Bundesverwaltungsgericht Callcenter und Lotto-Stellen dürfen sonntags zu haben

Busfahrer und Feuerwehrleute müssen sonntags arbeiten. Aber müssen auch Videotheken und Callcenter am Wochenende offen sein? Nein, sagt das Bundesverwaltungsgericht und zieht Grenzen der Sonntagsarbeit.

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Der Call Center Verband kritisierte das Urteil als einen „Schlag ins Gesicht der Verbraucher“. Quelle: dpa

Leipzig Das Bundesverwaltungsgericht hat der Ausweitung der Sonntagsarbeit Grenzen gesetzt. Die Leipziger Richter sehen keine Notwendigkeit für sonntags geöffnete Videotheken, Bibliotheken, Callcenter sowie Lotto- und Toto-Gesellschaften.

Damit erklärten sie am Mittwoch wesentliche Teile einer Verordnung des Landes Hessen für unwirksam, das 2011 weitreichende Ausnahmen für den gesetzlich geschützten, arbeitsfreien Sonntag festgelegt hatte. Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, da auch die meisten anderen Bundesländer ähnliche Verordnungen haben. (Az.: BVerwG 6 CN 1.13)

Die Gewerkschaft Verdi und zwei evangelische Gemeindeverbände hatten gegen die sogenannte Bedarfsgewerbeverordnung des Landes Hessen geklagt. Schon vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hatten sie in der Vorinstanz recht bekommen. Teile dieses Urteils bestätigten jetzt die Leipziger Richter.

„Das ist für uns ein außerordentlich positiver Erfolg“, sagte Bernhard Schiederig, Landesfachbereichsleiter Handel bei Verdi in Hessen. Auch die anderen Bundesländer müssten jetzt ihre Regelungen zur Sonntagsarbeit überprüfen.

Der Call Center Verband kritisierte das Urteil als einen „Schlag ins Gesicht der Verbraucher“. Am Sonntag telefonisch nicht erreichbar zu sein, sei für viele Unternehmen keine Option. „Jetzt ist der Bundesgesetzgeber gefordert, schnell mit einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes zu reagieren“, erklärte Verbandspräsident Manfred Stockmann.

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist in Deutschland eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt. Das Gesetz selbst sieht jedoch Ausnahmen vor - etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenschwestern oder Notdienste. Zudem ermächtigt es die Bundesländer, weitere Ausnahmen vom Sonntagsschutz zu beschließen. Die Frage war, wie weit die Länder gehen dürfen.

Der VGH in Kassel hatte entschieden, dass auch Ausnahmeregelungen für Getränke- und Eisfabriken, die das Land Hessen vorgesehen hatte, nichtig seien. Diese Eingriffe in den Sonntagsschutz seien so gravierend, dass nicht die Länder, sondern nur die Bundesregierung sie vornehmen dürften. Dieser Argumentation folgten die Bundesrichter allerdings nicht.

Sie gaben dem VGH stattdessen auf, sich noch einmal mit den Brauereien und Eisfabriken zu beschäftigen. Sonntagsarbeit sei dort nur erlaubt, wenn es etwa in Hitzeperioden zu Versorgungsengpässen bei der Bevölkerung kommen könnte. Ob das so ist, muss der VGH prüfen.

Nur in einem Punkt waren die Bundesrichter mit der hessischen Verordnung einverstanden: Buchmacher auf Pferderennbahnen dürfen auch sonntags arbeiten, da sie untrennbar mit den ohnehin veranstalteten Rennen verbunden sind.

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