen ehemaligen Mitarbeiter. Dieser hatte gemeinsam mit Kollegen Gold aus der Asche gesammelt und verkauft. Innerhalb von acht Jahren waren so rund 31 Kilogramm im Wert von mindestens 250 000 Euro zusammengekommen.

Vor Gericht stellte sich generell die Frage, wem das Zahngold gehört. Den Angehörigen? Dem Krematorium? Oder dürfen es Mitarbeiter an sich nehmen und verkaufen? Laut Rechtsprechung sind Zahngold und auch Metalle aus Prothesen nämlich „herrenlos“ und nicht automatisch Bestandteil des Erbes. Die Richter in Erfurt bestätigten, dass ein Krematorium gegebenenfalls über den Verbleib des Goldes verfügen kann.

Ein Eigentum des Zahngoldes sei daraus aber nicht abzuleiten, sagte ein Gerichtssprecher. Möglicherweise hätten Angehörige einen Anspruch auf Herausgabe. Der Bundesverband der Bestattungsunternehmen regte mehr Transparenz an, etwa durch eine schriftliche Erklärung der Angehörigen, dass die Metalle gespendet werden dürfen. Viele Einrichtungen verkaufen bereits das Gold und spenden den Erlös - in einigen Fällen floss das Geld auch in den öffentlichen Haushalt.

Das Gericht gab am Donnerstag zwar Antworten auf einige Fragen, eine Entscheidung über die Schadenersatzforderung traf es aber nicht. Die geht an die Vorinstanz, das Hamburger Landgericht, zurück. Der Vorsitzende Richter Friedrich Hauck hatte Zweifel an den Beweislage. Auch konnte nicht geklärt werden, ob die Hamburger Friedhöfe überhaupt Schadenersatz einfordern können. Das Öjendorfer Krematorium war 2009 in eine GmbH umgewandelt worden. Damit könne der Anspruch auf das neue Unternehmen übergegangen sein, hieß es.

Der Beklagte war bereits im Juni in einem Strafprozess zu einer Bewährungsstrafe unter anderem wegen Störung der Totenruhe verurteilt worden. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Der heute 56-Jährige hatte zwischen 2003 und 2011 gemeinsam mit seiner mittlerweile gestorbenen Frau und Kollegen hundertfach wertvolle Metalle aus der Asche an sich genommen. Der ehemalige Bediener der Einäscherungsanlage des Krematoriums war von seinem Arbeitgeber bereits 2005 schriftlich darauf hingewiesen worden, keinen Schmuck oder Zahngold zu sammeln. Als er es dennoch tat, wurde ihm fristlos gekündigt.

Bis 2011 verkauften die Hamburger Friedhöfe das Zahngold und spenden die Erlöse dann an die Kinderkrebshilfe. Erst nach dem Vorfall änderten sie das Verfahren und beließen die Wertgegenstände in der Asche.

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