Bundesverfassungsgericht Personengesellschaften müssen bei Verkäufen Gewerbesteuer zahlen

Die Gewerbesteuer bei Anteilsverkäufen bleibt für mittelständische Unternehmen rechtens. Die Brauerei Beck's hatte dagegen geklagt – und unterlag.

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Karlsruhe Viele mittelständische Unternehmen bleiben auch künftig bei Anteilsverkäufen an der Gewerbesteuer hängen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag können für Personengesellschaften Ausnahmen nur gelten, wenn es sich bei den Verkäufern um natürliche und keine juristischen Personen handelt. Das Gericht wies damit eine Beschwerde der Großbrauerei Beck's gegen die 2002 neu eingeführte Abgabepflicht für Personengesellschaften zurück.

Bis zum Jahr 2002 fiel die Gewerbesteuer nur dann an, wenn Kapitalgesellschaften wie AGs Gewinne aus dem Verkauf von Betrieben erzielten. Gegen die dann eingeführte Regel klagte die Beck`s-Brauerei. Sie wurde nach einem Verkauf von Anteilen 2001 und 2002 zur Gewerbesteuer herangezogen.

Argument des Unternehmens war, dass die neue Gewerbesteuerpflicht Ausnahmen zulässt, wenn nämlich der Verkäufer eine natürliche Person ist. Diese Ausnahme verstoße gegen das Gleichheitsprinzip im Steuerrecht.

Die Klage der Brauerei war aber bereits vor den Finanzgerichten erfolglos. Nun scheiterte der Konzern auch mit seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz des Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof in Karlsruhe. (AZ: 1 BvR 1236/11) Für die Hansestadt Bremen standen in dem Verfahren insgesamt 146 Millionen Euro auf dem Spiel, wie die Finanzsenatorin Karoline Linnert in der mündlichen Verhandlung im September sagte.

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